Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ANHANG

Abschnitt I:

A. Das/Die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte/n Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, Linienflugdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Flugstrecken zu betreiben:

Ausgangspunkte:

Zwischenpunkte:

Bestimmungspunkte:

Punkte darüber hinaus:

Punkte in

Österreich

Beliebige Punkte

Punkte in der Dominikanischen Republik

Beliebige Punkte

A. Das/Die von der Regierung der Dominikanischen Republik namhaft gemachte/n Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, Linienflugdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Flugstrecken zu betreiben:

Ausgangspunkte:

Zwischenpunkte:

Bestimmungspunkte:

Punkte darüber hinaus:

Punkte in der Dominikanischen Republik

Beliebige Punkte

Punkte in Österreich

Beliebige Punkte

Abschnitt II:

Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem/den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer jeden Vertragspartei ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit ausgeübt werden.

Die Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit kann von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Abschnitt III:

Das/Die von einer Vertragspartei namhaft gemachte/n Fluglinienunternehmen kann/können es auf beliebigen oder allen Flügen unterlassen, Zwischenpunkte und/oder Punkte darüber hinaus anzufliegen, vorausgesetzt die vereinbarten Flugdienste auf dieser Flugstrecke beginnen und enden im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei.