Artikel VII
Dieses Abkommen und alle damit im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen werden bei der durch das Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt errichteten Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registriert werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel VII
Dieses Abkommen und alle damit im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen werden bei der durch das Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt errichteten Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registriert werden.