Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fluglinienplan

I. Fluglinien die von den von der Bundesrepublik Deutschland bezeichneten Unternehmen betrieben werden:

Punkte im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich

Alle Punkte in der Bundesrepublik Deutschland

1. Wien

2. Salzburg

3. Klagenfurt

4. Innsbruck

5. Graz

6. Linz

dabei eine frei bestimmbare Zwei-Punkt-Landung, ansonsten jedoch nicht mehr als ein Punkt je Linie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.

II. Fluglinien, die von den von der Republik Österreich bezeichneten Unternehmen betrieben werden:

Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich

Punkte im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

Alle Punkte in der Republik Österreich

1. Berlin

2. Düsseldorf

3. Frankfurt

4. München

5. Stuttgart

6. Hamburg

7. Dresden oder Leipzig

8. ein weiterer von den Luftfahrtbehörden zu vereinbarender Punkt

dabei eine frei bestimmbare Zwei-Punkt-Landung, ansonsten jedoch nicht mehr als ein Punkt je Linie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.