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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. III Nr. 103/1999

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Die Änderungen sind mit 12. März 1999 in Kraft getreten.

(Übersetzung)

Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten

GZ 81.36.3/0005e-III.6/1998

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet dem Außenministerium der Republik Indien seine besten Empfehlungen und beehrt sich, das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Indien vom 17. Juni 1997 betreffend die Änderungen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Indien über Luftverkehr vom 26. Oktober 1989 *) zu bestätigen:

Artikel 3 des Luftverkehrsabkommens und alle Bestimmungen, die sich darauf beziehen, werden insofern geändert, als jede Vertragspartei das Recht erhält, in Übereinstimmung mit dem Anhang zu diesem Abkommen, bis zu zwei Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Flugstrecken namhaft zu machen. Die Anmerkung am Ende des Anhanges zum Luftverkehrsabkommen wird durch folgendes ersetzt:

Anmerkung 1: Alle Zwischenpunkte und/oder Punkte darüber hinaus können von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Seiten ohne Ausübung der Rechte der 5. Luftverkehrsfreiheit bedient werden.

Anmerkung 2: Die Ausübung der Rechte der 5. Luftverkehrsfreiheit nach bzw. von Zwischenpunkten und/oder Punkten darüber hinaus wird von den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden.

Nachdem die verfassungsmäßigen Erfordernisse in Österreich erfüllt worden sind und gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens über Luftverkehr vom 26. Oktober 1989 werden die Änderungen des Abkommens am Tag des Erhalts der Antwortnote des Außenministeriums der Republik Indien durch das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in Kraft treten.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diese Gelegenheit, dem Außenministerium der Republik Indien die Versicherung seiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 19. November 1998

L.S.

An das Außenministerium der Republik Indien

New Delhi

(Übersetzung)

Regierung von Indien

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

New Delhi, am 12. März 1999

Nr. WI/113/3/95/EW

Verbalnote

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Indien entbietet der Österreichischen Botschaft in Neu Delhi seine Empfehlungen und beehrt sich, auf die Note des österreichischen Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 19. November 1998, Zahl 81.36.3/0005e-III.6/1998, folgenden Inhalts, Bezug zu nehmen:

„Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet ... (es folgt der weitere Text der Übersetzung der Eröffnungsnote ins Deutsche) ... vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.“

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Indien beehrt sich zu bestätigen, daß die Regierung von Indien dem Inhalt der obzitierten Note, Zahl 81.36.3/0005e-III.6/1998, zustimmt und daß die Note des österreichischen Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten und diese Antwortnote ein Übereinkommen zwischen unseren Regierungen bilden und daß es an diesem Tage in Kraft treten wird.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Indien benützt auch diese Gelegenheit, der Österreichischen Botschaft in Neu Delhi die Versicherung seiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

L.S.

An die Österreichische Botschaft

New Delhi

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 554/1989

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 103/1999 · Stammfassung

Fassungen ab: 12.03.1999

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. III Nr. 103/1999

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