Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ANHANG II

A. Die Österreichische Bundesregierung bestellt gemäß des vorliegenden Abkommens die „ÖSTERREICHISCHE LUFTVERKEHRS AG, AUSTRIAN AIRLINES“ zum namhaft gemachten Fluglinienunternehmen.

B. Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien bestellt gemäß des vorliegenden Abkommens die „ENTREPRISE NATIONALE D'EXPLOITATION DE SERVICES AERIENS, AIR-ALGERIE“ zum namhaft gemachten Fluglinienunternehmen.