Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Das Verfahren zur Einziehung wird im Gebiet des Vertragsstaates anhängig gemacht, in dem

a) der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat;

b) der Schuldner eine Geschäftsniederlassung hat, falls sich der Wohnsitz oder Sitz nicht im Gebiet eines Vertragsstaates befindet;

c) der Schuldner Vermögenswerte besitzt, falls keine der in Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Zuständigkeiten begründet ist;

d) EUROCONTROL ihren Sitz hat, falls keine der in Buchstaben a bis c dieses Artikels genannten Zuständigkeiten begründet ist.