Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel VII

(1) Dieses Protokoll bleibt so lange in Kraft, wie das Abkommen in Kraft steht.

(2) Dieses Protokoll hört nur dann auf für einen Staat in Kraft zu stehen, wenn dieser aufhört, Partei des Abkommens zu sein.