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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. III Nr. 115/2008

Änderung

etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 97/1949

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Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird verfassungsmäßig genehmigt.

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Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. April 1991 beim Generalsekretär der ICAO hinterlegt; das Protokoll über eine Änderung des Artikels 56 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ist am 18. April 2005 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der ICAO haben neben Österreich folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert:

Ägypten, Algerien, Andorra, Argentinien, Äthiopien, Australien, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Benin, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien, Burkina Faso, Chile, China, Cook Inseln, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Griechenland, Guatemala, Indien, Indonesien, Iran, Island, Italien, Jamaika, Jordanien, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kirgisistan, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lesotho, Lettland, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, Litauen, Luxemburg, Malawi, Malediven, Mali, Malta, Marokko, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Monaco, Mongolei, Mosambik, Namibia, Nauru, Nepal, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Oman, Palau, Panama, Papua-Neuguinea, Peru, Portugal, Rumänien, Samoa, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Seychellen, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südafrika, Swasiland, Thailand, Togo, Tonga, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Republik Tansania, Vereinigte Staaten, Vietnam.

Seit Inkrafttreten des Protokolls haben nachstehende Staaten ihre

Ratifikationsurkunden hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde:

Angola

4. Februar 2008

Barbados

1. November 2006

Bhutan

26. August 2005

El Salvador

6. Februar 2006

Japan

19. Juni 2006

Katar

25. Juni 2008

Demokratische Volksrepublik

Korea

 

11. Oktober 2005

Madagaskar

7. August 2007

Montenegro

12. Februar 2007

Paraguay

27. Jänner 2006

Russische Föderation

16. August 2005

Senegal

6. Jänner 2006

Simbabwe

8. November 2005

Timor-Leste

4. August 2005

Die Volksrepublik China hat am 8. Juli 2005 den Geltungsbereich des Protokolls mit Wirksamkeit vom 12. Juli 2005 auf die Sonderverwaltungsregion Macao ausgedehnt.

(Übersetzung)

PROTOKOLL

ÜBER EINE ÄNDERUNG DES ARTIKELS 56 DES ABKOMMENS ÜBER DIE

INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT UNTERZEICHNET IN MONTREAL AM

6. OKTOBER 1989

DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION;

die am 6. Oktober 1989 in Montreal zu ihrer 27. Tagung

ZUSAMMENTRAT,

die FESTSTELLTE, dass es der allgemeine Wunsch der Vertragsstaaten ist, die Anzahl der Mitglieder der Luftfahrtkommission zu erhöhen,

die es als angebracht ERACHTETE, zu diesem Zweck das am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossene Abkommen *1) über die Internationale Zivilluftfahrt diesbezüglich abzuändern,

1. GENEHMIGT gemäß den Bestimmungen des Artikels 94, Absatz a) des vorgenannten Abkommens den folgenden Änderungsvorschlag des besagten Abkommens:

„In Artikel 56 des Abkommens ist der Ausdruck ‚Fünfzehn Mitglieder’ durch ‚Neunzehn Mitglieder’ zu ersetzen“;

2. BESTIMMT gemäß den Bestimmungen des Artikels 94, Absatz a) des genannten Abkommens, dass besagte Änderung in Kraft tritt, nachdem sie von einhundertacht Vertragsstaaten ratifiziert worden ist; und

3. BESCHLIESST, dass der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation über die obgenannte Änderung und die nachstehenden Bestimmungen ein Protokoll in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abfassen solle, das in jeder Sprache gleichermaßen authentisch ist:

a) Das Protokoll ist vom Präsidenten und vom Generalsekretär der Versammlung zu unterzeichnen.

b) Das Protokoll steht jedem Staat, der das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt ratifiziert hat oder diesem beigetreten ist, zur Ratifikation offen.

c) Die Ratifikationsurkunden sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu hinterlegen.

d) Das Protokoll tritt für jene Staaten, die es ratifiziert haben, am Tag der Hinterlegung der einhundertachten Ratifikationsurkunde in Kraft.

e) Der Generalsekretär hat den Zeitpunkt der Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde des Protokolls allen Vertragsstaaten unverzüglich mitzuteilen.

f) Der Generalsekretär hat unverzüglich alle Vertragsstaaten des Abkommens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls zu benachrichtigen.

g) Dieses Protokoll tritt für jeden Vertragsstaat, der es nach dem vorgenannten Zeitpunkt ratifiziert, mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation in Kraft.

INFOLGEDESSEN auf Grund des vorgenannten Beschlusses der Versammlung

wurde dieses Protokoll vom Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation erstellt.

ZU URKUND DESSEN unterzeichnen der Präsident und der Generalsekretär der siebenundzwanzigsten Tagung der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, die von der Versammlung hiezu bevollmächtigt sind, dieses Protokoll.

GESCHEHEN zu Montreal, am 6. Oktober 1989 in einer einzigen Urkunde in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder dieser Texte gleichermaßen authentisch ist. Dieses Protokoll bleibt im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt und beglaubigte Abschriften sind vom Generalsekretär der Organisation allen Mitgliedstaaten des am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt zu übermitteln.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 114 /2008.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 115/2008 · Stammfassung

Fassungen ab: 18.04.2005

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. III Nr. 115/2008

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. Nr. 97/1949

RIS-Fundstelle: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 97/1949

BGBl. Nr. 97/1949

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.