Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL XIX

KRIEG

Krieg und Notstand

Im Kriegsfall beeinträchtigen die Bestimmungen dieses Abkommens nicht die Handlungsfreiheit eines der betroffenen Vertragsstaaten, ob als Kriegsführende oder Neutrale. Der gleiche Grundsatz gilt für den Fall, daß ein Vertragsstaat den nationalen Notstand ausruft und diese Tatsache dem Rat bekanntgibt.