Tätigkeit des Rates
Der Rat kann den in Betracht kommenden Vertragsstaaten nahelegen, Gemeinschaften für den Betrieb von Fluglinien auf beliebigen Strecken oder in beliebigen Gebieten zu bilden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Tätigkeit des Rates
Der Rat kann den in Betracht kommenden Vertragsstaaten nahelegen, Gemeinschaften für den Betrieb von Fluglinien auf beliebigen Strecken oder in beliebigen Gebieten zu bilden.