Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übernahme vom Rat bereitgestellter Einrichtungen

Ein Vertragsstaat kann sich jederzeit von einer Verpflichtung, die er nach eingegangen ist, befreien und Flughäfen und andere Einrichtungen, die der Rat in seinem Hoheitsgebiet auf Grund der Bestimmungen der und 72 bereitgestellt hat, übernehmen, indem er an den Rat einen Betrag zahlt, der nach Ansicht des Rates den Umständen angemessen ist. Wenn der Staat den vom Rat festgesetzten Betrag für unangemessen hält, kann er bei der Versammlung gegen die Entscheidung des Rates Berufung einlegen, und die Versammlung kann die Entscheidung des Rates bestätigen oder ändern.