Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL XV

FLUGHÄFEN UND ANDERE LUFTFAHRTEINRICHTUNGEN

Bezeichnung von Flugstrecken und Flughäfen

Jeder Vertragsstaat kann vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens die Strecken, die innerhalb seines Hoheitsgebietes von den internationalen Fluglinien einzuhalten sind und die Flughäfen, die von diesen Fluglinien benutzt werden dürfen, bezeichnen.