Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TEIL III

INTERNATIONALER LUFTVERKEHR

KAPITEL XIV

AUSKÜNFTE UND BERICHTE

Übermittlung von Berichten an den Rat

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, daß seine internationalen Fluglinienunternehmen dem Rat gemäß den von ihm festgelegten Anforderungen Verkehrsberichte, Kostenstatistiken und finanzielle Aufstellungen übermitteln, aus denen unter anderem alle Einnahmen und deren Herkunft ersichtlich sind.