Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vereinbarungen mit anderen internationalen Körperschaften

Der Rat kann im Namen der Organisation mit anderen internationalen Körperschaften Abkommen über die Unterhaltung gemeinsamer Dienste und über gemeinsame Vereinbarungen betreffend das Personal abschließen und mit Zustimmung der Versammlung andere Vereinbarungen eingehen, welche die Arbeit der Organisation erleichtern.