Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fluglinienverkehr

Eine internationale Fluglinie darf über oder in das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates nur mit der besonderen Genehmigung oder einer anderen Bewilligung dieses Staates und gemäß den Bedingungen dieser Genehmigung oder Bewilligung betrieben werden.