Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse sowie Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von dem Vertragsstaat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, sind von den anderen Vertragsstaaten als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, daß die Anforderungen, nach denen diese Zeugnisse und Ausweise ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, den Mindestnormen, die auf Grund dieses Abkommens jeweils festgelegt werden, entsprechen oder darüber hinausgehen.