Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Luftfahrteinrichtungen und vereinheitlichte Systeme

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, soweit er es für durchführbar hält,

a) in seinem Hoheitsgebiet Flughäfen, Funk- und Wetterdienste und andere Luftfahrteinrichtungen zur Erleichterung der internationalen Luftfahrt gemäß den Normen und Verfahren bereitzustellen, die auf Grund dieses Abkommens jeweils empfohlen oder festgelegt werden;

b) die entsprechenden vereinheitlichten Systeme für Fernmeldeverfahren, Verschlüsselungen, Markierungen, Signale, Befeuerung und andere Betriebsverfahren und -regeln, die auf Grund dieses Abkommens jeweils empfohlen oder festgelegt werden, anzunehmen und einzuführen;

c) an internationalen Maßnahmen mitzuarbeiten, um die Veröffentlichung von Luftfahrtkarten gemäß den Normen zu gewährleisten, die auf Grund dieses Abkommens jeweils empfohlen oder festgelegt werden.