3. Abschnitt
Zweites Ermittlungsverfahren (Landeswahlbehörde)
Voraussetzung für die Zuweisung von Mandaten
Wahlwerbende Parteien haben nur dann Anspruch auf Zuweisung von Mandaten im zweiten Ermittlungsverfahren, wenn sie mindestens einen Bezirkswahlvorschlag und einen Landeswahlvorschlag eingebracht und
1. im ersten Ermittlungsverfahren mindestens ein Mandat erlangt oder
2. im gesamten Landesgebiet mindestens 5% der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
