Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Wahlkarten und Briefwahl

Ort und Ausübung des Wahlrechtes

(1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte gemäß oder 3 sind, können ihr Wahlrecht mittels Briefwahl auch außerhalb dieses Ortes ausüben.

(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 98/2022).