Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „Betriebsdruck“ den Druck am Zählpunkt in bar bzw. mbar;

2. „Bilanzgruppenkoordinator“ den Betreiber einer Verrechnungsstelle;

3. „Einspeisung“ die Menge in Norm-Kubikmeter (Nm3) oder Kilowattstunden (kWh), welche in einem Abrechnungszeitraum eingespeist wird;

4. „Jahresverbrauch“ die Menge in Nm3 oder kWh über 365 Tage, die aus dem Verbrauch der letzten Abrechnungszeiträume ermittelt wird;

5. „Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;

6. „Lastprofilzähler“ ein Messgerät, welches den tatsächlichen Lastgang im Stundenraster erfasst;

7. „Norm-Kubikmeter (Nm3)“ die Erdgasmenge, welche im Normzustand den Rauminhalt von einem Kubikmeter ausfüllt;

8. „Normzustand“ den Zustand von Erdgas bei einer Temperatur von 0° C (273,15° K) und einem absoluten Druck von 1,01325 bar (101,325 kPa);

9. „Verbrauch“ die Menge in Nm3 oder kWh, welche in einem Abrechnungszeitraum verbraucht wird;

10. „Verbrauchsaufzeichnungsmessgerät“ ein Messgerät, welches täglich Verbrauchsinformationen übermittelt und auf Kundenwunsch eingebaut wird, sofern die Verwendung eines Lastprofilzählers oder intelligenten Messgerätes aufgrund rechtlicher Vorgaben nicht zwingend vorgesehen ist;

11. „Verteilernetzbetreiber“ ein Verteilernetzbetreiber im Sinne des – GWG 2011, BGBl. I. Nr. 107/2011;

12. „Zählergröße“ das nach den OIML-Richtlinien R31 und R32 (G-Reihe) der „International Organisation of Legal Metrology“ festgelegte Maß für den minimalen und maximalen Gasdurchfluss in m³/h;

13. „Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Gasmenge messtechnisch erfasst und registriert wird.