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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 361/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2002, wird verordnet:

Anwendungsbereich

. (1) Die Sicherheitsbehörden haben erkennungsdienstliche Daten, die gemäß den §§ 65 Abs. 1 und 67 SPG ausschließlich wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung gemäß , BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 599/1988 ermittelt und verarbeitet wurden, unverzüglich, längstens aber innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten der Verordnung zu löschen. Darüber hinaus ist in den erkennungsdienstlichen Evidenzen jedenfalls die Deliktsbezeichnung “” zu löschen.

(2) Eine Löschung gemäß Abs. 1 hat in den Fällen des § 26 Abs. 7 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 erst nach den dort vorgesehenen Fristen zu erfolgen.

Verständigung

. Eine gesonderte Verständigung der Betroffenen von der erfolgten Löschung gemäß § 73 Abs. 3, zweiter Satz SPG hat nicht zu erfolgen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 361/2003 · Stammfassung

Fassungen ab: 13.08.2003

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. II Nr. 361/2003

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