Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

3. Hauptstück

Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeit

1. Abschnitt

Agentur, Untersuchungsanstalten der Länder und Lebensmittelgutachter

Aufgaben der Agentur

. (1) In Bezug auf Waren nimmt die Agentur die in aufgeführten Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle wahr.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat mit Verordnung den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Institute für Lebensmitteluntersuchung der Agentur zur Übernahme von amtlichen Proben festzulegen.