Prüfungszeugnis
. (1) Nach bestandener Prüfung ist von der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen.
(2) Das Zeugnis hat den Geltungsbereich der Berechtigung zur amtlichen Kontrolle zu enthalten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Prüfungszeugnis
. (1) Nach bestandener Prüfung ist von der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen.
(2) Das Zeugnis hat den Geltungsbereich der Berechtigung zur amtlichen Kontrolle zu enthalten.