Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Prüfungszeugnis

. (1) Nach bestandener Prüfung ist von der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen.

(2) Das Zeugnis hat den Geltungsbereich der Berechtigung zur amtlichen Kontrolle zu enthalten.