Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausschluss der Öffentlichkeit

. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Bei den Prüfungen dürfen Angehörige des für den Prüfungskandidaten zuständigen Dienststellenausschusses und im Fachbereich tätige Bedienstete der Gebietskörperschaften als Zuhörer anwesend sein.