Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

. Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, Art und Umfang der Ausbildung sowie den Umfang der Prüfungsfächer und die Prüfungskommission für

1. Aufsichtsorgane gemäß bis 5 LMSVG (Aufsichtsorgane einschließlich bestellte amtliche Tierärzte, beauftragte amtliche Tierärzte und amtliche Fachassistenten),

2. Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur gemäß oder in den gemäß autorisierten Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden,

3. betriebseigene Hilfskräfte gemäß ,

und legt die Grundsätze der Weiterbildung für diesen Personenkreis fest.