Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Dienstzulage für die Abteilungsvorstehung

. (1) Landesvertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungsvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.

(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt

1. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt, 1 050,4 €,

2. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt, 1 275,7 €.