Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Schulleitung

. (1) Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten ( vorletzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen ().

(2) Auf die Ausschreibung von Planstellen der Schulleitung sind die und sinngemäß anzuwenden.

(3) Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung (Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die , 16 und 21 anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des für die Schulleitung (Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und ernannt, sind auf sie die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen ( und ) sowie die und  anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des für die Schulleitung ausgewählt und bestellt, sind auf sie bezüglich der Besetzung von Planstellen sowie bezüglich der Lehrverpflichtung und anzuwenden.

(4) Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie und gegebenenfalls anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie die und sowie anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des mit der Schulleitung betraut, sind auf sie bezüglich der Besetzung von Planstellen sowie bezüglich der Lehrverpflichtung und anzuwenden.