← Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.12.2021.

Heutige Fassung öffnen

Dienstzulage für die Abteilungsvorstehung

. (1) Landesvertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungsvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.

(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt

1. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt, 814,2 €,

2. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt, 988,8 €.