Dienstzulagen für bestimmte Funktionen
. (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:
1. Mentoring (),
2. Bildungsberatung (Abs. 2),
3. Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 3).
(2) Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Landesvertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.
(3) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.
(4) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung
1. einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 105,1 €,
2. von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 139,9 € und
3. von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 174,7 €.
(5) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 beträgt jeweils 174,7 €.
(6) Landesvertragslehrpersonen, auf die anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 349,4 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 524,2 €.
(7) Landesvertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von
1. im Fall des : 465,9 €,
2. im Fall des : 697,8 €,
3. im Fall des : 837,8 €.
(8) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und gemäß Abs. 6 und Abs. 7 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.
