Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Gewährung außerordentlicher Zulagen, Versorgungsgenüsse und Zuwendungen

. (1) Es können gewährt werden:

1. Lehrern im aktiven Dienstverhältnis persönliche für den Ruhegenuß anrechenbare außerordentliche Zulagen,

2. Lehrern und deren Hinterbliebenen außerordentliche Zulagen zu den normalmäßigen Ruhe- und Versorgungsgenüssen,

3. Lehrern und deren Hinterbliebenen außerordentliche Versorgungsgenüsse und Zuwendungen.

(2) Auf die Gewährung von außerordentlichen Zulagen, Versorgungsgenüssen und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Außerordentliche Zulagen, Versorgungsgenüsse und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 dürfen nur insoweit gewährt werden, als dies zur Beseitigung von Härten angemessen ist; die Gewährung kann, wenn die Umstände, unter denen sie erfolgte, sich ändern, jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.