Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Parteien

. (1) Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, sofern ein solcher zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren landesgesetzlich vorgesehen ist. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.

(2) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt

1. gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

2. gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß Revision an den Verwaltungsgerichtshof

zu erheben.