. (1) Das in Artikel II Abschnitt 2 „Verwendungsgruppe L2a2“ Z 2.3 angeführte Erfordernis wird ersetzt durch
1. die Lehramtsprüfung für Volksschulen an einer Pädagogischen Akademie nach Absolvierung eines viersemestrigen Studienganges für das Lehramt an Volksschulen gemäß des Schulorganisationsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 365/1982 geltenden Fassung, gemeinsam mit
2. der erfolgreichen Teilnahme am pädagogischen Lehrgang für Absolventen höherer Land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten am Bundesseminar für das landwirtschaftliche Bildungswesen in Wien - Ober St. Veit vor dem 1. September 1989.
(2) Die Ernennung eines Lehrers für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen der Verwendungsgruppe L2a1 in die Verwendungsgruppe L2a2 kann frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für die Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse gemäß des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 erfüllt.
