Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
. (1) Die Unterrichtsstunden der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen ‑ mit Ausnahme der Religionslehrer (Abs. 3) ‑ werden, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, in die Lehrverpflichtungsgruppe 5 eingereiht.
(2) Die Unterrichtsstunden der folgenden Gegenstände werden eingereiht:
1. In die Lehrverpflichtungsgruppe 1: fachtheoretische Gegenstände gemäß des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, Mathematik, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Elektronische Datenverarbeitung, Gegenstände der Betriebswirtschaftslehre und der Buchführung;
2. In die Lehrverpflichtungsgruppe 2: allgemein naturkundliche, berufs- und rechtskundliche Gegenstände, Gegenstände der Wirtschaftskunde, Lebenskunde, Gesundheitslehre, Politische Bildung;
3. In die Lehrverpflichtungsgruppe 3: Bewegung und Sport, Maschinschreiben einschließlich Textverarbeitung;
4. In die Lehrverpflichtungsgruppe 6: Praktischer Unterricht.
(3) Die Unterrichtsstunden der Lehrer für Religion an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen werden in die Lehrverpflichtungsgruppe 2 eingereiht.
