← Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.12.2020.

Heutige Fassung öffnen

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

. (1) Die Unterrichtsstunden der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen ‑ mit Ausnahme der Religionslehrer (Abs. 3) ‑ werden, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, in die Lehrverpflichtungsgruppe 5 eingereiht.

(2) Die Unterrichtsstunden der folgenden Gegenstände werden eingereiht:

1. In die Lehrverpflichtungsgruppe 1: fachtheoretische Gegenstände gemäß des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, Mathematik, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Elektronische Datenverarbeitung, Gegenstände der Betriebswirtschaftslehre und der Buchführung;

2. In die Lehrverpflichtungsgruppe 2: allgemein naturkundliche, berufs- und rechtskundliche Gegenstände, Gegenstände der Wirtschaftskunde, Lebenskunde, Gesundheitslehre, Politische Bildung;

3. In die Lehrverpflichtungsgruppe 3: Bewegung und Sport, Maschinschreiben einschließlich Textverarbeitung;

4. In die Lehrverpflichtungsgruppe 6: Praktischer Unterricht.

(3) Die Unterrichtsstunden der Lehrer für Religion an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen werden in die Lehrverpflichtungsgruppe 2 eingereiht.