← Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.12.2020.

Heutige Fassung öffnen

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

. (1) Die Unterrichtsstunden der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen ‑ mit Ausnahme der Religionslehrer (Abs. 2) ‑ werden in den fachtheoretischen und allgemeinbildenden Gegenständen in die Lehrverpflichtungsgruppe 5, im praktischen Unterricht in die Lehrverpflichtungsgruppe 6 eingereiht.

(2) Die Unterrichtsstunden der Lehrer für Religion an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden in die Lehrverpflichtungsgruppe 4 eingereiht.