(Anm.: Zu den bis 22a, BGBl. Nr. 3/1930)
Die Bestimmungen der bis 22a des Liegenschaftsteilungsgesetzes sind auf bereits anhängige Fälle der Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
(Anm.: Zu den bis 22a, BGBl. Nr. 3/1930)
Die Bestimmungen der bis 22a des Liegenschaftsteilungsgesetzes sind auf bereits anhängige Fälle der Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen anzuwenden.