Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(Anm.: Zu den bis 22a, BGBl. Nr. 3/1930)

Die Bestimmungen der bis 22a des Liegenschaftsteilungsgesetzes sind auf bereits anhängige Fälle der Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen anzuwenden.