§ 8. Wurde ein Einspruch rechtzeitig nicht erhoben, so ist hierüber auf Antrag eine Bestätigung unter Anführung der Aufgefordeten, die Einspruch nicht erhoben haben, auszustellen.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§ 8. Wurde ein Einspruch rechtzeitig nicht erhoben, so ist hierüber auf Antrag eine Bestätigung unter Anführung der Aufgefordeten, die Einspruch nicht erhoben haben, auszustellen.