§ 7. (1) Der Einspruch ist bei dem Grundbuchsgerichte mündlich oder schriftlich anzubringen. Von einem Einspruch ist der Antragsteller zu verständigen.
(2) Verspätete Einsprüche sind von Amts wegen zurückzuweisen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§ 7. (1) Der Einspruch ist bei dem Grundbuchsgerichte mündlich oder schriftlich anzubringen. Von einem Einspruch ist der Antragsteller zu verständigen.
(2) Verspätete Einsprüche sind von Amts wegen zurückzuweisen.