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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 23.10.2012 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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. Der Beschluss über die Ab- und Zuschreibung ergeht auf Grund dieser Beurkundung, des dem Anmeldungsbogen zugrundeliegenden Planes sowie allfälliger Erhebungen des Gerichts. Eines Nachweises der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchberechtigten bedarf es nicht.