Artikel II.
(Anm.: Zu , BGBl. Nr. 3/1930)
Bei der Anwendung des des Liegenschaftteilungsgesetzes sind lastenfreie Abschreibungen von einem belasteten Grundbuchskörper, die vor dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes vorgenommen worden sind, solchen auf Grund des des Liegenschaftsteilungesgesetzes in seiner nunmehrigen Fassung gleichzuhalten.
