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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 79/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 1 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet:

. (1) Nachstehend genannte ausschließlich für die Erfüllung fernmeldebehördlicher Aufgaben verwendete Liegenschaften sind von der Vermögensübertragung auf die Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft ausgenommen:

Nr.

Bezirksgericht

Grundbuch

Einlagezahl

Grundstücksnummer

1

Döbling

Grinzing

1423

794/3

 

 

 

 

794/6

2

für ZRS Graz

Ragnitz

178

103/2

 

 

 

 

. 131

3

Klagenfurt

Pakein

104

448/31

 

 

 

 

448/32

 

 

 

 

448/96

 

 

 

 

448/107

 

 

 

 

614/37

 

 

 

 

. 82

4

Innsbruck

Mühlau

543

. 252

5

Salzburg

Mönchsberg

55

2640/1

 

 

 

 

2642/5

 

 

 

 

2643/2

 

 

 

 

4349

(2) Die Verwaltung dieser Liegenschaften verbleibt beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Mai 1996 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 79/1997 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.05.1996

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. II Nr. 79/1997

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