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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: bis 4 gilt als Landesgesetz (gemäß der Verfassungsbestimmung des § 57 Hebammengesetz, BGBl.Nr. 310/1994; vgl. auch die Grundsatzbestimmung des § 56 Hebammengesetz betreffend Hebammenpraxen)

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl.Nr. 131/1970

Aufnahme von Schwangeren oder Gebärenden in die Wohnung der Hebamme

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(1) Die Aufnahme von Schwangeren oder Gebärenden für Zwecke der Entbindung in die Wohnung der Hebamme ist, außer bei Gefahr im Verzuge, nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gestattet.

(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nur nach Maßgabe des Bedarfes und nur dann zu erteilen, wenn vom sanitären und hygienischen Standpunkt dagegen keine Bedenken bestehen. In einer solchen Bewilligung ist auch die Höchstbettenzahl festzulegen, die jedenfalls fünf nicht übersteigen darf.

(3) Hebammen, die eine Bewilligung gemäß Abs. 1 besitzen, haben jede Aufnahme einer Schwangeren oder Gebärenden unverzüglich schriftlich dem Amtsarzt zu melden. Die Aufnahme hat erst kurz vor der voraussichtlichen Entbindung zu erfolgen, wenn nicht besondere Umstände eine frühere Aufnahme erforderlich machen. In letzterem Fall ist in der Meldung auch der Grund für die vorzeitige Aufnahme anzugeben.

(4) Wurde bei Gefahr im Verzuge eine Entbindung in der Wohnung der Hebamme vorgenommen, ist dies unverzüglich dem Amtsarzt anzuzeigen sowie im Tagebuch und im Geburtenausweis anzumerken.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 131/1970 · Stammfassung

Fassungen ab: 29.04.1994

Erfasste Bestimmungen: § 6

BGBl. Nr. 131/1970

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