Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vollziehung

. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für den Bereich der Zivilluftfahrt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und für den Bereich der Militärluftfahrt der Bundesminister für Landesverteidigung betraut.

(2) Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(3) Mit der Vollziehung des ist, soweit es sich um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit handelt, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres betraut. Soweit der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers bzw. einer anderen Bundesministerin betroffen ist, ist dieser bzw. diese mit der Vollziehung des betraut. Mit der Vollziehung des ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landesverteidigung betraut. Mit der Vollziehung des ist, soweit es sich um den Einsatz von Zivilluftfahrzeugen und unbemannten Luftfahrzeugen im Dienste des Bundes handelt, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres bzw. für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut. Mit der Vollziehung des ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres bzw. für Finanzen bzw. für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Landesverteidigung betraut.

(4) Mit der Vollziehung des sind der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen betraut.