Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für die Haftung

Mitverschulden des Geschädigten

. Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) sinngemäß anzuwenden.