4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die Haftung
Mitverschulden des Geschädigten
. Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) sinngemäß anzuwenden.
