Zuständigkeit |
. (1) Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß ist zuständig:
1. im Bereich der Sicherheitszone eines Militärflugplatzes der Bundesminister für Landesverteidigung,
2. im Bereich der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes die zur Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde.
(2) Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß und zur Entgegennahme einer Errichtungsanzeige gemäß ist der Landeshauptmann zuständig. Im Falle eines Luftfahrthindernisses gemäß ist vor Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß das Einvernehmen mit der Austro Control GmbH herzustellen.
