Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zivilflugplatz-Bewilligung

. (1) Zivilflugplätze dürfen nur mit einer Bewilligung errichtet werden (Zivilflugplatz-Bewilligung). Das gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes (Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung).

(2) Zur Erteilung der Bewilligung ist bei Flughäfen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, bei Flugfeldern die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.