7. Teil
Luftverkehrsunternehmen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen
1. Abschnitt
Luftverkehrsunternehmen
Begriffsbestimmung
. Luftverkehrsunternehmen sind Unternehmen zur Beförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr, die hierfür
1. eine gemäß erteilte Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, ABl. Nr. L 240 vom 24.08.1992 S. 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3 (Luftfahrtunternehmen), oder
2. eine Beförderungsbewilligung gemäß den ff (Luftbeförderungsunternehmen)
innehaben.
