Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. Teil

Luftverkehrsunternehmen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen

1. Abschnitt

Luftverkehrsunternehmen

Begriffsbestimmung

. Luftverkehrsunternehmen sind Unternehmen zur Beförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr, die hierfür

1. eine gemäß erteilte Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, ABl. Nr. L 240 vom 24.08.1992 S. 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3 (Luftfahrtunternehmen), oder

2. eine Beförderungsbewilligung gemäß den  ff (Luftbeförderungsunternehmen)

innehaben.