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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.01.2006 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 253/1957

Änderung

BGBl. Nr. 20/1970 (NR: GP XI RV 1437 AB 1465 S. 167. BR: S. 286.)

BGBl. Nr. 234/1972 (NR: GP XIII RV 3 AB 332 S. 31. BR: S. 311.)

BGBl. Nr. 238/1975 (NR: GP XIII RV 1422 AB 1507 S. 140. BR: AB 1331 S. 340.)

BGBl. Nr. 452/1992 (NR: GP XVIII RV 295 AB 558 S. 76. BR: AB 4309 S. 557.)

BGBl. Nr. 691/1992 (NR: GP XVIII RV 605 AB 707 S. 84. BR: AB 4349 S. 559.)

BGBl. Nr. 898/1993 (NR: GP XVIII RV 1247 AB 1354 S. 139. BR: AB 4672 S. 577.)

BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)

BGBl. Nr. 656/1994 (NR: GP XVIII IA 735/A AB 1804 S. 173. BR: AB 4915 S. 589.)

BGBl. I Nr. 102/1997 (NR: GP XX RV 758 AB 788 S. 81. BR: AB 5502 S. 629.)

BGBl. I Nr. 147/1998 (NR: GP XX RV 1209 AB 1335 S. 134. BR: AB 5762 S. 643.)

BGBl. I Nr. 105/1999 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XX IA 1048/A AB 1930 S. 174. BR: 5963 AB 5999 S. 656.)

(CELEX-Nr.: 394L0056)

BGBl. I Nr. 65/2002 (NR: GP XXI RV 772 AB 885 S. 83. BR: 6488 AB 6496 S. 682.)

BGBl. I Nr. 73/2003 (NR: GP XXII RV 94 AB 181 S. 29. BR: AB 6806 S. 700.)

[CELEX-Nr.: 31996L0082]

BGBl. I Nr. 173/2004 (NR: GP XXII RV 548 AB 750 S. 90. BR: AB 7198 S. 717.)

BGBl. I Nr. 98/2005 (NR: GP XXII IA 650/A AB 1008 S. 117. BR: AB 7371 S. 724.)

[CELEX-Nr.: 32003L0042]

BGBl. I Nr. 123/2005 (NR: GP XXII RV 681 AB 1108 S. 122. BR: AB 7386 S. 725.)

[CELEX-Nr.: 31994L0056, 32003L0042, 32004L0049]

BGBl. I Nr. 27/2006 (NR: GP XXII RV 1191 AB 1263 S. 135. BR: 7467 AB 7472 S. 731.)

BGBl. I Nr. 88/2006 (NR: GP XXII RV 1429 AB 1524 S. 153. BR: 7543 AB 7573 S. 735.)

BGBl. I Nr. 149/2006 (NR: GP XXII IA 847/A AB 1577 S. 160. BR: 7607 AB 7639 S. 737.)

BGBl. I Nr. 70/2008 (NR: GP XXIII RV 467 AB 494 S. 56. BR: 7909 AB 7926 S. 755.)

[CELEX-Nr.: 32006L0043, 32006L0046]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.9.1994

2. Die gesetzliche Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 27.6.2008 vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 83/2008). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten die Abkürzung angepasst.

I. Teil: Allgemeine Bestimmungen.

. Zivilluftfahrt und Militärluftfahrt.

Zivilluftfahrt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gesamte Luftfahrt mit Ausnahme der Militärluftfahrt. Militärluftfahrt ist die der Landesverteidigung dienende Luftfahrt.

. Freiheit des Luftraumes.

Die Benützung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät im Fluge ist frei, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

. Kontrollierte Lufträume.

(1) Kontrollierter Luftraum ist ein allseits umgrenzter Luftraum, der von der Austro Control GmbH nach Maßgabe der gemäß zu erlassenden Verordnung überwacht wird und in dem Luftfahrzeuge nur unter Beachtung der für solche Lufträume erlassenen Verkehrsvorschriften verkehren dürfen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit kontrollierte Lufträume, deren Klassifizierung sowie allfällige besondere Verfahren in diesen Lufträumen durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung ist in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

. Luftraumbeschränkungen.

(1) Für allseits umgrenzte Lufträume können hinsichtlich des Durchfluges von Luftfahrzeugen dauernd oder für bestimmte Zeiträume folgende Beschränkungen bekanntgegeben werden (Luftraumbeschränkungsgebiete):

a) das Verbot des Durchfluges (Luftsperrgebiete),

b) die Anordnung, daß der Durchflug nur mit bestimmten Einschränkungen zulässig ist (Flugbeschränkungsgebiete), und

c) der Hinweis darauf, daß der Durchflug mit Gefahren verbunden ist (Gefahrengebiete).

(2) Luftraumbeschränkungsgebiete sind so anzuordnen, daß ihre seitliche Begrenzung mit Geländemerkmalen zusammenfällt, die aus der Luft leicht wahrzunehmen sind. Die obere Begrenzung des Luftraumbeschränkungsgebietes ist durch eine waagrechte Fläche zu bilden, deren absolute Höhe über dem Meeresspiegel anzugeben ist. Das gleiche gilt für die untere Begrenzungsfläche, sofern diese sich nicht nach der Erdoberfläche richtet oder mit ihr zusammenfällt.

. Zuständigkeit zur Festlegung von

Luftraumbeschränkungen.

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und der sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister durch Verordnung Luftraumbeschränkungen im Sinne des und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des hinzuweisen, soweit dies erforderlich ist:

a) im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, oder

b) zur Fernhaltung störender Einwirkungen der Luftfahrt auf Personen oder Sachen oder

c) zur Sicherung von Such- und Rettungsmaßnahmen (), oder

d) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.

(2) In den in Abs. 1 lit. b bezeichneten Fällen ist vor Erlassung der Verordnung der zuständigen Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat, sofern nicht in Abs. 4 etwas anderes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern durch Verordnung jene Luftraumbeschränkungen gemäß und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des hinzuweisen, soweit dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat überdies Luftraumbeschränkungsgebiete festzulegen, soweit dies

a) der Einsatz zur Abwehr von Verletzungen der Lufthoheit, oder

b) die Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß oder b des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146 bei Gefahr im Verzug, oder

c) die Durchführung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß des Wehrgesetzes 2001 erfordern.

(5) Luftraumbeschränkungsgebiete gemäß Abs. 4 können nur für die Dauer von höchstens zwei Wochen festgelegt werden.

(6) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat im Rahmen seiner Zuständigkeiten gemäß ff. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis d auf Gefahrengebiete im Sinne des durch Verordnung hinzuweisen.

. Kundmachung von Luftraumbeschränkungen.

. Die im bezeichneten Verordnungen über Luftraumbeschränkungen und Hinweise auf Gefahrengebiete sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

. Übungsbereiche und Erprobungsbereiche.

(1) Übungsbereich ist ein allseits umgrenzter Luftraum, in dem die Führung von Luftfahrzeugen im Fluge durch Personen zulässig ist, die nicht Inhaber des hiefür erforderlichen Luftfahrerscheines () sind.

(2) Erprobungsbereich ist ein allseits umgrenzter Luftraum, in dem die Verwendung im Fluge von Luftfahrzeugen, die noch nicht allen Voraussetzungen des entsprechen, zulässig ist.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und unter Bedachtnahme auf öffentliche Interessen die für die Zivilluftfahrt erforderlichen Übungsbereiche und Erprobungsbereiche durch Verordnung festzulegen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Voraussetzungen, unter denen die in den Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß zuständigen Behörde zu bewilligen sind, durch Verordnung festzulegen.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landesverteidigung und auf sonstige öffentliche Interessen die für die Militärluftfahrt erforderlichen Übungsbereiche und Erprobungsbereiche durch Verordnung festzulegen.

. Überfliegen der Bundesgrenze.

(1) Der Einflug in das Bundesgebiet und der Ausflug aus demselben sind zulässig

1. nach oder von Flughäfen (),

2. nach oder von Flugfeldern ().

Ein- und Ausflüge von Flugfeldern gemäß Z 2 sind nur zulässig, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist. Für die Möglichkeit der grenzbehördlichen Abfertigung ist entsprechende Vorsorge zu treffen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzulegen, nach und von welchen Flugfeldern Ein- und Ausflüge zulässig sind und welches Verfahren vor solchen Ein- und Ausflügen zu beachten ist. Die Bestimmungen des des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, bleiben unberührt.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und der Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen,

a) ob und unter welchen Voraussetzungen zum Einflug in das Bundesgebiet und zum Ausflug aus demselben sowie zu dessen landungslosem Überfliegen eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich ist, und

b) unter welchen Voraussetzungen die Austro Control GmbH in Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 erster Satz zulassen kann.

(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 ist im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Inneres, für Finanzen und für Landesverteidigung zu erlassen.

. Außenlandungen und Außenabflüge.

(1) Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen, soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 und in etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze () benützt werden.

(2) Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

(3) Außenabflüge und Außenlandungen von Militärluftfahrzeugen sind zulässig, wenn öffentliche Interessen, die das Interesse am Außenabflug beziehungsweise an der Außenlandung überwiegen, nicht entgegenstehen.

(4) Wenn es sich um die Benützung einer Landfläche handelt, ist die Außenlandung oder der Außenabflug gemäß Abs. 2 oder 3 außerdem nur zulässig, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist.

(5) Für Fallschirmabsprünge außerhalb von Flugplätzen gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4. Zivile Fallschirmabsprünge dürfen nur von Luftfahrzeugen aus einer Mindestflughöhe von 600 m über Grund durchgeführt werden.

. Nichtbewilligungspflichtige Außenlandungen

und Außenabflüge.

(1) Die Bestimmungen des gelten nicht

a) für unvorhergesehene, aus Sicherheitsgründen erforderliche oder durch Mangel an Triebkraft oder Auftriebskraft erzwungene Außenlandungen (Notlandungen) und für der Eigenrettung dienende Fallschirmabsprünge,

b) für Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen sowie bei Unfallsuntersuchungen gemäß ,

c) für Außenlandungen von Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern und Freiballonen.

(2) Im Falle einer Notlandung (Abs. 1 lit. a) ist für den Außenabflug im Zivilluftverkehr eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich. Diese ist zu erteilen, wenn die Sicherheit des Außenabfluges gewährleistet ist.

(3) Im Bereiche der Zivilluftfahrt hat der verantwortliche Pilot (), bei seinem Ausfall dessen Stellvertreter, eine Außenlandung im Sinne des Abs. 1 lit. a unverzüglich der nächsten Flugsicherungsstelle und dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu melden.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, Personen, die eine Schädigung durch eine Außenlandung glaubhaft machen, Namen und Wohnsitz (Sitz) des Luftfahrzeughalters bekanntzugeben.

II. Teil: Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät.

A. Luftfahrzeuge.

. Begriffsbestimmung.

(1) Luftfahrzeuge sind Fahrzeuge, die sich zur Fortbewegung von Personen oder Sachen in der Luft ohne mechanische Verbindung mit der Erde eignen, gleichgültig, ob sie schwerer als Luft (zum Beispiel Flugzeuge, Segelflugzeuge, Hänge- oder Paragleiter, Schwingenflugzeuge, Hubschrauber, Tragschrauber und Fallschirme) oder leichter als Luft (zum Beispiel Luftschiffe und Freiballone) sind.

(2) Militärluftfahrzeuge sind Luftfahrzeuge, die das Kennzeichen eines Militärluftfahrzeuges tragen. Alle übrigen Luftfahrzeuge sind Zivilluftfahrzeuge.

(3) Als im Fluge befindlich gilt:

a) ein Luftfahrzeug schwerer als Luft von dem Zeitpunkt an, in dem Kraft für die eigentliche Abflugsbewegung verwendet wird, bis zur Beendigung der eigentlichen Landungsbewegung,

b) ein Luftfahrzeug leichter als Luft vom Zeitpunkt der Loslösung von der Erdoberfläche bis zur Beendigung des neuerlichen Festmachens auf ihr.

Voraussetzungen für die Verwendung im Fluge

. (1) Soweit in den , 18, 20 und 132 nichts anderes bestimmt ist, darf ein Zivilluftfahrzeug im Fluge nur verwendet werden, wenn von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß zuständigen Behörde durch eine öffentliche Urkunde bestätigt worden ist, daß es

1. die österreichische Staatszugehörigkeit () besitzt,

2. für die jeweilige Verwendung lufttüchtig () und technisch so ausgerüstet ist, daß das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt, und

3. gemäß den bis 165 und des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes (FlUG), BGBl. I Nr. 105/1999, versichert ist.

(2) Für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter entfällt die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1.

(3) Die näheren Voraussetzungen für die Verwendung im Fluge sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung zu regeln. Dabei können Sonderbestimmungen für Ultraleichtflugzeuge, motorisierte Hänge- und Paragleiter, Fallschirme, Hänge- und Paragleiter festgesetzt werden, soweit dadurch nicht die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt wird.

(4) Militärluftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, wenn und solange ihre Lufttüchtigkeit () gegeben ist.

Halter eines Luftfahrzeuges

. Halter eines Zivilluftfahrzeuges ist, wer das Zivilluftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt.

. Staatszugehörigkeit.

(1) Zivilluftfahrzeuge, die in das Luftfahrzeugregister () eingetragen sind, sowie alle Militärluftfahrzeuge des Bundesheeres besitzen die österreichische Staatszugehörigkeit. Sie haben ein österreichisches Kennzeichen zu führen.

(2) Das Kennzeichen besteht aus einem Staatszugehörigkeits- und einem Eintragungszeichen. Das Eintragungszeichen ist einem Zivilluftfahrzeug von der Austro Control GmbH zuzuteilen, sobald die Erfordernisse für die Eintragung in das Luftfahrzeugregister erfüllt sind.

(3) Werden im Ausland registrierte Luftfahrzeuge im Inland auf eigene Rechnung und Gefahr eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens betrieben, sind sie spätestens zwölf Monate nach der ersten Einbringung in das Bundesgebiet in das Luftfahrzeugregister einzutragen.

(4) Die Austro Control GmbH kann auf Antrag des Halters des Luftfahrzeuges die Frist gemäß Abs. 3 um längstens zwölf Monate verlängern, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Luftfahrzeugregister

. (1) Die Austro Control GmbH hat ein Verzeichnis der Zivilluftfahrzeuge (Luftfahrzeugregister) zu führen. Hievon ausgenommen sind jene Zivilluftfahrzeuge, für die diese Aufgabe gemäß mit Verordnung einer anderen Behörde übertragen wurde. Für motorisierte Hänge- und Paragleiter kann durch Verordnung vorgesehen werden, daß das Luftfahrzeugregister in Form einfacher Listen zu führen ist.

(2) Ein Zivilluftfahrzeug ist auf Antrag des Halters in das Luftfahrzeugregister einzutragen, wenn

1. der Halter

a) die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) besitzt oder

b) eine juristische Person oder Personengesellschaft ist und unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Vertragsparteien des Abkommens über den EWR und/oder von deren Staatsangehörigen steht und auch zu jeder Zeit von diesen Staaten oder deren Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert wird, und,

c) falls sein Wohnsitz (Sitz) nicht im Inland gelegen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat,

2. es in keinem anderen Staat registriert ist, und

3. vom Halter im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines Luftfahrzeuges im Sinne des Art. 1 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, eine Bestätigung des Finanzamtes gemäß Art. 27 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 vorgelegt wird.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die näheren Bestimmungen über die Anlegung und Führung des Luftfahrzeugregisters sowie über die Löschung von Eintragungen durch Verordnung zu treffen. Eine Löschung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn

1. die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder zum Zeitpunkt der Eintragung nicht gegeben waren oder

2. innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung nicht die Ausstellung der übrigen Beurkundungen gemäß beantragt worden ist, oder

3. rechtskräftig festgestellt wurde, dass das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf () und nicht innerhalb von drei Monaten erneut die Beurkundungen gemäß beantragt worden sind.

(4) Die Einsichtnahme in das Luftfahrzeugregister steht jedermann frei.

. Lufttüchtigkeit.

Ein Luftfahrzeug ist lufttüchtig, wenn nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund seiner Bauart und technischen Ausrüstung die Betriebssicherheit gewährleistet ist.

Voraussetzung für die Verwendung von ausländischen Luftfahrzeugen

im Fluge

. (1) Ausländisch registrierte Zivilluftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, wenn

1. die von einem anderen Staat erfolgte Bestätigung der zulässigen Verwendung im Fluge von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß zuständigen Behörde durch Bescheid anerkannt worden ist (Abs. 2), oder

2. die Zulässigkeit der Verwendung im Fluge auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als anerkannt gilt. Weiters muss der Nachweis der den bis 165 und dem § 15 Abs. 2 FlUG entsprechenden Versicherungen erbracht werden.

(2) Ausländische Bestätigungen der zulässigen Verwendung von Zivilluftfahrzeugen im Fluge sind auf Antrag des Halters von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß zuständigen Behörde durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen, wenn

1. in dem betreffenden Staat die Vorschriften über die zulässige Verwendung eines Luftfahrzeuges im Fluge mindestens die gleichen Anforderungen hinsichtlich der Lufttüchtigkeit stellen wie die entsprechenden österreichischen Vorschriften,

2. Der Antragsteller den bis 165 und dem § 15 Abs. 2 FlUG entsprechende Versicherungen nachweist.

3. österreichische Luftfahrzeuge () in dem betreffenden anderen Staat unter den gleichen Voraussetzungen für eine Verwendung im Fluge zugelassen werden wie inländische.

Feststellung der mangelnden Voraussetzungen für die Verwendung im

Fluge und Widerruf der Anerkennungen

. (1) Werden die Voraussetzungen, die zur Ausstellung der Beurkundungen nach geführt haben, nicht mehr erfüllt, ist eine Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge nicht mehr zulässig. Wird der Mangel nicht innerhalb der von der Beurkundungsbehörde festgesetzten, einen Monat nicht unterschreitenden Frist behoben, hat die Austro Control GmbH oder die auf Grund einer Übertragung gemäß zuständige Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, daß das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf. Gleichzeitig ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunden () vorzuschreiben.

(2) Anerkennungen ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge sind von der Austro Control GmbH zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Anerkennung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert.

. Zwischenbewilligung für Zivilluftfahrzeuge.

(1) Zivilluftfahrzeuge, die noch nicht allen Voraussetzungen nach entsprechen, und ausländische Zivilluftfahrzeuge, bei denen nicht alle Voraussetzungen für eine zulässige Verwendung im Fluge vorliegen (), dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung der Austro Control GmbH von einem Flugplatz auf einen anderen im Fluge überstellt und außerhalb von Erprobungsbereichen () im Fluge technisch erprobt werden (Zwischenbewilligung).

(2) Die Austro Control GmbH hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters die Zwischenbewilligung zu erteilen, wenn das Zivilluftfahrzeug verkehrssicher ist und der Luftfahrzeughalter eine den österreichischen Vorschriften entsprechende Versicherungsdeckung nachgewiesen hat. Insoweit die Verkehrssicherheit es erfordert, ist die Zwischenbewilligung befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

. Bau, Überprüfung und Ausrüstung von

Luftfahrzeugen.

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und unter Bedachtnahme auf die Art, die Konstruktionsmerkmale und den Verwendungszweck der Zivilluftfahrzeuge durch Verordnung insbesondere festzulegen:

1. die Erfordernisse der Lufttüchtigkeit und die Mindestausrüstung der Zivilluftfahrzeuge,

2. Art und Umfang der zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlichen Überprüfungen (insbesondere Musterprüfungen, Stückprüfungen, Nachprüfungen, Prüfungen der zulässigen Verwendungs-, Einsatz- und Navigationsarten und Prüfungen der Mindestausrüstung),

3. die Zeitabstände und Voraussetzungen der periodischen Nachprüfungen,

4. die Art der Kennzeichnung, die Zulässigkeit von Beschriftungen und Bemalungen der Zivilluftfahrzeuge sowie die von diesen zu führenden Staatsfarben, Flaggen und Lichter,

5. Form und Inhalt der für den Nachweis der Lufttüchtigkeit erforderlichen Bordpapiere und der sonstigen über Zivilluftfahrzeuge zu führenden Urkunden,

6. ob und inwieweit die Lufttüchtigkeit durch ausländische Beurkundungen nachgewiesen werden kann,

7. ob und inwieweit die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß zuständige Behörde die zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit erforderlichen Maßnahmen in luftfahrtüblicher Weise und/oder durch Kundmachung auf elektronischem Weg vorzuschreiben bzw. zu veröffentlichen hat (insbesondere Lufttüchtigkeitshinweise, Lufttüchtigkeitsanweisungen bzw. Betriebstüchtigkeitsanweisungen),

8. ob und inwieweit der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß zuständige Behörde die Lufttüchtigkeit der im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragenen oder im österreichischen Hoheitsgebiet betriebenen Luftfahrzeuge außerhalb der Prüfungen gemäß Z 2 überprüfen kann,

9. unter welchen Voraussetzungen von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß zuständigen Behörde Instandhaltungs-, Entwicklungs-, Herstellungsbetriebe und Betriebe gemäß Anhang I, Unterabschnitt G, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, zu bewilligen oder zu widerrufen sind.

Soweit die Joint Aviation Authorities (JAA) oder andere internationale Einrichtungen hiezu Regelungen verabschiedet haben, kann festgelegt werden, dass diese Regelungen anzuwenden sind.

(2) Die Art der von Militärluftfahrzeugen () zu führenden Kennzeichen, Flaggen und Lichter sowie die Urkunden, mit denen Militärluftfahrzeuge versehen sein müssen, sind nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesverteidigung und der Sicherheit der Luftfahrt vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung zu regeln.

B. Luftfahrtgerät.

. Begriffsbestimmung.

(1) Luftfahrtgerät ist

1. ein Bau- oder Bestandteil, der Teil eines Luftfahrzeuges ist oder zum Betrieb eines Luftfahrzeuges bestimmt ist, oder

2. ein Gerät, das selbständig im Fluge verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug () zu sein (zB Fesselballone), oder am Boden für den unmittelbaren Flugbetrieb oder für die Simulation eines Luftfahrzeuges verwendet werden kann (zB Startwinde und Flugsimulatoren).

(2) Militärisches Luftfahrtgerät ist Luftfahrtgerät, das ausschließlich der Landesverteidigung dient. Alles übrige Luftfahrtgerät ist ziviles Luftfahrtgerät.

. Ziviles Luftfahrtgerät.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit durch Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit ziviles Luftfahrtgerät einer Beurkundung als betriebstüchtig durch die Austro Control GmbH bedarf und die gemäß zu erlassenden Verordnungen auf ziviles Luftfahrtgerät anzuwenden sind. Hiebei sind insbesondere die technischen Anforderungen, die an ziviles Luftfahrtgerät zu stellen sind, die über dieses zu führenden Vormerkungen und die Zeitabstände und Voraussetzungen der periodischen Nachprüfung festzulegen.

. Militärisches Luftfahrtgerät.

Militärisches Luftfahrtgerät darf nur verwendet werden, wenn und solange seine Betriebssicherheit gewährleistet ist.

C. Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen

. (1) Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit und Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen und die Betriebstüchtigkeit von zivilem Luftfahrtgerät sowie die Genehmigung oder den Widerruf von Betrieben gemäß in der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 240 vom 7.09.2002 S. 1, und in den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Verordnungen (EG) Nr. 1702/2003, ABl. Nr. L 243 vom 27.9.2003 S. 6, und (EG) Nr. 2042/2003 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.

(2) Soweit für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß Abs. 1 nationale Übergangsbestimmungen zulässig sind, sind diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festzulegen.

III. Teil: Luftfahrtpersonal.

A.

Ziviles Luftfahrtpersonal.

. Begriffsbestimmung.

Zum zivilen Luftfahrtpersonal gehören alle in der Zivilluftfahrt tätigen Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt.

. Zivilluftfahrt-Personalausweis.

Zur Ausübung der in angeführten Tätigkeiten ist eine Erlaubnis der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß zuständigen Behörde erforderlich. Diese Erlaubnis ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen (Zivilluftfahrt- Personalausweis). Der Zivilluftfahrt-Personalausweis ist bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitzuführen.

. Zivilluftfahrer.

Zivilluftfahrer ist, wer gemäß die Erlaubnis besitzt, ein Zivilluftfahrzeug oder im Bereich der Zivilluftfahrt einen nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirm im Fluge zu führen oder technisch zu bedienen.

. Sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal.

Alle nicht unter fallenden, in der Zivilluftfahrt tätigen Personen im Sinne des bilden das sonstige zivile Luftfahrtpersonal. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten die Zugehörigkeit zum sonstigen zivilen Luftfahrtpersonal begründen, und nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Voraussetzungen für die Erteilung der in vorgesehenen Erlaubnis festzulegen. Soweit die Joint Aviation Authorities (JAA) oder andere internationale Einrichtungen hiezu Regelungen verabschiedet haben, kann vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festgelegt werden, dass diese Regelungen anzuwenden sind. Die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, bleiben diesfalls unberührt. Die bis 36 und 38 sind sinngemäß anzuwenden. Weiters kann durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt werden, dass das Gutachten über die fachliche Befähigung auch von einer gemäß oder 3 bewilligten Schule für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal erstattet werden kann. Eine Erlaubnis für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal darf von der zuständigen Behörde jedenfalls nur dann erteilt werden, wenn der Bewerber das erforderliche Mindestalter erreicht hat, verlässlich und fachlich befähigt ist.

. Arten und Gültigkeitsdauer der

Zivilluftfahrerscheine.

(1) Der zur Betätigung als Zivilluftfahrer erforderliche Zivilluftfahrt-Personalausweis ist der Zivilluftfahrerschein.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Arten der Zivilluftfahrzeuge, auf die Möglichkeiten ihrer Verwendung und auf die geistigen und körperlichen Anforderungen, die an einen Zivilluftfahrer zu stellen sind, die Arten und die Form der Zivilluftfahrerscheine sowie die Dauer und die Verlängerung ihrer Gültigkeit durch Verordnung festzulegen. Die Gültigkeitsdauer eines Zivilluftfahrerscheines darf drei Jahre nicht übersteigen.

. Voraussetzungen für die Erteilung eines Zivilluftfahrerscheines.

(1) Ein Zivilluftfahrerschein ist zu erteilen, wenn der Bewerber

a) das erforderliche Mindestalter erreicht hat (),

b) verläßlich ist (),

c) körperlich und geistig tauglich ist () und

d) fachlich befähigt ist ().

(2) Weist der Bewerber nach, daß er Inhaber eines Militärluftfahrerscheines ist, der zur Ausübung derselben Tätigkeiten wie der angestrebte Zivilluftfahrerschein berechtigt, so hat die Austro Control GmbH den Zivilluftfahrerschein ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu erteilen, wenn der Bundesminister für Landesverteidigung dagegen keinen Einwand erhebt und die Erlangung des Militärluftfahrerscheines mindestens an die gleichen Voraussetzungen geknüpft ist wie die Erlangung des angestrebten Zivilluftfahrerscheines. Die Stellungnahme des Bundesminister für Landesverteidigung ist von der Austro Control GmbH von Amts wegen einzuholen.

. Mindestalter.

(1) Das Mindestalter für die Erlangung eines Zivilluftfahrerscheines beträgt mindestens 16 und höchstens 21 Jahre. Innerhalb dieses Rahmens hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Mindestalter für jede Art der Zivilluftfahrerscheine () nach Maßgabe der für ihre Erlangung erforderlichen geistigen und körperlichen Reife durch Verordnung festzulegen.

(2) Nicht eigenberechtigten Personen ist ein Zivilluftfahrerschein nur zu erteilen, wenn sie das Einverständnis ihres gesetzlichen Vertreters zur Einbringung des Antrages auf Erteilung des Zivilluftfahrerscheines nachgewiesen haben.

. Verläßlichkeit.

Ein Bewerber um einen Zivilluftfahrerschein ist dann als verläßlich anzusehen (), wenn auf Grund seines bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, daß er den aus diesem Bundesgesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen wird.

. Tauglichkeit.

(1) Über die körperliche und geistige Tauglichkeit () hat die Austro Control GmbH ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen.

(2) Jeder Inhaber eines Zivilluftfahrerscheines ist verpflichtet, das Vorliegen von Umständen, die es als zweifelhaft erscheinen lassen, ob seine körperliche und geistige Tauglichkeit noch gegeben ist, der Austro Control GmbH unverzüglich anzuzeigen.

. Fachliche Befähigung, Zivilluftfahrerprüfung.

(1) Über die fachliche Befähigung () hat die Austro Control GmbH, soweit nicht Abs. 2 etwas anderes bestimmt, ein Gutachten der zuständigen Zivilluftfahrer- Prüfungskommission () einzuholen. Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung (Zivilluftfahrerprüfung) zu erstatten.

(2) Über die fachliche Befähigung zum Segelflieger, zum Fallschirmspringer, zum Piloten von motorisierten Hänge- und Paragleitern sowie zum Piloten von Hänge- und Paragleitern ist ein Gutachten zweier Zivilfluglehrer einzuholen.

. Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen.

Für jede Art von Zivilluftfahrerscheinen ist, soweit sich aus nichts anderes ergibt, vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei der Austro Control GmbH eine eigene Prüfungskommission zu bilden, die aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Prüfern besteht (Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen). Die Anzahl der Prüfer ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach Maßgabe der sich aus den einzelnen Arten von Zivilluftfahrerscheinen ergebenden Berechtigungen durch Verordnung festzulegen.

. Bestellung der Prüfer.

(1) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jeweils auf die Dauer von drei Kalenderjahren zu bestellen. Sie sind auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Amtspflichten anzugeloben. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen. Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung ihrer Amtspflichten sind sie ihres Amtes zu entheben.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen dürfen nur fachkundige Bedienstete des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie und der Austro Control GmbH sowie Berufspiloten und Zivilfluglehrer bestellt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und dessen Stellvertreter sind dem Stande der Beamten des höheren Dienstes des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie oder des Bundesamtes für Zivilluftfahrt zu entnehmen.

. Zivilluftfahrer-Prüfordnung.

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat für die einzelnen Arten von Zivilluftfahrerscheinen () nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stande der Wissenschaft entsprechend durch Verordnung die an die körperliche und geistige Tauglichkeit () und an die fachliche Befähigung () zu stellenden Anforderungen sowie die Art ihrer Nachweisung festzulegen (Zivilluftfahrer-Prüfordnung).

(2) Soweit die in Abs. 1 vorgesehene Verordnung die körperliche und geistige Tauglichkeit betrifft, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung zu erlassen.

. Prüfungstaxen und Prüfervergütungen.

(1) Wer sich einer Zivilluftfahrerprüfung unterzieht, hat eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die Prüfungstaxen sind unter Bedachtnahme auf die Arten der Zivilluftfahrerscheine und den mit der Prüfung verbundenen Aufwand durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. Das Höchstausmaß der Prüfungstaxe darf 109 Euro je Prüfungswerber nicht übersteigen.

(2) Soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, gebührt den Prüfern für jede Prüfung eine Prüfervergütung, deren Höhe vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf den Umfang der Prüfungstätigkeit durch Verordnung zu bestimmen ist. Ferner haben die Prüfer Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie eines allfälligen Verdienstentganges nach den für Geschworene und Schöffen geltenden Bestimmungen.

(3) Ob und inwieweit Bundesbediensteten für ihre Prüfertätigkeit eine Vergütung gebührt, richtet sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften über die Zuerkennung von Entschädigungen für Nebentätigkeit.

. Anerkennung ausländischer Zivilluftfahrerscheine.

(1) Ausländische Zivilluftfahrerscheine sind, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmen, von der Austro Controll GmbH auf Antrag durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen, wenn

a) im betreffenden Staat die Vorschriften über den Erwerb eines Zivilluftfahrerscheines mindestens die gleichen Anforderungen an Alter, Verläßlichkeit, Tauglichkeit und Befähigung stellen wie die entsprechenden österreichischen Vorschriften,

b) österreichische Zivilluftfahrerscheine in dem betreffenden anderen Staat anerkannt werden.

(2) Österreichischen Staatsbürgern ist ein ausländischer Zivilluftfahrerschein außerdem nur dann anzuerkennen, wenn eine Prüfung durch die Austro Control GmbH die Verläßlichkeit des Bewerbers ergeben hat ().

(3) Die Bestimmungen des gelten sinngemäß.

. Widerruf und Untersagung.

(1) Die Erlaubnis zur Ausübung der in angeführten Tätigkeiten ist von der Austro Control GmbH oder von der auf Grund einer Übertragung gemäß zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Erlaubnis geführt haben, nicht oder nicht mehr gegeben ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe der hierüber ausgestellten Ausweise vorzuschreiben.

(2) Die Ausübung der in angeführten Tätigkeiten ist zu untersagen, wenn und insolange dies erforderlich ist, um die betreffende Person von der Wiederholung einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlung oder Unterlassung abzuhalten.

B. Schulung von zivilem Luftfahrtpersonal

Ausbildungsbewilligung.

. (1) Die Ausbildung von Zivilluftfahrern ist nur im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen zulässig. Zur Führung von Zivilluftfahrerschulen sowie zu jeder Änderung ihres bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges ist eine Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß zuständigen Behörde erforderlich (Ausbildungsbewilligung). ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann nach Maßgabe des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung festlegen, ob und in welchem Umfang das sonstige zivile Luftfahrtpersonal im Rahmen von Schulen auszubilden ist oder ausgebildet werden kann. Diese Schulen sind von der Austro Control GmbH zu bewilligen. und und d sind anzuwenden. Beinhaltet die Bewilligung auch die Berechtigung zur Überprüfung der fachlichen Befähigung gemäß , dann besteht diesbezüglich Betriebspflicht.

(3) Soweit die Joint Aviation Authorities (JAA) oder andere internationale Einrichtungen Regelungen betreffend die Schulung von sonstigem zivilen Luftfahrtpersonal und die Genehmigungsvoraussetzungen für diese Schulen verabschiedet haben, kann durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt werden, dass diese Regelungen anzuwenden sind. Abs. 2 zweiter bis vierter Satz und die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, bleiben diesfalls unberührt.

Voraussetzungen der Ausbildungsbewilligung.

. (1) Eine Ausbildungsbewilligung ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen, wenn der Bewilligungswerber

1. die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, seinen Wohnsitz (Sitz) im Inland hat oder, falls der Wohnsitz (Sitz) nicht im Inland gelegen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland namhaft gemacht hat,

2. verlässlich ist, und

3. nachweist, dass er oder sein Geschäftsführer () die für die zuverlässige Führung einer Zivilluftfahrerschule erforderlichen Erfahrungen besitzt.

(2) Voraussetzung für die Ausbildungsbewilligung ist außerdem, dass geeignete Lehrpläne und ein geeigneter Organisationsplan vorliegen, die den Erfordernissen der Ausbildung und der Sicherheit der Luftfahrt entsprechen. Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß zuständige Behörde kann die Verwendung bestimmter Lehrpläne vorschreiben.

(3) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Gewährleistung einer geordneten Ausbildung oder sonst zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

. Betriebsaufnahmebewilligung.

(1) Der Betrieb einer Zivilluftfahrerschule darf erst aufgenommen werden, wenn die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß zuständige Behörde dies bewilligt hat (Betriebsaufnahmebewilligung). Dieser Bescheid ist schriftlich zu erteilen, andernfalls liegt ein mit Nichtigkeit bedrohter Fehler vor.

(2) Die Betriebsaufnahmebewilligung ist dem Inhaber einer Ausbildungsbewilligung auf dessen Antrag zu erteilen, wenn er nachweist, daß ein geordneter Lehrbetrieb gewährleistet ist. Insbesondere hat der Bewilligungswerber nachzuweisen, daß

a) er auf einem Flugplatz über die erforderlichen Benützungsrechte, die nötigen technischen Einrichtungen und Unterrichtsräume verfügt,

b) für diesen Flugplatz ein Übungsbereich () festgelegt wurde,

c) er Halter () der für den Lehrbetrieb geeigneten Luftfahrzeuge ist, und

d) die für den Schulbetrieb erforderlichen und geeigneten Zivilfluglehrer zur Verfügung stehen.

(3) Die Betriebsaufnahmebewilligung ist im Rahmen des Antrages für alle Arten von Ausbildungen zu erteilen, für welche die Zivilluftfahrerschule geeignet ist. Vor Entscheidung über den Antrag ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen.

(4) Falls der Bewilligungswerber nicht selbst Fluglehrer ist, hat er einen für den Betrieb der Zivilluftfahrerschule verantwortlichen Geschäftsführer zu bestellen, der Zivilfluglehrer () ist und die für die zuverlässige Führung einer Zivilluftfahrerschule erforderlichen Erfahrungen besitzt.

(5) Die Bestimmung des ist anzuwenden.

. Untersagung des Ausbildungsbetriebes.

(1) Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß zuständige Behörde hat die Ausübung des Ausbildungsbetriebes zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen des nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.

(2) Zugleich mit der Untersagung des Ausbildungsbetriebes hat die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß zuständige Behörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren die festgestellten, die Untersagung begründenden Mängel zu beheben sind.

(3) Ein gemäß Abs. 1 untersagter Ausbildungsbetrieb darf erst auf Grund einer neuerlichen Betriebsaufnahmebewilligung wiederaufgenommen werden. Die Bestimmung des ist anzuwenden.

. Widerruf der Ausbildungsbewilligung.

Die Ausbildungsbewilligung ist von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn

a) eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Ausbildungsbewilligung geführt haben, nicht oder nicht mehr gegeben ist oder eine Betriebspflicht gemäß nicht erfüllt wird.

b) der Inhaber der Ausbildungsbewilligung nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung der Ausbildungsbewilligung an, um die Betriebsaufnahmebewilligung angesucht hat, oder

c) die Betriebsaufnahmebewilligung rechtskräftig versagt worden ist, oder

d) der Ausbildungsbetrieb länger als ein Jahr geruht hat, oder

e) der Ausbildungsbetrieb gemäß untersagt wurde und die Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind, oder

f) der Inhaber der Bewilligung unwiderruflich erklärt, den Ausbildungsbetrieb nicht mehr auszuüben.

. Zivilfluglehrer.

(1) Zur Betätigung als Zivilfluglehrer ist eine Erlaubnis der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß zuständigen Behörde erforderlich. Diese Erlaubnis ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen (Zivilfluglehrerdiplom).

(2) Das Zivilfluglehrerdiplom berechtigt den Inhaber, theoretischen und praktischen Unterricht an Zivilluftfahrerschulen zur Erlangung der in ihm bezeichneten Arten von Zivilluftfahrerscheinen zu erteilen.

. Voraussetzungen der Ausstellung eines

Zivilfluglehrerdiploms.

(1) Ein Zivilfluglehrerdiplom ist auszustellen, wenn der Bewerber

a) das 21. Lebensjahr vollendet hat,

b) einen Zivilluftfahrerschein jener Art besitzt, für dessen Erwerb er theoretischen und praktischen Unterricht erteilen will,

c) die erforderliche praktische Betätigung als Zivilluftfahrer nachweist (),

d) für die Lehrtätigkeit fachlich befähigt ist ().

(2) Im Zivilfluglehrerdiplom ist der Umfang der Berechtigung im Rahmen des Antrages nach Maßgabe des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen.

. Nachweis der praktischen Betätigung.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stande der Wissenschaft entsprechend unter Bedachtnahme auf die einzelnen Arten von Zivilluftfahrerscheinen () durch Verordnung festzulegen, welche praktische Betätigung als Luftfahrer zur Erlangung von Zivilfluglehrerdiplomen nachzuweisen ist.

. Fachliche Befähigung, Zivilfluglehrerprüfung.

(1) Über die fachliche Befähigung () hat die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß zuständige Behörde ein Gutachten der zuständigen Zivilfluglehrer-Prüfungskommission (Abs. 2) einzuholen. Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung (Zivilfluglehrerprüfung) zu erstatten.

(2) Bei der Austro Control GmbH oder bei einer auf Grund einer Übertragung gemäß zuständigen Behörde sind Zivilfluglehrer-Prüfungskommissionen zu bilden. Die Bestimmungen der bis 38 gelten sinngemäß.

. Zulassung zur praktischen Ausbildung.

Personen, die sich der Ausbildung zum Zivilluftfahrer unterziehen wollen, bedürfen für die praktische Ausbildung an Bord eines Luftfahrzeuges im Fluge einer Erlaubnis der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß zuständigen Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn der Bewerber verläßlich und körperlich und geistig tauglich ist ( und 33).

. Übungs- und Prüfungsflüge.

(1) Übungs- und Prüfungsflüge ohne Begleitung eines Zivilfluglehrers, die im Rahmen der praktischen Ausbildung zum Zivilluftfahrer erforderlich sind, bedürfen keiner Erlaubnis nach diesem Bundesgesetz. Die Bestimmungen des bleiben unberührt.

(2) Bei Übungs- und Prüfungsflügen in Begleitung eines Zivilfluglehrers gilt dieser als verantwortlicher Pilot ().

C. Militärisches Luftfahrtpersonal.

. Begriffsbestimmung.

Zum militärischen Luftfahrtpersonal gehören alle in der Militärluftfahrt tätigen Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt.

. Militärluftfahrer.

Militärluftfahrer ist, wer ein Militärluftfahrzeug oder im Bereich der Militärluftfahrt einen nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirm im Fluge führt oder technisch bedient.

. Sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal.

Alle nicht unter fallenden, in der Militärluftfahrt verwendeten Personen im Sinne des bilden das sonstige militärische Luftfahrtpersonal (Bodenpersonal).

. Militärluftfahrt-Personalausweis.

(1) Als Militärluftfahrer darf nur verwendet werden, wer einen vom Bundesminister für Landesverteidigung ausgestellten Militärluftfahrerschein besitzt. Die Bestimmungen des gelten sinngemäß.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Interessen der Landesverteidigung durch Verordnung zu bestimmen, für welche sonstigen Tätigkeiten im Sinne des ein vom Bundesminister für Landesverteidigung ausgestellter Militärluftfahrt-Personalausweis erforderlich ist.

. Arten, Gültigkeitsdauer und Voraussetzungen

der Ausstellung von Militärluftfahrt-Personalausweisen.

Der Bundesminister für Landesverteidigung hat durch Verordnung

a) unter Bedachtnahme auf die Arten der Militärluftfahrzeuge, auf die Möglichkeiten ihrer Verwendung und auf die geistigen und körperlichen Anforderungen, die an das militärische Luftfahrtpersonal zu stellen sind, die Arten und die Form der Militärluftfahrt-Personalausweise sowie die Dauer und die Verlängerung ihrer Gültigkeit festzulegen;

b) nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der Landesverteidigung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Militärluftfahrt-Personalausweise ausgestellt werden dürfen.

D. Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen

. (1) Soweit Bestimmungen über die Erteilung und den Widerruf einer Erlaubnis für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal oder einer Ausbildungsbewilligung für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und in der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.

(2) Soweit für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß Abs. 1 nationale Übergangsbestimmungen zulässig sind, sind diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festzulegen.

IV. Teil: Flugplätze.

A. Gemeinsame Bestimmungen.

. Flugplätze.

(1) Flugplätze sind Land- oder Wasserflächen, die zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt sind (Landflugplätze, Wasserflugplätze).

(2) des Bundesgesetzes vom 19. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 316, betreffend das Wasserrecht, bleibt von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

Bodeneinrichtungen.

. Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Flugplatzes notwendig oder zweckmäßig sind. Flugsicherungsanlagen gemäß gelten nicht als Bodeneinrichtungen.

. Zivilflugplätze und Militärflugplätze.

Militärflugplatz ist ein Flugplatz, dessen Leitung in den Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung fällt. Alle übrigen Flugplätze sind Zivilflugplätze.

. Benützung von Zivilflugplätzen für Zwecke

der Militärluftfahrt.

(1) Die Mitbenützung von Zivilflugplätzen und ständigen Einrichtungen auf solchen für Zwecke der Militärluftfahrt richtet sich nach der Zivilflugplatz-Betriebsordnung und den Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen ().

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung darf auf Zivilflugplätzen ständige militärische Einrichtungen nur dann errichten und betreiben, wenn Interessen der Landesverteidigung die geplante Maßnahme geboten erscheinen lassen und wichtigere Interessen der Zivilluftfahrt nicht entgegenstehen. Die Frage, ob die geplante Maßnahme zulässig ist, hat der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu beurteilen.

(3) Die Regelung des Abs. 2 gilt sinngemäß für jede Umgestaltung von ständigen militärischen Einrichtungen auf einem Zivilflugplatz und für jede Änderung ihres Betriebes, durch die der Zivilluftverkehr auf dem Zivilflugplatz beeinträchtigt werden könnte.

(4) Die Rechte des Zivilflugplatzhalters, auf dessen Flugplatz die geplante Maßnahme getroffen werden soll, werden durch die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 nicht berührt.

. Benützung von Militärflugplätzen für Zwecke

der Zivilluftfahrt.

(1) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann auf Antrag die Bewilligung erteilen für

a) die Benützung von Militärflugplätzen durch Zivilluftfahrzeuge

b) die Errichtung von ständigen Einrichtungen für Zwecke der Zivilluftfahrt auf Militärflugplätzen.

(2) Bewilligungen gemäß Abs. 1 haben die im Interesse der Landesverteidigung und der Zivilluftfahrt erforderlichen Bedingungen, Auflagen und Befristungen zu enthalten.

(3) Vor Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen, wenn es sich um eine nicht ausschließlich militärischen Interessen dienende Benützung oder um die Errichtung von ständigen Einrichtungen handelt.

(4) Für die Benützung von Militärflugplätzen gemäß Abs. 1 lit. a kann der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung Gebühren festlegen und dem Halter des Luftfahrzeuges oder demjenigen, welcher diese Einrichtungen oder Dienste in Anspruch nimmt, durch Bescheid vorschreiben. In der Verordnung sind die gebührenpflichtigen Tatbestände festzulegen und dafür feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.

(5) Wird im Rahmen einer Mitbenützungsbewilligung gemäß Abs. 1 lit. a für Zwecke der Zivilluftfahrt ein Flughafen betrieben, so sind die , 64, 66 und 74 bis 76 sinngemäß anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, daß anstelle der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung tritt. Bewilligungen gemäß Abs. 1 lit. b bleiben davon unberührt.

B. Zivilflugplätze.

. Öffentliche und Privatflugplätze.

Öffentlicher Flugplatz ist ein Zivilflugplatz, für den Betriebspflicht besteht () und der von allen Teilnehmern am Luftverkehr unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Alle übrigen Zivilflugplätze sind Privatflugplätze.

. Flughäfen.

Flughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt.

. Flugfelder.

(1) Flugfeld ist ein Zivilflugplatz, der nicht Flughafen ist.

(2) Segelflugfeld ist ein für den Segelflugbetrieb bestimmtes Flugfeld. Motorflugfeld ist ein für den Motorflugbetrieb bestimmtes Flugfeld.

. Zivilflugplatz-Verordnung.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Anforderungen, die an die einzelnen Arten von Zivilflugplätzen ( bis 65) im Hinblick auf den Betriebsumfang zu stellen sind, nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung zu regeln (Zivilflugplatz-Verordnung).

. Vorarbeiten für Zivilflugplätze.

(1) Erfordert die Planung eines Zivilflugplatzes Vorarbeiten auf fremden Grundstücken und will der Grundeigentümer deren Vornahme nicht gestatten, so hat ihn auf Antrag des Zivilflugplatz-Bewilligungswerbers die gemäß Abs. 2 zuständige Behörde zur Duldung der Vorarbeiten durch Bescheid zu verpflichten, wenn der Antragsteller verläßlich und das Vorhaben wirtschaftlich und technisch durchführbar ist (Verpflichtungsbescheid). Sie hat im Verpflichtungsbescheid einen angemessenen Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen die Vorarbeiten beendet sein müssen.

(2) Zuständig zur Erlassung des Verpflichtungsbescheides gemäß Abs. 1 ist, wenn es sich um die Planung eines Flughafens handelt, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Den durch die Vorarbeiten verursachten Schaden hat der Antragsteller dem Grundeigentümer zu ersetzen. Wird eine Einigung über die Entschädigung nicht erzielt, so entscheidet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen. Entschädigungsansprüche sind spätestens drei Monate nach dem Tage geltend zu machen, an dem der Antragsteller dem Grundeigentümer die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich bekanntgegeben hat.

. Zivilflugplatz-Bewilligung.

(1) Zum Betrieb von Zivilflugplätzen ist eine Bewilligung erforderlich (Zivilflugplatz-Bewilligung). Das gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes.

(2) Zur Erteilung der Bewilligung ist bei Flughäfen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, bei Flugfeldern die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

. Antrag auf Erteilung der

Zivilflugplatz-Bewilligung.

(1) Im Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung sind anzugeben:

a) die Art des geplanten Zivilflugplatzes ( bis 65),

b) die geplanten Bodeneinrichtungen,

c) die Arten der Zivilluftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz benützen sollen,

d) ein Vorschlag hinsichtlich der Festlegung der allenfalls erforderlichen Sicherheitszone,

e) die voraussichtlichen Luftfahrthindernisse, nach Lage und Höhe bezeichnet,

f) die Auswirkungen des Vorhabens auf Rechte Dritter, und

g) der Nachweis der für das Vorhaben erforderlichen finanziellen Mittel (Finanzierungsplan).

(2) Dem Antrag ist ein Lageplan im geeigneten Maßstab mit den Flugplatzgrenzen und sämtlichen projektierten Bodeneinrichtungen in sechsfacher Ausfertigung beizufügen.

. Prüfung des Vorhabens.

(1) Die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde () hat nach Einlangen des Antrages gemäß vorerst zu prüfen, ob die in Aussicht genommene Land- oder Wasserfläche im Hinblick auf ihre Größe und Beschaffenheit sowie auf die Beschaffenheit ihrer Umgebung für den geplanten Zweck geeignet ist. Ergibt diese Prüfung, daß dies nicht der Fall ist, so ist der Antrag abzuweisen. Andernfalls ist der Antragsteller aufzufordern, in sechsfacher Ausfertigung vorzulegen:

a) Grundbuchsauszüge und Katasterpläne sämtlicher in den Zivilflugplatz einzubeziehenden Liegenschaften, und

b) Katasterpläne und die schriftliche Angabe der Grundbuchseinlagezahlen und der Eigentümer aller Liegenschaften, die von Beschränkungen im Sinne des bis f betroffen werden.

(2) Handelt es sich um die Errichtung eines Flughafens, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zunächst hinsichtlich der in Aussicht genommenen Lage des geplanten Flughafens mit den Bundesministerien für Landesverteidigung, für Handel und Wiederaufbau und für Land- und Forstwirtschaft das Einvernehmen herzustellen. Sodann ist den vom Vorhaben berührten Ländern und Gemeinden sowie der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Anschließend ist die Stellungnahme der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages sowie der Unternehmer bereits bewilligter Flughäfen einzuholen.

(3) Wenn es sich um die Errichtung eines Flugfeldes handelt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den zuständigen Gemeinden und der Landwirtschaftskammer Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen und die Stellungnahme des Bundesministers für Landesverteidigung einzuholen. Eine Zivilflugplatz-Bewilligung für ein Flugfeld darf nur erteilt werden, wenn der Bundesminister für Landesverteidigung eine zustimmende Stellungnahme abgegeben hat. Der Bundesminister für Landesverteidigung kann die Zustimmung verweigern, wenn zwingende Interessen der Landesverteidigung dies erfordern. Die Erteilung einer solchen Bewilligung ohne vorherige Einholung der Stellungnahme des Bundesministers für Landesverteidigung oder entgegen einer solchen Stellungnahme leidet an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(4) Vor Erlassung des Bescheides über die Zivilflugplatz-Bewilligung ist in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Ist eine Sicherheitszone () vorgesehen, so ist die Anberaumung der mündlichen Verhandlung unbeschadet der Bestimmungen des § 41 des AVG. 1950 in jedem Falle durch Anschlag in den Gemeinden, die ganz oder teilweise im Bereich der geplanten Sicherheitszone liegen, kundzumachen. Erweist sich nach der mündlichen Verhandlung eine Erweiterung der vorgesehenen Sicherheitszone als erforderlich, so ist eine neue mündliche Verhandlung durchzuführen.

. Voraussetzungen der Zivilflugplatz-Bewilligung.

(1) Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist zu erteilen, wenn

a) das Vorhaben vom technischen Standpunkt geeignet und eine sichere Betriebsführung zu erwarten ist,

b) der Bewilligungswerber verläßlich und zur Führung des Betriebes geeignet ist,

c) die finanziellen Mittel des Bewilligungswerbers die Erfüllung der aus diesem Bundesgesetz für den Flugplatzhalter sich ergebenden Verpflichtungen gewährleisten, und

d) sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(2) Voraussetzung für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung eines öffentlichen Flugfeldes ist außerdem, daß ein Bedarf hiefür gegeben ist. Flughäfen dürfen nur bewilligt werden, wenn ihre Errichtung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ein Flughafen ist insbesondere dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen, wenn

a) er von einem bereits bewilligten und in Betrieb befindlichen Flughafen weniger als 100 km in der Luftlinie entfernt ist und geeignet wäre, dessen Verkehrsaufgaben zu gefährden, und

b) der Unternehmer dieses bereits bestehenden Flughafens in der Lage und gewillt ist, binnen sechs Monaten die für den geplanten Flughafen in Aussicht genommenen Aufgaben selbst zu übernehmen.

. Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung.

(1) Der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung hat zu bestimmen:

a) die Arten der Luftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und die zweckmäßige Gestaltung des Luftverkehrs benützen dürfen,

b) den Inhalt der allenfalls in Aussicht genommenen Sicherheitszonen-Verordnung,

c) den Auftrag zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung bis zu einem Höchstbetrag von 145 Millionen Euro nach Maßgabe des Betriebsumfanges,

d) einen angemessenen Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung beantragt werden muß, und

e) Bedingungen und Auflagen, soweit sie mit Rücksicht auf die Bestimmungen des und insbesondere unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Zivilflugplatzes erforderlich sind.

(2) Eine Zivilflugplatz-Bewilligung darf nur Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt werden.

(3) Der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung ist schriftlich zu erteilen, andernfalls leidet er an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

Betriebsaufnahmebewilligung.

(1) Der Betrieb eines Zivilflugplatzes darf erst aufgenommen werden, wenn die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde () dies bewilligt hat (Betriebsaufnahmebewilligung). Der Bescheid über diese Bewilligung ist schriftlich zu erteilen, andernfalls leidet er an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(2) Die Betriebsaufnahmebewilligung ist dem Inhaber einer Zivilflugplatz-Bewilligung auf dessen Antrag zu erteilen, wenn er nachweist, daß auf dem errichteten Zivilflugplatz ein geordneter Flugbetrieb gewährleistet ist und der Zivilflugplatz den Anforderungen der Zivilflugplatz-Verordnung () entspricht.

(3) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung hat die zuständige Behörde eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle vorzunehmen. Hiebei ist zu prüfen, ob die in der Zivilflugplatz-Bewilligung auferlegten Verpflichtungen erfüllt sind.

. Zivilflugplatz-Betriebsordnung und

Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.

(1) Der Betrieb von Zivilflugplätzen sowie das Verhalten auf diesen ist unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu regeln (Zivilflugplatz-Betriebsordnung).

(2) Für einen öffentlichen Flugplatz sind auf Grund der in Abs. 1 bezeichneten Verordnung vom Flugplatzhalter Benützungsbedingungen aufzustellen (Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen). Hiebei sind die Bedingungen festzulegen, unter denen der öffentliche Zivilflugplatz von allen Teilnehmern am Luftverkehr benützt werden kann.

(3) Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen bedürfen der Genehmigung durch die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (). Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein sicherer und wirtschaftlicher Betrieb des Zivilflugplatzes gewährleistet ist. Vor dieser Genehmigung darf die Betriebsaufnahmebewilligung nicht erteilt werden.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß für jede wesentliche Änderung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.

(5) Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen sind am Zivilflugplatz durch Anschlag zu verlautbaren.

. Betrieb von Zivilflugplätzen.

(1) Der Zivilflugplatzhalter darf unbeschadet entgegenstehender landesgesetzlicher Vorschriften solche Hilfsbetriebe führen, die unmittelbar und ausschließlich den Verkehrsaufgaben seines Zivilflugplatzes dienen.

(2) Der Zivilflugplatzhalter hat für Flugsicherungsstellen () und für Dienststellen der Grenzpolizei Amts-, Übernachtungs- und Aufenthaltsräume im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen. Er hat außerdem für die Reinigung, Beheizung, Beleuchtung sowie für die sonst zu ihrer Benützbarkeit erforderlichen Leistungen zu sorgen. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so hat die für die Bewilligung des Zivilflugplatzes zuständige Behörde () nach Maßgabe der Bedürfnisse der genannten Dienststellen unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Zivilflugplatzes mit Bescheid festzustellen, welche Leistungen zu erbringen sind.

(3) Dem nach Abs. 2 Verpflichteten sind die aus der Erfüllung dieser Verpflichtung erwachsenden Selbstkosten vom Berechtigten zu ersetzen. Zur Vereinfachung der Abrechnung können hiefür auf Grund der durchschnittlichen Selbstkosten berechnete Pauschalsätze angewendet werden. Wird über die Höhe des Kostenersatzes keine Einigung erzielt, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über den Kostenersatz mit Bescheid zu entscheiden.

(4) Durch die Abs. 2 und 3 werden die Bestimmungen der und 13 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, nicht berührt.

(5) Halter öffentlicher Flugplätze dürfen den Flugplatz-Betrieb nur mit Bewilligung der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde einstellen (Betriebspflicht). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dem Zivilflugplatzhalter die Weiterführung des Betriebes nicht mehr zugemutet werden kann oder wenn an der Weiterführung des Betriebes kein öffentliches Interesse besteht.

. Untersagung des Zivilflugplatzbetriebes.

(1) Die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde () hat die Ausübung des Betriebes eines Zivilflugplatzes zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen der Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.

(2) Gleichzeitig mit der Untersagung der Ausübung des Betriebes hat die Behörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren die festgestellten, die Untersagung begründenden Mängel zu beheben sind.

(3) Ein Zivilflugplatzbetrieb, dessen Ausübung gemäß Abs. 1 untersagt wurde, darf erst auf Grund einer neuerlichen Betriebsaufnahmebewilligung wiederaufgenommen werden. gilt sinngemäß.

. Widerruf der Zivilflugplatz-Bewilligung.

Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist von der Behörde, die sie erteilt hat, zu widerrufen, wenn

a) eine der Voraussetzungen gemäß und c nicht mehr gegeben ist oder eine der Voraussetzungen gemäß im Zeitpunkt der Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder

b) der Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht innerhalb des gemäß festgesetzten Zeitraumes um die Betriebsaufnahmebewilligung angesucht hat, oder

c) die Betriebsaufnahmebewilligung rechtskräftig versagt worden ist, oder

d) der Flugplatzbetrieb länger als ein Jahr geruht hat, oder

e) der Flugplatzbetrieb gemäß untersagt worden ist und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben wurden.

. Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen.

(1) Für die Errichtung, die Benützung sowie jede wesentliche Änderung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) ist eine Bewilligung erforderlich.

(2) Zur Erteilung dieser Bewilligung ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, wenn die Höhe der Bodeneinrichtung die in und b festgelegten Grenzen übersteigt oder wenn die Anlage eine optische oder elektrische Störwirkung, durch die eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt verursacht werden könnte (), hervorruft. Vor der Entscheidung ist der Bundesminister für Landesverteidigung anzuhören.

(3) In allen Fällen, in denen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nicht zuständig ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden.

. Voraussetzungen der Bewilligung von zivilen

Bodeneinrichtungen.

(1) Eine Bewilligung gemäß ist zu erteilen, wenn das Vorhaben für die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich oder dieser förderlich ist.

(2) Die Bewilligung ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Abwendung von Gefahren oder zur Gewährleistung eines zweckentsprechenden Betriebes notwendig ist.

. Abbruch ziviler Bodeneinrichtungen.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen, ob und inwieweit nach dem Widerruf einer Zivilflugplatz-Bewilligung der letzte Flugplatzhalter auf seine Kosten Bodeneinrichtungen abzutragen und jenen Zustand wiederherzustellen hat, der vor der Errichtung der zivilen Bodeneinrichtungen bestand.

Vorhandensein gefährlicher Stoffe

. Sind auf einem Flugplatz gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden, die den im Anhang I Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14. Jänner 1997, S 13, genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen, sind die Bestimmungen der §§ 84a Abs. 4, 84b, 84c, 84d Abs. 1 bis 4 und 6 und 84e der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter Behörde die im normierte Behörde zu verstehen ist.

C. Militärflugplätze.

. Vorarbeiten für Militärflugplätze.

(1) Erfordert die Planung eines Militärflugplatzes Vorarbeiten auf fremden Grundstücken und will der Grundeigentümer deren Vornahme nicht gestatten, so hat ihn der Bundesminister für Landesverteidigung zur Duldung der Vorarbeiten durch Bescheid zu verpflichten (Verpflichtungsbescheid).

(2) Den durch die Vorarbeiten verursachten Schaden hat der Bund dem Grundeigentümer zu ersetzen. Wird eine Einigung über die Entschädigung nicht erzielt, so entscheidet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen. Entschädigungsansprüche sind spätestens drei Monate nach dem Tage geltend zu machen, an dem der Bundesminister für Landesverteidigung dem Grundeigentümer die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich zur Kenntnis gebracht hat.

. Errichtung, Umgestaltung und Auflassung

von Militärflugplätzen.

(1) Die Errichtung, Umgestaltung und Auflassung von Militärflugplätzen obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung. Dieser hat hinsichtlich der in Aussicht genommenen Lage eines Militärflugplatzes das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.

(2) Vor der Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes ist der zuständigen Landesregierung und den zuständigen Gemeinden, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, dem Österreichischen Arbeiterkammertag und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes ist unzulässig, wenn sie für Personen eine unbillige Härte darstellen würde, die an den um den geplanten Flugplatz im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone gelegenen Liegenschaften dingliche Rechte oder Leitungsrechte im Sinne der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften besitzen. Die Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes ist auf jeden Fall zulässig, wenn im Interesse der Landesverteidigung darauf nicht verzichtet werden kann.

. Einwendungen gegen die beabsichtigte

Errichtung oder Erweiterung eines

Militärflugplatzes.

(1) Die beabsichtigte Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes und die erforderliche Sicherheitszone oder deren Erweiterung sind in den Gemeinden, die ganz oder teilweise im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone liegen, in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

(2) Die an den in genannten Liegenschaften dinglich Berechtigten sowie die im Sinne der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften hieran Leitungsberechtigten können gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen einem Monat nach dem Tage der Bekanntmachung aus dem in bezeichneten Grund Einwendungen geltend machen. Über die Einwendungen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.

(3) Mit der Errichtung oder Erweiterung des Militärflugplatzes darf erst begonnen werden, wenn der Bundesminister für Landesverteidigung über die Einwendungen entschieden hat.

. Errichtung und Abänderung militärischer

Bodeneinrichtungen.

(1) Die Errichtung und jede Änderung einer militärischen Bodeneinrichtung, das ist eine Bodeneinrichtung auf einem Militärflugplatz, obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung. Dieser hat das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen, wenn die Höhe der Bodeneinrichtung die in und b festgelegten Grenzen übersteigt oder wenn die Anlage eine optische oder elektrische Störwirkung () hervorruft.

(2) Die sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergebende Zuständigkeit zur Bauführung bleibt unberührt.

V. Teil: Luftfahrthindernisse.

. Begriffsbestimmung.

(1) Innerhalb von Sicherheitszonen () sind Luftfahrthindernisse:

a) Bauten oberhalb der Erdoberfläche, Anpflanzungen, verspannte Seile und Drähte sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen,

b) Verkehrswege sowie Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen.

(2) Außerhalb von Sicherheitszonen sind Luftfahrthindernisse die in Abs. 1 lit. a bezeichneten Anlagen, wenn ihre Höhe über der Erdoberfläche

a) 100 m übersteigt oder

b) 30 m übersteigt und sich die Anlage auf einer natürlichen oder künstlichen Bodenerhebung befindet, die mehr als 100 m aus der umgebenden Landschaft herausragt; in einem Umkreis von 10 km um den Flugplatzbezugspunkt () gilt dabei als Höhe der umgebenden Landschaft die Höhe des Flugplatzbezugspunktes.

(3) Seil- oder Drahtverspannungen sind weiters außerhalb von Sicherheitszonen Luftfahrthindernisse, wenn die Höhe dieser Anlagen die Erdoberfläche und die sie umgebenden natürlichen oder künstlichen Hindernisse um mindestens 10 m überragt und es sich um Anlagen handelt, die

1. eine Autobahn überqueren oder

2. sich in Schlechtwetterflugwegen befinden oder

3. sich in jenen Gebieten befinden, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung Schlechtwetterflugwege festzulegen. Der Verlauf der Schlechtwetterflugwege ist durch Bestimmung der Achse der Schlechtwetterflugwege festzulegen. Die Verordnung hat den Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und beim Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes zur Einsicht aufzulegen sind.

(5) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat durch Verordnung die in Abs. 3 Z 3 umschriebenen Gebiete festzulegen.

(6) Bodeneinrichtungen ( und 84) und Flugsicherungsanlagen () gelten nicht als Luftfahrthindernisse im Sinne der Abs. 1 und 2.

. Sicherheitszonen.

(1) Sicherheitszone ist der Bereich eines Flugplatzes und seiner Umgebung, innerhalb dessen für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses im Sinne des unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist (Ausnahmebewilligung).

(2) Für Flughäfen und Militärflugplätze ist eine Sicherheitszone auf jeden Fall, für Flugfelder jedoch nur dann festzulegen, wenn an der Festlegung derselben ein öffentliches Interesse besteht und andere öffentliche Interessen, die allenfalls einer solchen Festlegung entgegenstehen, nicht überwiegen.

. Sicherheitszonen-Verordnung.

(1) Die Sicherheitszone ist bei Zivilflugplätzen von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde, bei Militärflugplätzen vom Bundesminister für Landesverteidigung in dem für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen erforderlichen Umfang durch Verordnung festzulegen (Sicherheitszonen-Verordnung), wobei die Rechte Dritter nicht weitergehend eingeschränkt werden dürfen als in dem gemäß beziehungsweise vorgesehenen Ausmaß.

(2) Vor Erlassung dieser Verordnung ist der Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wenn es sich um einen Zivilflugplatz handelt, ist die Sicherheitszonen-Verordnung nicht vor dem Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung zu erlassen.

(4) Die Sicherheitszonen-Verordnung ist aufzuheben, wenn die Sicherheitszone für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen nicht mehr erforderlich ist.

. Sicherheitszonenplan.

(1) Einen Bestandteil der Sicherheitszonen-Verordnung hat ein Plan der Sicherheitszone mit der Festlegung des Flugplatzbezugspunktes und allfälliger Instrumentenanflugsektoren sowie mit besonderer Kennzeichnung der in dieser Zone bereits bestehenden Luftfahrthindernisse zu bilden (Sicherheitszonenplan).

(2) Der Flugplatzbezugspunkt ist ungefähr in der Mitte des Systems der Start- und Landeflächen festzulegen.

(3) Instrumentenanflugsektor ist ein für An- und Abflüge bei schlechten Sichtverhältnissen bestimmter Luftraum über einem Geländesektor, dessen Mittellinie die An- und Abflugrichtung bildet. Die Instrumentenanflugsektoren sind unter Bedachtnahme auf die Flugsicherheit festzulegen.

. Kundmachung der Sicherheitszonen-Verordnung.

Die Sicherheitszonen-Verordnung mit Ausnahme des Sicherheitszonenplanes ist in den Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Sicherheitszone erstreckt, durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Der Sicherheitszonenplan ist in diesen Gemeinden zur Einsichtnahme aufzulegen. Nach der Kundmachung der Sicherheitszonen-Verordnung sind die genannten Gemeinden verpflichtet, in die Verordnung Einsicht zu gewähren.

. Ersichtlichmachung im Grundbuch.

Die zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständige Behörde () hat die sich aus der Sicherheitszonen-Verordnung ergebenden Beschränkungen dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben. Die Beschränkungen sind grundbücherlich ersichtlich zu machen.

Luftfahrthindernisse außerhalb von

Sicherheitszonen

. Zur Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses außerhalb von Sicherheitszonen gemäß und Abs. 3 ist unbeschadet der Bestimmungen des eine Ausnahmebewilligung erforderlich. Sonstige gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

Anzeigepflichten

. (1) Die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses im Sinne des ist der zuständigen Luftfahrtbehörde () anzuzeigen.

(2) Diese Anzeige ist mindestens zwei Monate vor der geplanten Errichtung des Luftfahrthindernisses schriftlich unter Vorlage einer Beschreibung von Art und Beschaffenheit des Projektes einzubringen.

(3) Der Einschreiter ist verpflichtet, über schriftliche Aufforderung binnen vier Wochen weitere Unterlagen vorzulegen, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, ist die Durchführung des Vorhabens zu untersagen.

(4) Gelangt die Luftfahrtbehörde zur Auffassung, daß das Vorhaben einer Ausnahmebewilligung gemäß bedarf, muß sie dem Einschreiter mitteilen,

1. daß die Errichtungsanzeige als Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß behandelt wird,

2. daß vor Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung nicht mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden darf und

3. welche Unterlagen der Einschreiter noch nachzureichen hat.

Diese Mitteilung muß innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige, im Falle einer Aufforderung gemäß Abs. 3 innerhalb von vier Wochen ab Vorlage aller Unterlagen erfolgen.

(5) Wird die Luftfahrtbehörde innerhalb der in Abs. 4 genannten Frist nicht tätig, dann darf der Einschreiter das Vorhaben ausführen.

(6) Die Errichtung bzw. Erweiterung einer gemäß Abs. 1 angezeigten Anlage sowie deren Beseitigung ist unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(7) Für die zeitlich befristete Errichtung von Seil- und Drahtverspannungen für land- und forstwirtschaftliche Bringungen sind die Abs. 2 bis 5 nicht anzuwenden. Die Anzeige gemäß Abs. 6 hat, ausgenommen für Anlagen zur raschen Aufarbeitung von Schadholz im Katastrophenfall, mindestens eine Woche vor Errichtung der Anlage zu erfolgen.

. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Luftfahrthindernisse im Sinne des und 3, für die keine Bewilligung vorliegt, sind vom Verfügungsberechtigten binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bzw. binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß oder 5 der zuständigen Behörde zu melden.

(2) Bezüglich der gemäß Abs. 1 gemeldeten Hindernisse im Sinne des ist das Verfahren nach einzuleiten. Die im genannten Fristen sind dabei nicht anzuwenden.

. Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat ein Verzeichnis der Luftfahrthindernisse im Sinne des und 3 in geeigneter Form evident zu halten, der Austro Control GmbH und dem Bundesminister für Landesverteidigung zugänglich zu machen und gegen Kostenbeitrag den Teilnehmern am Luftverkehr auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

. Ausnahmebewilligungen.

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des sind im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung ( und ) die Lage, die Art und Beschaffenheit sowie der Zweck des Luftfahrthindernisses anzugeben.

(2) Eine Ausnahmebewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Errichtung oder Erweiterung des Luftfahrthindernisses die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird. Sie ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist.

(3) Die Ausnahmebewilligung erlischt, wenn mit der Errichtung oder der Erweiterung des Luftfahrthindernisses nicht binnen zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung begonnen wird. Wird der Betrieb des Luftfahrthindernisses nicht binnen einem Jahr nach der Errichtung oder Erweiterung aufgenommen oder ruht er länger als zwei Jahre, dann kann die zuständige Behörde aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt die Ausnahmebewilligung widerrufen und die Entfernung des Luftfahrthindernisses anordnen. Der Betreiber des Luftfahrthindernisses hat der zuständigen Behörde die Nichtaufnahme oder das Ruhen des Betriebes anzuzeigen.

Zuständigkeit

. (1) Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß ist zuständig:

1. im Bereich der Sicherheitszone eines Militärflugplatzes der Bundesminister für Landesverteidigung,

2. im Bereich der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes die zur Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde.

(2) Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß und zur Entgegennahme einer Errichtungsanzeige gemäß ist der Landeshauptmann zuständig.“

. Anlagen mit optischer oder elektrischer

Störwirkung.

(1) Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Anlagen mit optischer oder elektrischer Störwirkung, durch die eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere eine Verwechslung mit einer Luftfahrtbefeuerung oder eine Betriebsstörung von Flugsicherungseinrichtungen verursacht werden könnte, bedürfen unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen einer Bewilligung nach diesem Bundesgesetz. Diese ist zu erteilen, wenn die Sicherheit der Luftfahrt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Sie ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

(2) Über die Erteilung der in Abs. 1 bezeichneten Bewilligungen entscheidet für den Fall, daß sich die Anlage außerhalb der Sicherheitszone befindet, die Austro Control GmbH und für den Fall, daß sich die Anlage innerhalb der Sicherheitszone befindet, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jeweils nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn mit der Errichtung oder der Erweiterung der Anlage nicht binnen zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird. Wird der Betrieb der Anlage nicht binnen einem Jahr nach der Errichtung oder Erweiterung aufgenommen oder ruht er länger als zwei Jahre, dann kann die zuständige Behörde aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt die Bewilligung widerrufen und die Entfernung der Anlage anordnen. Der Betreiber der Anlage hat der zuständigen Behörde die Nichtaufnahme oder das Ruhen des Betriebes anzuzeigen.

. Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen.

(1) Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses ist verpflichtet, dieses auf seine Kosten zu kennzeichnen. Dies gilt auch für die laufende Instandhaltung und die allfällige Beseitigung der Kennzeichnungen.

(2) Zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen gemäß Abs. 1 ist innerhalb der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes der Flugplatzhalter von der zur Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständigen Behörde durch Bescheid zu verpflichten. Innerhalb der Sicherheitszonen von Militärflugplätzen obliegt die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen dem Bundesminister für Landesverteidigung.

. Beseitigungspflicht.

(1) Die zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß beziehungsweise die zur Erteilung einer Bewilligung gemäß den oder 122 zuständige Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt und auf den Schutz der Allgemeinheit zu bestimmen, ob, inwieweit und innerhalb welcher Frist Luftfahrthindernisse oder die in den oder 122 bezeichneten Anlagen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes errichtet oder erweitert wurden, von den Eigentümern auf ihre Kosten zu beseitigen, abzuändern oder zu kennzeichnen sind.

(2) Der Eigentümer von Gegenständen, die durch ihre Beschaffenheit, ihre Lage oder die Art ihrer Lagerung geeignet sind, den Betrieb von Flugsicherungsanlagen () zu stören, ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrssicherheit durch Bescheid zu verpflichten, diese Gegenstände zu beseitigen. Die Kosten der Beseitigung sowie die damit verbundenen Vermögensnachteile hat der Bund zu ersetzen. Ersatzansprüche sind beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu stellen. Werden diese Ersatzansprüche innerhalb von sechs Monaten nicht anerkannt, so hat auf Antrag des Eigentümers das Gericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.

VI. Teil: Enteignung für Zwecke der Luftfahrt.

. Enteignungsrecht.

Das Eigentum und andere dingliche Rechte können entzogen oder beschränkt werden, wenn darauf im öffentlichen Interesse nicht verzichtet werden kann (Enteignung für Zwecke der Luftfahrt):

a) im Bereich der Zivilluftfahrt

aa) zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung von Anlagen der Flugsicherung, oder

bb) zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung eines Flugplatzes, oder

cc) zum Zweck der Beseitigung von Luftfahrthindernissen oder deren Anpassung an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt, soweit die im hiefür vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen.

b) im Bereich der Militärluftfahrt für Zwecke der Landesverteidigung.

. Enteignungswerber.

Die Enteignung gemäß können beantragen:

a) für Zwecke der Flugsicherung der Bund, vertreten durch die Austro Control GmbH,

b) zum Zwecke der Errichtung oder der Erweiterung eines Zivilflugplatzes der Flugplatzhalter,

c) zu dem in c genannten Zweck der Flugplatzhalter, wenn das Luftfahrthindernis innerhalb einer Sicherheitszone liegt, ansonsten der Bund, vertreten durch die Austro Control GmbH, und

d) in den Fällen des der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung.

. Sinngemäße Anwendung des

Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954.

(1) Hinsichtlich des Gegenstandes und des Umfanges der Enteignung, der Entschädigung, des Enteignungsverfahrens und des Vollzuges der Enteignung für Zwecke der Zivilluftfahrt gelten die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß.

(2) Auf Verlangen des von der Enteignung Betroffenen ist das ganze Grundstück oder die ganze Liegenschaft einzulösen, wenn der auf Grund der vorgesehenen Enteignung verbleibende Rest eines Grundstückes oder einer Liegenschaft nicht mehr zweckmäßig nutzbar ist.

(3) Auf Verlangen des Enteigneten kann an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen Naturalleistung treten, wenn der Enteignungswerber ohne Verzögerung des Entschädigungsverfahrens hiezu imstande ist. Im Streitfalle hat das Gericht festzustellen, ob eine solche Entschädigung nach den Umständen des Falles tunlich und geeignet ist.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Grundeinlösungspläne und die Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte in der betreffenden Gemeinde aufgelegt waren, eine Verhandlung an Ort und Stelle anzuberaumen.

(5) Auf Grund des rechtskräftigen Enteignungsbescheides gelten Verträge der schuldrechtlich Nutzungsberechtigten, Gebrauchsberechtigten oder Bestandnehmer und der dinglich Berechtigten, soweit sie nicht enteignet werden können, als zum nächsten gesetzlichen Kündigungstermin aufgekündigt und die Vertragsgegenstände sind innerhalb der gesetzlichen Fristen zu räumen, wenn auch vertraglich etwas anderes vereinbart ist.

(6) In den Fällen des , in denen ein öffentlicher Flugplatz von der Enteignung betroffen wird, hat der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden. Die Enteignung ist zulässig, wenn die Interessen der Landesverteidigung die der Zivilluftahrt (Anm.: Richtig: Zivilluftfahrt) überwiegen.

. Zusammentreffen mit anderen

Enteignungsrechten.

Das Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken, die Zwecken dienen, für die auch nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht besteht, können nur mit Zustimmung des zur Vollziehung jenes Bundesgesetzes zuständigen Bundesministeriums enteignet werden.

VII. Teil

Luftverkehrsunternehmen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen

A. Luftverkehrsunternehmen

Begriffsbestimmung

. Luftverkehrsunternehmen sind Unternehmen zur Beförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen, die hiefür

1. eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, CELEX Nr. 392R2407, ABL. Nr. L 240, S 1, (Luftfahrtunternehmen), oder

2. eine Beförderungsbewilligung und eine Betriebsaufnahmebewilligung gemäß den ff. (Luftbeförderungsunternehmen)

besitzen.

Genehmigungen

. (1) Unternehmen, die im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste, Post und/oder Fracht mit Luftfahrzeugen ohne Motorantrieb oder mit ultraleichten Motorflugzeugen befördern oder ausschließlich Rundflüge, mit denen keine Beförderung zwischen verschiedenen Flugplätzen verbunden ist, durchführen wollen, haben beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder bei einer auf Grund einer Übertragung gemäß zuständigen Behörde eine Beförderungsbewilligung gemäß den ff. und eine Betriebsaufnahmebewilligung gemäß zu beantragen.

(2) Alle anderen Unternehmen, die gewerblichen Luftverkehr betreiben wollen, haben beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 zu beantragen. Für die Ausstellung des gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erforderlichen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses ist die Austro Control GmbH zuständig.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Änderungen des Betriebsumfanges eines bewilligten Unternehmens sowie für wesentliche Änderungen der Organisationsstruktur oder der Eigentumsverhältnisse des Unternehmens.

(4) Nicht gewerbliche Flüge gegen Ersatz der Selbstkosten mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen im Fluge verwendet werden dürfen, und Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern dürfen ohne die Bewilligungen gemäß den Abs. 1 und 2 durchgeführt werden. Den Fluggästen ist vom Beförderer eine Bestätigung über die Bezahlung des Entgeltes auszustellen, deren Abschnitt vom Beförderer zwei Jahre lang aufzubewahren ist.

Hilfsbetriebe

. (1) Luftverkehrsunternehmen dürfen unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften ohne gesonderte luftfahrtrechtliche Bewilligung solche Hilfsbetriebe führen, die unmittelbar und ausschließlich den Verkehrsaufgaben desselben Unternehmens dienen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festzulegen, ob und unter welchen Voraussetzungen Luftbeförderungsunternehmen für die Instandhaltung der von ihnen betriebenen Luftfahrzeuge Hilfsbetriebe führen dürfen (Instandhaltungshilfsbetriebe). Die Instandhaltungshilfsbetriebe sind von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß zuständigen Behörde zu genehmigen.

. Erfordernisse des Antrages auf Erteilung

der Beförderungsbewilligung.

(1) Im Antrag auf Erteilung der Beförderungsbewilligung ist das Vorhandensein der finanziellen Mittel zur Gründung und zum Betrieb des Unternehmens glaubhaft zu machen.

(2) Im Antrag sind außerdem anzugeben:

a) Familien- und Vorname (Firma), Wohnsitz (Sitz) und Betriebsstätte des Unternehmens,

b) Name, Wohnort und Staatsbürgerschaft der zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Personen,

c) die vorgesehenen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Rundflüge,

d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997)

e) der vorgesehene Flugbereich, das ist jenes Gebiet, auf das sich der geplante Betrieb erstrecken soll,

f) die Anzahl und Baumuster der vorgesehenen Luftfahrzeuge,

g) die vorgesehene Betriebsorganisation.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 452/1992.)

. Prüfung des Vorhabens.

. Vor Erteilung der Bewilligung ist dem Land und der Gemeinde der Betriebsstätte Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen.

. Voraussetzungen der Beförderungsbewilligung.

(1) Die Beförderungsbewilligung ist zu erteilen, wenn

a) der Antragsteller die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, in Österreich wohnhaft ist, verläßlich und fachlich geeignet ist,

b) die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens glaubhaft gemacht wurde und

c) der Abschluß einer Versicherung gemäß bis 165 nachgewiesen wurde.

(2) Ist der Unternehmer keine physische Person, so muß das Unternehmen seinen Sitz im Inland haben und die Anteilsrechte müssen überwiegend im Eigentum von Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997)

. Bescheid über die Beförderungsbewilligung.

(1) Wenn die in bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind, ist die Beförderungsbewilligung im Rahmen des Antrages zu erteilen. Dies hat durch schriftlichen Bescheid zu geschehen, andernfalls leidet die Bewilligung an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(2) Im Bescheid über die Beförderungsbewilligung sind zu bestimmen:

a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997),

b) nach Maßgabe des Bedarfes der Umfang der Berechtigung einschließlich des Flugbereiches,

c) unter Berücksichtigung des Bedarfes ein angemessener Zeitraum, innerhalb dessen die Betriebsaufnahmebewilligung beantragt werden muß, und

d) Bedingungen und Auflagen, soweit sie im Interesse der Verkehrssicherheit und unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Unternehmens erforderlich sind.

Betriebsaufnahmebewilligung.

. (1) Der Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens darf nur auf Grund einer auf Antrag des Inhabers der Beförderungsbewilligung vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß zuständigen Behörde erteilten Bewilligung aufgenommen werden (Betriebsaufnahmebewilligung).

(2) Die Aufnahme des Betriebes ist zu bewilligen, wenn die im Bescheid über die Beförderungsbewilligung auferlegten Verpflichtungen erfüllt sind und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen, andernfalls liegt ein mit Nichtigkeit bedrohter Fehler vor.

. Untersagung des Beförderungsbetriebes.

(1) Die für die Erteilung der Betriebsaufnahme zuständige Behörde hat die Ausübung des Beförderungsbetriebes zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen der Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert.

(2) Zugleich mit der Untersagung des Beförderungsbetriebes hat die zuständige Behörde eine Frist zu setzen, innerhalb deren die festgestellten, die Untersagung des Beförderungsbetriebes begründeten Mängel behoben sein müssen.

(3) Ein gemäß Abs. 1 untersagter Beförderungsbetrieb darf erst auf Grund einer neuerlichen Betriebsaufnahmebewilligung aufgenommen werden. Die Bestimmungen des gelten sinngemäß.

. Widerruf der Beförderungsbewilligung.

Die für die Erteilung der Beförderungsbewilligung zuständige Behörde hat diese zu widerrufen, wenn

a) eine der Voraussetzungen gemäß und b nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, oder

b) die Betriebsaufnahmebewilligung () rechtskräftig versagt worden ist, oder

c) der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat, oder

d) der Beförderungsbetrieb gemäß untersagt wurde und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind.

. Beförderung von Postsendungen.

(1) Luftfahrtunternehmen haben bei planmäßigen Flügen im Fluglinienverkehr Postsendungen gegen angemessene Vergütung und in jenem Umfang zu befördern, der nach der Leistungsfähigkeit des betreffenden Luftfahrzeuges und unter Beachtung der für die Postbeförderung geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen zumutbar ist.

(2) Für diese Sendungen haften die Luftfahrtunternehmen der Post gegenüber im selben Umfang, wie die Post nach den geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu haften hat.

B. Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen.

. Vermietungsbewilligung.

(1) Zur gewerbsmäßigen Vermietung von Zivilluftfahrzeugen ist eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich (Vermietungsbewilligung). ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Zivilluftfahrzeuge dürfen nur an Personen vermietet werden, die den zur Führung des betreffenden Luftfahrzeuges erforderlichen Zivilluftfahrerschein besitzen.

. Voraussetzungen für die Erteilung der

Vermietungsbewilligung.

(1) Die Vermietungsbewilligung ist zu erteilen, wenn,

a) der Antragsteller die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, verläßlich und fachlich geeignet und Halter der zu vermietenden Luftfahrzeuge ist,

b) die Sicherheit des Betriebes gewährleistet und ein Bedarf vorhanden ist,

c) die für die Vermietung in Aussicht genommenen Zivilluftfahrzeuge die österreichische Staatszugehörigkeit besitzen.

(2) Die Vermietungsbewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit geboten erscheint.

. Widerruf der Vermietungsbewilligung.

Die Vermietungsbewilligung ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn

a) eine der Voraussetzungen gemäß nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, oder

b) der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat.

VIII. Teil: Sicherung der Luftfahrt.

A. Flugsicherung.

. Begriff der Flugsicherung.

Die Flugsicherung umfaßt:

a) die Luftverkehrsregelung einschließlich der Bewegungslenkung auf Flugplätzen und der in luftfahrtüblicher Weise (insbesondere NOTAM und Aeronautical Information Publication Austria) kundzumachenden allgemeinen Anordnungen,

b) die flugsicherungstechnischen Dienste,

c) die Flugberatung,

d) den Flugwetterdienst,

e) die Überwachung der Einhaltung der im Luftverkehr geltenden Rechts- und Sicherheitsvorschriften,

f) die luftfahrtbehördliche Abfertigung der Luftfahrzeuge einschließlich ihrer Besatzung,

g) den Fernmeldeverkehr für Flugsicherungszwecke und

h) die Mitwirkung an dem der Luftfahrt dienenden Such- und Rettungsdienst, insbesondere den Alarmdienst.

. Wahrnehmung der Flugsicherung.

(1) Die Flugsicherung obliegt, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes geregelt ist, der Austro Control GmbH. Dieses hat für Zwecke der Flugsicherung Außenstellen zu errichten, soweit dies zur sicheren und raschen Abwicklung des Luftverkehrs erforderlich ist (Flugsicherungsstellen).

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf Flugfeldern mit Bescheid geeignete natürliche oder juristische Personen zur Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiete der Flugsicherung ermächtigen. Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, wenn die zur Durchführung der in Betracht kommenden Aufgaben notwendigen Voraussetzungen (insbesondere geeignete Infrastruktur und geschultes Personal) erfüllt werden. Personen, denen eine Ermächtigung erteilt wurde, sind zur Wahrnehmung der in der Ermächtigung bezeichneten Aufgaben verpflichtet. Sie unterstehen bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben unmittelbar der Austro Control GmbH und haben deren Weisungen zu beachten.

(3) Der Ermächtigungsbescheid gemäß Abs. 2 kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet oder mit Auflagen erteilt werden. Er ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die zu seiner Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegen oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

(4) Die gemäß Abs. 1 und 2 mit der Wahrnehmung der Flugsicherung Ermächtigten haben den von der Europäischen Organisation für Flugsicherung EUROCONTROL verabschiedeten Sicherheitsanforderungen (ESARRs) zu entsprechen. Diese Sicherheitsanforderungen sind in luftfahrtüblicher Weise in ihrer jeweils geltenden Fassung kundzumachen.

(5) Die gemäß Abs. 1 und 2 mit der Wahrnehmung der Flugsicherung Ermächtigten unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. und 3 ist sinngemäß anzuwenden. Bei Durchführung der Aufsicht sind die diesbezüglichen Sicherheitsanforderungen (ESARRs) der EUROCONTROL anzuwenden. Diese sind in luftfahrtüblicher Weise in ihrer jeweils geltenden Fassung kundzumachen.

Bereich der Flugsicherung

. Die Flugsicherung erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet und den Luftraum über diesem mit Ausnahme jener Bereiche, die vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landesverteidigung und der Zivilluftfahrt durch Verordnung festgelegt werden (Ausnahmebereiche). Hinsichtlich der Kundmachung dieser Verordnung gilt .

Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement

. (1) Die Austro Control GmbH und andere zur Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der Flugsicherung ermächtigte natürliche oder juristische Personen haben die gemäß den Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als verbindlich erklärten Normen der Europäischen Organisation für Flugsicherung EUROCONTROL im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben anzuwenden.

(2) Alle Hinweise auf solcherart für verbindlich erklärten Normen von EUROCONTROL werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Flugsicherungseinrichtungen

. (1) Ortsfeste Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) dürfen nur mit Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen, insbesondere die Sicherheit der Luftfahrt oder von Personen und Sachen, nicht gefährdet sind. Die Bestimmungen des des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl. Nr. 908, bleiben unberührt. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet, mit Auflagen oder gegen Widerruf zu erteilen, als dies zur Abwendung von Gefahren für Personen und Sachen oder zur Gewährleistung eines zweckmäßigen Betriebes notwendig ist.

(1a) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abs. 1 bereits bestehende Flugsicherungsanlagen gilt die Bewilligungspflicht für die Errichtung und das Betreiben der Anlage nicht.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der mit der Flugsicherung gemäß Betrauten durch Verordnung festzulegen. Dabei sind die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dafür feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit der Flugsicherung verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Die Kosten sind dem Halter oder, wenn dies nicht möglich ist, dem Eigentümer des Luftfahrzeuges, für welches diese Dienste in Anspruch genommen worden sind, vorzuschreiben. Die gesetzlichen Verzugszinsen sind vorzuschreiben. Zwischenstaatliche und andere bundesgesetzliche Bestimmungen über die Bemessung und Vorschreibung von Flugsicherungsstreckengebühren bleiben unberührt. Die Verordnung ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Die mit der Wahrnehmung der Flugsicherung Ermächtigten ( und 2) sind berechtigt, im Falle von Gebührenrückständen die Erbringung der Flugsicherungsleistungen gegenüber dem Gebührenschuldner bis zur Bezahlung des entgangenen Betrages nach vorheriger schriftlicher Warnung einzustellen.

(2a) Die Einhebung dieser Gebühren kann unter Zuhilfenahme der Flugplatzhalter erfolgen. Für einzelne Fälle kann aus verwaltungsökonomischen Gründen der Flugplatzhalter als Gebührenschuldner bestimmt werden. Im Falle der Bewilligung der Benützung eines Militärflugplatzes für Zwecke der Zivilluftfahrt gemäß tritt der Inhaber der Bewilligung an die Stelle des Flugplatzhalters. Die Höhe der Gebührensätze kann zeitlich abgestuft bis zum Erreichen der vollen Kostendeckung festgelegt werden. Für die Einbringung der Gebühr ist der Zivilrechtsweg vorzusehen.

(3) Von der Bestimmung des Abs. 2 sind Einsatzflüge nach ausgenommen.

(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn mit der Errichtung oder der wesentlichen Änderung der Anlage nicht binnen zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird. Wird der Betrieb der Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Errichtung oder wesentlichen Änderung aufgenommen oder ruht er länger als zwei Jahre, dann kann die zuständige Behörde aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt die Bewilligung widerrufen und die Entfernung der Anlage anordnen. Der Betreiber der Anlage hat der zuständigen Behörde die Nichtaufnahme oder das Ruhen des Betriebes anzuzeigen.

(5) Die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten militärischen Anlagen für Zwecke der Sicherheit der Luftfahrt in Ausnahmebereichen obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung. Diese Anlagen dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn vom Bundesminister für Landesverteidigung auf Grund eines Ertmittlungsverfahrens festgestellt worden ist, daß hiedurch die Sicherheit von Personen und Sachen nicht gefährdet wird.

Vorarbeiten für Flugsicherungsanlagen

. (1) Erfordert die Planung von Flugsicherungsanlagen Vorarbeiten auf fremden Grundstücken und will der Grundeigentümer deren Vornahme nicht gestatten, so hat ihn der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, bei der Planung von militärischen Anlagen für Zwecke der Sicherheit der Luftfahrt in Ausnahmebereichen nach der Bundesminister für Landesverteidigung, zur Duldung der Vorarbeiten durch Bescheid zu verpflichten (Verpflichtungsbescheid).

(2) Den durch die Vorarbeiten verursachten Schaden hat der Bund dem Grundeigentümer zu ersetzen. Wird eine Einigung über die Entschädigung nicht erzielt, so entscheidet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen. Entschädigungsansprüche sind spätestens drei Monate nach dem Tage geltend zu machen, an dem der gemäß Abs. 1 zuständige Bundesminister dem Grundeigentümer die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich zur Kenntnis gebracht hat.

B. Verhalten im Luftverkehr.

. Luftverkehrsregeln.

(1) Im Luftverkehr ist jedermann verpflichtet, mit der zur Wahrung der Ordnung und Sicherheit erforderlichen Vorsicht, Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme vorzugehen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf eine sichere und rasche Abwicklung des Luftverkehrs und zur Abwehr der der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren die in bezeichneten Aufgaben der Flugsicherung und das Verhalten im Luftverkehr, insbesondere

a) die Bewegungen der Luftfahrzeuge im Luftraum und am Boden,

b) die beim Flug einzuhaltenden Flughöhen,

c) die anzuwendenden Signale und Zeichen durch Verordnung zu regeln.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat vor der Erlassung der in Abs. 2 bezeichneten Verordnung das Einvernehmen herzustellen:

a) mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung, soweit es sich nicht um Bestimmungen handelt, die zur Sicherung der internationalen Zivilluftfahrt erforderlich sind,

b) mit dem Bundesministerium für Unterricht hinsichtlich der Angelegenheiten des Flugwetterdienstes (), wenn diese mit dem sonstigen Wetterdienst im Zusammenhang stehen.

. Verantwortlicher Pilot.

(1) Im Bereich der Zivilluftfahrt ist verantwortlicher Pilot jener Luftfahrer, der das Luftfahrzeug befehligt.

(2) Der verantwortliche Pilot hat

a) alle zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit an Bord des Luftfahrzeuges notwendigen Maßnahmen zu treffen,

b) strafbare Handlungen an Bord des Luftfahrzeuges unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften bestehenden Anzeigepflichten binnen 48 Stunden der Austro Control GmbH anzuzeigen,

c) das Bordbuch gemäß Artikel 34 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, auch für national verwendete Luftfahrzeuge zu führen und dieses und die im genannten Urkunden an Bord mitzuführen.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen treffen bei Ausfall des verantwortlichen Piloten dessen Stellvertreter.

. Zivile Luftfahrtveranstaltungen.

(1) Wettbewerbe oder Schauvorstellungen, an denen Zivilluftfahrzeuge beteiligt sind (zivile Luftfahrtveranstaltungen), dürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 4 zuständigen Behörde durchgeführt werden.

(2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Verkehrssicherheit, durch die Veranstaltung gefährdet werden könnte.

(3) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies für die sichere Durchführung der Luftfahrtveranstaltung erforderlich ist.

(4) Wenn sich die zivile Luftfahrtveranstaltung auf mehr als vier Bundesländer erstreckt, ist zur Erteilung der Bewilligung der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres, ansonsten der Landeshauptmann zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Veranstaltung durchgeführt werden soll.

. Militärische Luftfahrtveranstaltungen.

Über die Durchführung von militärischen Luftfahrtveranstaltungen (Paraden, Schauflüge, Wettbewerbe und ähnliche Veranstaltungen) hat der Bundesminister für Landesverteidigung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.

. Steigenlassen von Fesselballonen, Drachen und einer

größeren Anzahl von Kleinluftballonen.

(1) Das Steigenlassen von Fesselballonen, Drachen und einer größeren Anzahl von Kleinluftballonen innerhalb von Sicherheitszonen ist verboten.

(2) Außerhalb von Sicherheitszonen dürfen Fesselballone, Drachen und eine größere Anzahl von Kleinluftballonen nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes steigen gelassen werden, wenn der Fesselballon, der Drachen oder die größere Anzahl von Kleinluftballonen Steighöhen von mehr als 100 m ermöglicht.

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch das Steigenlassen des Fesselballons, des Drachens oder der größeren Anzahl von Kleinluftballonen weder der Luftverkehr noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden können.

(4) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Verhinderung von Gefährdungen erforderlich ist.

. Modellflüge.

(1) Modellflüge dürfen unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde durchgeführt werden. Außerhalb von Sicherheitszonen gilt dies nur, wenn das Gewicht des Flugmodells 20 kg übersteigt.

(2) Zuständig zur Erteilung der Bewilligung ist

1. innerhalb von Sicherheitszonen bei Flugfeldern die Bezirksverwaltungsbehörde,

2. innerhalb von Sicherheitszonen bei Flughäfen die Austro Control GmbH,

3. innerhalb von Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen der Bundesminister für Landesverteidigung und

4. außerhalb von Sicherheitszonen der Landeshauptmann.

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch den Modellflug öffentliche Interessen nicht gefährdet werden können. Die Bestimmungen des gelten sinngemäß.

. Luftbildaufnahmen.

(1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bei einem Einsatz des Bundesheeres im Falle des des Wehrgesetzes 2001 sowie bei der Vorbereitung eines solchen Einsatzes einschließlich der Durchführung einsatzähnlicher Übungen die Herstellung von Luftbildaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge oder von zivilen Luftfahrtgeräten aus durch Verordnung zu verbieten, soweit dies zur Wahrung der militärischen Interessen erforderlich ist. Hinsichtlich der Kundmachung dieser Verordnung gelten die Bestimmungen des sinngemäß.

(2) Für die Verbreitung von Luftbildaufnahmen, die aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge außerhalb des Linienflugverkehrs oder von zivilem Luftfahrtgerät aus hergestellt wurden, kann der Bundesminister für Landesverteidigung bei Vorliegen wichtiger militärischer Interessen durch Verordnung Beschränkungen anordnen.

(3) Ausnahmebewilligungen von den Verboten gemäß Abs. 1 und von den Beschränkungen gemäß Abs. 2 sind vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erteilen, wenn militärische Interessen nicht entgegenstehen; sie sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies unter Bedachtnahme auf die Interessen der militärischen Landesverteidigung erforderlich ist. Diese Bewilligungen gelten als erteilt, sofern sie nicht innerhalb von sechs Wochen ab dem Einlangen des Antrages versagt werden.

C. Betrieb von Zivilluftfahrzeugen.

. Betriebsvorschriften.

(1) Beim Betrieb von Zivilluftfahrzeugen sind alle jene Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die erforderlich sind, um Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt auszuschließen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes der Zivilluftfahrzeuge erforderlichen Betriebsvorschriften durch Verordnung zu regeln. Soweit die Joint Aviation Authorities (JAA) oder andere internationale Einrichtungen einschlägige Normen verabschiedet haben, können diese für verbindlich erklärt werden.

Insbesondere sind zu regeln:

1. die Flugplanung und Flugvorbereitung,

2. die betrieblichen Verfahren für alle Arten von Flügen,

3. die Wettermindestbedingungen für die Landung und den Start,

4. die Zusammensetzung und Ausbildung der Besatzung,

5. die Betriebssicherheitsgrenzen für Luftfahrzeuge (Leistungskategorien),

6. die Berücksichtigung von Masse und Schwerpunktlage der Luftfahrzeuge,

7. die besondere Ausrüstung der Luftfahrzeuge bei Ambulanz- und Rettungsflügen, bei Flügen über Wasser und unerschlossenen Gebieten sowie bei Höhenflügen und bei Verwendung in Luftverkehrsunternehmen,

8. die Ausrüstung mit Flug- und Navigationsinstrumenten bei Sicht , Instrumenten- und Nachtflügen,

9. die Funkausrüstung der Luftfahrzeuge,

10. die Instandhaltung der Luftfahrzeuge,

11. die maximalen Einsatzzeiten und die minimalen Ruhezeiten für die Besatzung,

12. die erforderlichen Handbücher und sonstigen Unterlagen sowie die Meldungen an die Luftfahrtbehörde und

13. die zur Vermeidung von rechtswidrigen Eingriffen zu treffenden Maßnahmen.

. Besondere Verwendung von Zivilluftfahrzeugen.

(1) Zivilluftfahrzeuge dürfen für eine Verwendung, die nicht gemäß als zulässig beurkundet worden ist oder nicht gemäß als zulässig anerkannt worden ist, nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH betrieben werden.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist und der Luftfahrzeughalter eine den bis 165 und dem § 15 Abs. 2 FlUG entsprechende Versicherung nachgewiesen hat. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

(3) Die Lautsprecherwerbung aus Luftfahrzeugen ist verboten.

. Abwerfen von Sachen.

(1) Das Abwerfen von Sachen oder Ablassen von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge ist verboten, es sei denn, daß es im Zuge eines Rettungs- oder Katastropheneinsatzes oder aus zwingenden betrieblichen Gründen notwendig ist.

(2) Der Landeshauptmann hat unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften Ausnahmen von dem in Abs. 1 ausgesprochenen Verbot auf Antrag zu bewilligen, wenn eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum nicht zu gewärtigen ist. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Hintanhaltung von Gefährdungen erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

. Beförderungsvorschriften.

(1) Bei der Beförderung von Personen oder Sachen mit Zivilluftfahrzeugen sind alle jene Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die erforderlich sind, um Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt auszuschließen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministerien unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit, die Interessen der Landesverteidigung sowie auf die Sicherheit der Person und des Eigentums die zur sicheren Beförderung von Personen und Sachen mit Luftfahrzeugen notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Beförderung von

a) kranken und gebrechlichen Personen,

b) Tieren,

c) Lichtbild- und Vermessungsgerät sowie

d) Sachen, die ihrer Beschaffenheit nach geeignet sind, Gefährdungen herbeizuführen,

durch Verordnung zu regeln.

Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Zivilluftfahrt

. (1) Genehmigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 für Flugplatzhalter, Luftverkehrsunternehmen, reglementierte Beauftragte oder reglementierte Postbehörden/-verwaltungen sind auf Antrag bei Vorliegen aller Voraussetzungen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erteilen, soweit diese Genehmigungen nicht vom Vollzugsbereich des Bundesministers für Inneres oder des Bundesministers für Landesverteidigung umfasst sind. Die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erteilenden Genehmigungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erlassen, als dies im Interesse der Luftsicherheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 erforderlich ist. Diese Genehmigungen sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu widerrufen, wenn eine der Genehmigungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

(2) Alle natürlichen und juristischen Personen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 und/oder den Durchführungsvorschriften der Kommission Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen bzw. einzuhalten haben, unterliegen diesbezüglich, unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, soweit diese Aufsicht nicht vom Vollzugsbereich des Bundesministers für Inneres oder des Bundesministers für Landesverteidigung umfasst ist. und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Wird durch die Genehmigungen bzw. Aufsichtsmaßnahmen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Abs. 1 und 2 der Vollzugsbereich des Bundesministers für Inneres oder des Bundesministers für Landesverteidigung berührt, ist diesbezüglich das Einvernehmen mit diesen herzustellen.

(4) Der Flughafenausweis für Personal, das Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens haben muss, darf nur jenen Personen ausgestellt werden, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 unterzogen haben. Zu diesem Zweck hat der Zivilflugplatzhalter die Daten jener Personen, die sich bei ihm um die Ausstellung eines Flughafenausweises beworben haben, mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzulegen. Diese Daten haben den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, den Hauptwohnsitz und die Zustimmung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit zu enthalten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat diese Daten unverzüglich den Sicherheitsbehörden zu übermitteln. Der Zivilflugplatzhalter darf den Flughafenausweis nur ausstellen, wenn der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt hat, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 bestehen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach eine Person nicht mehr zuverlässig sein könnte, ist die Überprüfung der Zuverlässigkeit zu wiederholen.

(5) Der Flughafenausweis ist jeweils auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung ist nur zulässig, wenn sich die betreffende Person einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen hat. Bei Beendigung der Tätigkeit, die den Zugang zu den Sicherheitsbereichen erforderlich gemacht hat, ist der Flughafenausweis dem Zivilflugplatzhalter unverzüglich zurückzustellen. Der Verlust oder Diebstahl des Flughafenausweises ist von jener Person, auf deren Namen der Flughafenausweis ausgestellt worden ist, unverzüglich dem Zivilflugplatzhalter zu melden. Der Flughafenausweis ist im Sicherheitsbereich deutlich sichtbar zu tragen. Andere mittels Verordnung gemäß festgelegte Bestimmungen über das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes sowie die Rechte des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, bleiben unberührt.

D. Untersuchung von Unfällen im zivilen Luftverkehr.

Such- und Rettungsmaßnahmen.

. (1) Die zusammenfassende Lenkung aller Suchmaßnahmen und die allfällig notwendige Einleitung von Rettungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Unfall eines Zivilluftfahrzeuges (Such- und Rettungsdienst) obliegen der Austro Control GmbH. Das gleiche gilt, wenn ein Unfall anzunehmen ist. Die Leitung und Durchführung der Rettungsmaßnahmen verbleibt bei den gemäß den landesrechtlichen Vorschriften über den Katastrophenschutz bzw. über die Katastrophenhilfe und über das Hilfs- und Rettungswesen zuständigen Stellen und Behörden.

(2) Die für die Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde hat für jeden Zivilflugplatz mit Bescheid einen Flugplatzrettungsbereich festzulegen. Die Zivilflugplatzhalter sind zur raschen und wirksamen Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches während der Betriebszeit des Zivilflugplatzes verpflichtet. Bei Vorliegen einer Katastrophe verbleibt die Leitung und Durchführung von Rettungsmaßnahmen bei den nach den diesbezüglichen landesgesetzlichen Bestimmungen zuständigen Behörden und Stellen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die näheren Vorschriften über den Such- und Rettungsdienst und die Such- und Rettungsmaßnahmen innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung zu erlassen.

Meldepflichten

. (1) Wahrgenommene Unfälle, Störungen und, soweit dies in einer Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegt ist, Ereignisse in der Zivilluftfahrt sind unverzüglich der Austro Control GmbH zu melden.

Diese Meldungen obliegen, unbeschadet anderer Bestimmungen, den:

1. Haltern von Zivilluftfahrzeugen,

2. Zivilflugplatzhaltern,

3. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

4. verantwortlichen Piloten,

5. Personen, die Zivilluftfahrzeuge oder deren Ausrüstungs-, Bau oder Bestandteile entwickeln, herstellen, instandhalten oder verändern,

6. Personen, die eine Nachprüfungsbescheinigung oder Freigabebescheinigung für ein Zivilluftfahrzeug oder dessen Ausrüstungs-, Bau oder Bestandteile unterzeichnen,

7. gemäß mit der Wahrnehmung des Flugverkehrskontrolldienstes oder des Fluginformationsdienstes betrauten Organen,

8. Personen, die eine Funktion in Zusammenhang mit dem Einbau, der Veränderung, Instandhaltung, Reparatur, Überholung, Flugprüfung oder Kontrolle von Flugsicherungseinrichtungen auf Zivilflugplätzen ausüben, und

9. Personen, die auf einem Flugplatz eine Funktion im Zusammenhang mit der Abfertigung von Luftfahrzeugen am Boden ausüben, einschließlich Betankung, Servicearbeiten, Erstellung des Massen- und Schwerpunktnachweises sowie Beladen, Enteisen und Schleppen des Luftfahrzeugs.

(2) Ein Ereignis ist eine Betriebsunterbrechung, ein Mangel, eine Fehlfunktion oder eine andere regelwidrige Gegebenheit mit tatsächlichem oder potentiellem Einfluss auf die Sicherheit der Luftfahrt, jedoch ohne die Folge eines Unfalls oder einer schweren Störung gemäß und 3 FlUG. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung ein Verzeichnis der meldepflichtigen Ereignisse im Sinne des Anhanges I und II der Richtlinie 2003/42/EG über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 167 vom 4.7.2003 S. 23, sowie den Umfang der diesbezüglichen Meldepflichten festzulegen.

(3) Die Austro Control GmbH ist verpflichtet, alle bei ihr eingelangten Meldungen unverzüglich an die Flugunfalluntersuchungsstelle (§ 4 FlUG) sowie die sicherheitsrelevanten Meldungen an die jeweilige Aufsichtsbehörde gemäß sowie und, soweit diese Meldungen den Zuständigkeitsbereich einer gemäß betrauten Behörde berühren, auch an diese weiterzuleiten.

(4) Alle Informationen aus Meldungen gemäß Abs. 1 sind unter Verwendung der von der Europäischen Kommission beigestellten Software von der Flugunfalluntersuchungsstelle in einer Datenbank nach Tilgung aller auf den Meldenden bezogenen persönlichen Angaben und jener technischen Angaben, die Rückschlüsse auf die Identität des Meldenden oder Dritter ermöglichen könnten, zu speichern, auszuwerten und zu verarbeiten.

(5) Die Flugunfalluntersuchungsstelle ist Ansprechstelle für den Austausch der sicherheitsrelevanten Informationen aus meldepflichtigen Ereignissen mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Zu diesem Zweck sind der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle sicherheitsrelevanten, in der Datenbank gemäß Abs. 4 gespeicherten Informationen über die meldepflichtigen Ereignisse zugänglich zu machen.

(6) Die Informationen gemäß Abs. 4 und 5 sind der Austro Control GmbH, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie den Aufsichtsbehörden gemäß und und der auf Grund einer Übertragung gemäß zuständigen Behörde zugänglich zu machen, damit diese daraus sicherheitstechnische Lehren ziehen können.

(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die näheren Bestimmungen zu Umfang und Form der Meldungen sowie zur Erfassung, Auswertung, Verarbeitung und Speicherung der sicherheitsrelevanten Informationen und zum Informationsaustausch gemäß Abs. 4 und 5 mit Verordnung festzulegen.

Flugunfalluntersuchungen

. (1) Die Untersuchung von Unfällen und schweren Störungen ziviler Luftfahrzeuge ist gemäß dem Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/1999, durchzuführen.

(2) Unfälle und schwere Störungen von in- und ausländischen Militärluftfahrzeugen, die zur Tötung oder schweren Verletzung von Personen oder zur erheblichen Beschädigung des Luftfahrzeuges geführt haben, sind unbeschadet sonstiger behördlicher Erhebungen von einer militärischen Flugunfallkommission zu untersuchen. Zweck der Untersuchung ist es, ein Gutachten über die Unfallursachen zu erstatten und Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Unfälle vorzuschlagen.

(3) Die Flugunfallkommission gemäß Abs. 2 ist vom Bundesminister für Landesverteidigung für jeden Unfall gesondert zu bestellen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, deren Unbefangenheit außer Zweifel steht.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die näheren Vorschriften über die Zusammensetzung der Flugunfallkommission und über die Führung der Untersuchungen gemäß Abs. 2 unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung durch Verordnung festzulegen.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann in die gemäß Abs. 2 zu bildende militärische Flugunfallkommission einen Ressortvertreter entsenden, wenn bei einem Unfall eines Militärluftfahrzeuges die Interessen der Sicherheit der Luftfahrt berührt werden. Der Bundesminister für Landesverteidigung kann für die gemäß Abs. 1 durchzuführende Untersuchung einen Ressortvertreter entsenden, wenn bei einem Unfall eines Zivilluftfahrzeuges militärische Interessen berührt werden.

(6) Soweit zur Erreichung des Zweckes einer militärischen Flugunfalluntersuchung behördliche Ermittlungen wie insbesondere Obduktionen oder Sicherstellungen erforderlich erscheinen, sind diese vom Leiter der militärischen Flugunfallkommission unter Bedachtnahme darauf anzuordnen, daß hiedurch Beweisaufnahmen im Zuge von Gerichtsverfahren nicht behindert werden.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2005)

Zulassung ausländischer militärischer Fachorgane

. Für den Fall, daß sich im Bundesgebiet beim Betrieb eines ausländischen Militärluftfahrzeuges ein Unfall oder eine schwere Störung ereignet, kann der Bundesminister für Landesverteidigung militärische Fachorgane des betroffenen Staates zur Teilnahme an der Untersuchung der Flugunfallkommission zum Zwecke der Anhörung bestellen.

IX. Teil:

Behörden und sonstige Verfahrensvorschriften

Austro Control GmbH

. Die Austro Control GmbH hat ihren Sitz in Wien. Sie ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weisungsgebunden. Ihr örtlicher Wirkungsbereich umfaßt das ganze Bundesgebiet.

. Oberbehörde und Instanzenzug.

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist in den Angelegenheiten der Zivilluftfahrt im Verhältnis zum Landeshauptmann und zur Austro Control GmbH die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet.

(1a) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.

(2) Gegen eine Entscheidung des Landeshauptmannes ist in den Fällen der , 126, 128, 129 und 133 eine Berufung nicht zulässig.

(3) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Austro Control GmbH zur Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen einschließlich der Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der in den und 108 geregelten Angelegenheiten durch Verordnung ermächtigen.

(4) Im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festlegen, daß das Ermittlungsverfahren für von ihm zu erteilende Bewilligungen von der Austro Control GmbH durchzuführen ist.

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

. Das den Gemeinden gemäß den und 3, 82 Abs. 2 und 105 zustehende Recht auf Stellungnahme wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.

Übertragung von Zuständigkeiten

. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und, sofern die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung die Wahrnehmung von Aufgaben einschließlich der Entscheidungsbefugnis von im Luftfahrtgesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen geregelten Angelegenheiten, insbesondere die

1. Ausstellung und Widerruf bestimmter Kategorien von Zivilluftfahrerscheinen,

2. Stückprüfung, periodische Nachprüfung von Luftfahrzeugen; Feststellung der Lufttüchtigkeit und der unzulässigen Verwendung im Fluge für motorisierte Hänge- und Paragleiter, Hänge-, Paragleiter, Fallschirme und Ultraleichtflugzeuge,

3. Führung des Luftfahrzeugregisters für bestimmte Arten von Zivilluftfahrzeugen,

4. Ausübung der Aufsicht () für bestimmte Unternehmen,

5. Erteilung von Bewilligungen für bestimmte Kategorien von Zivilluftfahrerschulen oder Luftbeförderungsunternehmen

an Personen mit entsprechender Ausbildung, nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit geeignete Gesellschaften, Unternehmen oder Organisationen, welche über entsprechend qualifiziertes Personal sowie die notwendigen technischen Einrichtungen verfügen, übertragen.

(2) In Verwaltungsverfahren sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme dessen und 78 sowie das Gebührengesetz 1957 anzuwenden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet. Er hat auch die Aufsicht und das Weisungsrecht auszuüben. Er kann durch Verordnung festlegen, daß die Aufsicht von der Austro Control GmbH auszuüben ist.

(3) Die gemäß Abs. 1 Beauftragten werden ermächtigt, für die Erbringung ihrer Leistungen kostendeckende Gebühren vorzuschreiben. Diese Gebühren unterliegen der Bewilligung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Beauftragung gemäß Abs. 1 zu widerrufen,

1. bei grober Pflichtverletzung oder

2. bei Wegfall der für die Ausübung der übertragenen Tätigkeiten erforderlichen Qualifikation des Beauftragten oder dessen Personals oder

3. bei wiederholter Nichtbeachtung von Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2, die in einer Verordnung gemäß Abs. 1 bezeichnet wurden, an natürliche oder juristische Personen für die von ihnen erzeugten Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät oder deren Bau- und Bestandteile oder für ihren Tätigkeitsbereich mit Bescheid zu übertragen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und darüber hinaus folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. geeignete Betriebsorganisation und Verfahrensabläufe und

2. ausreichende Qualifikation und Schulung des Personals und

3. Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit entsprechenden Deckungssummen.

Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Ein Bescheid gemäß Abs. 5 kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet, mit Auflagen oder gegen Widerruf erteilt werden.

. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung für seinen Vollzugsbereich kostenpflichtige Tatbestände und die Höhe der Gebühren festlegen. Bei der Ermittlung der Höhe der Gebühren ist unter Anwendung des Äquivalenzprinzips das Kostendeckungsprinzip zu beachten.

Mitwirkung der Sicherheitsbehörden

. (1) Die Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG) haben bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 mitzuwirken.

(2) Im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über die Person ermittelt haben, zu verwenden, und das Ergebnis der Überprüfung dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln.

(3) Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit gebührt dem Bund von den Unternehmen, für die diese Personen tätig werden, als Ersatz ein Pauschalbetrag. Hierzu hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung einen Pauschalbetrag festzusetzen, der sich nach den durchschnittlichen Aufwendungen der Sicherheitsbehörden zu richten hat.

. Aufsicht.

(1) Zivilluftfahrerschulen, Schulen für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal, Instandhaltungsbetriebe, Entwicklungsbetriebe, Herstellungsbetriebe, Instandhaltungshilfsbetriebe, Betriebe gemäß Anhang I, Unterabschnitt G, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, Zivilflugplätze, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen und Luftverkehrsunternehmen unterliegen der Aufsicht der Behörde, die zur Erteilung der jeweiligen Genehmigung zuständig ist (Aufsichtsbehörde). Luftfahrtunternehmen unterliegen in Angelegenheiten des Flugbetriebes und in technischen Angelegenheiten der Aufsicht der Austro Control GmbH.

(1a) Ein Flughafen, der im Rahmen einer Mitbenützungsbewilligung gemäß für Zwecke der Zivilluftfahrt betrieben wird, unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Aufsicht kann daneben auch vom Bundesminister für Landesverteidigung ausgeübt werden, soweit dies für die Wahrung militärischer Interessen erforderlich ist. Die Abs. 2 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Unternehmer von Zivilluftfahrerschulen bzw. von Schulen für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal, Unternehmer von Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben, Unternehmer von Betrieben gemäß Anhang I, Unterabschnitt G, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, Halter von Zivilflugplätzen, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmer und Luftverkehrsunternehmer haben der Aufsichtsbehörde jede im Interesse der Verkehrssicherheit oder der Luftverkehrsstatistik erforderliche Auskunft über ihren Betrieb zu erteilen und soweit zur ordnungsgemäßen Ausübung der Aufsicht erforderlich den Zutritt zu allen Betriebsräumlichkeiten zu gewähren. Bei juristischen Personen trifft diese Verpflichtung die vertretungsbefugten Organe.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat den in Abs. 2 erster Satz bezeichneten Personen die Durchführung jener Maßnahmen aufzuerlegen, die zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich sind.

(4) Haupt- oder Generalversammlungen und Aufsichtsratssitzungen von juristischen Personen und Personengesellschaften, die Zivilluftfahrerschulen, Schulen für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal, Zivilflugplätze, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen oder Luftverkehrsunternehmen betreiben, sind der Aufsichtsbehörde rechtzeitig und unter Anschluss der für die Beurteilung der vorgesehenen Beschlüsse erforderlichen Unterlagen anzuzeigen. Gleiches gilt für Sitzungen von Ausschüssen dieser Organe.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann zu den in Abs. 4 bezeichneten Haupt- oder Generalversammlungen, Aufsichtsratssitzungen und Sitzungen von Ausschüssen dieser Organe einen rechtskundigen Vertreter entsenden. Dieser ist berechtigt, an den Haupt- oder Generalversammlungen, Aufsichtsratssitzungen und Sitzungen von Ausschüssen dieser Organe mit beratender Stimme teilzunehmen und alle Aufklärungen zu verlangen, die zur Beurteilung der vorgesehenen Beschlüsse erforderlich sind.

(6) Im übrigen gelten die Bestimmungen des des Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß.

Ausweise für Aufsichtsorgane

. Alle Organe, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen Aufsichtstätigkeiten durchzuführen haben, haben eine Dienstkarte mit sich zu führen und diese den Aufsichtspflichtigen vorzuweisen. Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Dienstkarte sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.

Flugplanvermittler und Flugplankoordinator

. (1) Die Tätigkeit eines Flugplanvermittlers oder Flugplankoordinators dient der vorausplanenden Verteilung nachgefragter Start- und Landezeiten auf die vorhandene Flugplatz- und Flugsicherungskapazität nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 793/2004, ABl. Nr. L 138 S. 50.

(2) Flugplanvermittlung und Flugplankoordinierung ist zulässig für Flughäfen im Sinne von .

(3) Die Erklärung eines Flughafens zu einem flugplanvermittelten oder koordinierten Flughafen hat durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 zu erfolgen. Weiters ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ein Koordinierungsausschuss gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 einzusetzen. Die Schlichtung im Sinne von Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 hat durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen.

(4) Als Flugplanvermittler und Flugplankoordinator im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 wird die SCA Schedule Coordination Austria GmbH (SCA GmbH) bestellt. Die SCA GmbH kann für ihre Tätigkeit objektive, transparente, nichtdiskriminierende und kostendeckende Gebühren einheben. Diese Gebühren müssen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorgelegt werden. Die näheren Voraussetzungen zur Festsetzung der Gebühren sind mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. Die Gebühren sind mittels Rechnung vorzuschreiben und auf dem Zivilrechtsweg einzubringen.

. Zivilluftfahrtbeirat; Mitglieder desselben.

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat zu seiner Beratung in Angelegenheiten der Zivilluftfahrt ein aus zwölf stimmberechtigten Mitgliedern bestehendes Kollegium von Sachverständigen, den Zivilluftfahrtbeirat, zu bestellen. Er ist vor allem berufen, zu den die Zivilluftfahrt berührenden Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen Gutachten abzugeben.

(2) Bei der Bestellung dieser Sachverständigen sind das Kräfteverhältnis und die Vorschläge der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien zu berücksichtigen. Für jedes Mitglied ist nach den gleichen Grundsätzen ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen österreichische Staatsbürger sein. Sie sind jeweils für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode des Nationalrates zu bestellen.

(4) Die Beiratsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung der durch die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates verursachten Fahrtauslagen und Aufenthaltskosten sowie auf Ersatz eines allfälligen Verdienstentganges.

(5) Für die Höhe und die Voraussetzungen der zu leistenden Vergütungen sind die für Geschworne und Schöffen geltenden Bestimmungen maßgebend.

(6) Vorsitzender des Zivilluftfahrtbeirates ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Er kann mit seiner Vertretung einen Beamten seines Ministeriums betrauen.

(7) Der Vorsitzende des Zivilluftfahrtbeirates kann im Bedarfsfalle auch andere Fachleute als nichtstimmberechtigte Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.

(8) Zur Erleichterung der Arbeit des Zivilluftfahrtbeirates können Ausschüsse gebildet werden.

(9) Mitglieder und Ersatzmitglieder des Zivilluftfahrtbeirates sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ihres Amtes zu entheben, wenn sie ihre Amtspflichten in schwerwiegender Weise verletzen.

. Sitzungen des Zivilluftfahrtbeirates.

(1) Der Zivilluftfahrtbeirat ist vom Vorsitzenden mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie außerdem dann einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Beiratsmitglieder schriftlich verlangt. Die Beiratsmitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig einzuberufen.

(2) Die Sitzungen des Zivilluftfahrtbeirates sind nicht öffentlich. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Beiratsmitglieder anläßlich ihrer Bestellung und jedes Ersatzmitglied vor seiner erstmaligen Teilnahme an einer Sitzung mit Handschlag zu verpflichten, über die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Zivilluftfahrtbeirat zu ihrer Kenntnis gelangten Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.

(3) Die Beschlüsse des Zivilluftfahrtbeirates werden mit Zweidrittelmehrheit gefaßt, wobei der Vorsitzende oder sein Vertreter nicht mitstimmt.

. Einsatzflüge.

(1) Für Militärluftfahrzeuge im Einsatz

a) gemäß und b des Wehrgesetzes 2001, oder

b) gegen Luftfahrzeuge, welche die österreichische Lufthoheit verletzen,

und für Zivilluftfahrzeuge des Bundes, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit eingesetzt sind, gelten die Bestimmungen betreffend kontrollierte Lufträume (), Luftraumbeschränkungen (), Außenlandungen und Außenabflüge (), die Zivilflugplatz-Betriebsordnung () und die Luftverkehrsregeln () nicht.

(2) Über den Einflug von Zivilluftfahrzeugen im Sinne des Abs. 1 in Luftraumbeschränkungsgebiete, die gemäß zur Abwehr von Verletzungen der Lufthoheit oder zur Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß des Wehrgesetzes 2001 bei Gefahr im Verzuge festgelegt werden, hat das Bundesministerium für Inneres das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen.

(3) Einsatzflüge gemäß Abs. 1 sind von jener Dienststelle, die den Einsatz angeordnet hat, unverzüglich der nächstgelegenen Flugsicherungsstelle () unter Angabe des wahrscheinlichen Flugbereiches anzuzeigen.

Identifizierungsflüge

. Flüge mit Militärluftfahrzeugen zur Identifizierung von Luftfahrzeugen, die im Verdacht stehen, die österreichische Lufthoheit zu verletzen, sind von der Flugsicherung mit Vorrang zu behandeln.

X. Teil

Haftungsrecht

1. Abschnitt

Haftung für Personen und Sachen, welche nicht im Luftfahrzeug

befördert werden

Haftung

. (1) Wird durch einen Unfall beim Betrieb eines Luftfahrzeuges oder motorisierten Flugmodells ein Mensch getötet oder am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine körperliche Sache beschädigt, so haftet der Halter für den Ersatz des Schadens.

(2) Der Halter haftet nicht nach den Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn

1. ein Mensch an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen getötet oder am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt wird oder

2. Sachen, die eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche oder ein- oder aussteigende Person an sich trägt oder die sich als Frachtgüter oder aufgegebenes Reisegepäck während der Luftbeförderung in der Obhut des Halters befinden, beschädigt werden.

Beachte: Ist auf Schäden, die vor dem 1. 1. 1998 eingetreten sind, nicht

anzuwenden (vgl. idF. BGBl. I Nr. 102/1997)

. (1) Benutzte jemand zur Zeit des Unfalls das Luftfahrzeug oder Flugmodell ohne den Willen des Halters, so haftet er anstelle des Halters. Daneben bleibt der Halter für den Ersatz des Schadens haftbar, wenn die Benutzung des Luftfahrzeuges oder Flugmodells durch sein oder der Personen Verschulden ermöglicht worden ist, die mit seinem Willen beim Betrieb des Luftfahrzeuges oder des Flugmodells tätig gewesen sind.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Luftfahrzeuges oder Flugmodells angestellt oder wenn ihm das Luftfahrzeug oder Flugmodell vom Halter überlassen war. Eine aus dem allgemeinen bürgerlichen Recht abzuleitende Ersatzpflicht eines solchen Benutzers ist ausgeschlossen, wenn er beweist, daß der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist.

(3) Benutzer im Sinn der Abs. 1 und 2 ist jeder, der sich den Gebrauch des Luftfahrzeuges oder Flugmodells als solchen mit Herrschaftswillen anmaßt.

Beachte: Ist auf Schäden, die vor dem 1. 1. 1998 eingetreten sind, nicht

anzuwenden (vgl. idF. BGBl. I Nr. 102/1997)

Solidarhaftung

. Hat ein Luftfahrzeug oder Flugmodell mehrere Halter, so haften diese zur ungeteilten Hand. Das gleiche gilt für mehrere an einem Unfall Beteiligte. Es haftet jedoch jeder Beteiligte nach den für seine Ersatzpflicht geltenden Vorschriften und, soweit seine Ersatzpflicht begrenzt ist, nur bis zu den für ihn maßgeblichen Haftungshöchstbeträgen.

Beachte: Ist auf Schäden, die vor dem 1. 1. 1998 eingetreten sind, nicht

anzuwenden (vgl. idF. BGBl. I Nr. 102/1997)

Haftungshöchstbeträge

. (1) Der Ersatzpflichtige haftet für jeden Unfall bis zu folgenden Beträgen:

1. bei nicht eingebautem Luftfahrtgerät bis

20 kg Höchstgewicht ......................... 872 000 Euro

2. bei nicht eingebautem Luftfahrtgerät über

20 kg Höchstgewicht und bei Luftfahrzeugen,

soweit sie nicht durch einen

Verbrennungsmotor angetrieben werden, bis

750 kg Höchstgewicht ........................ 1 235 000 Euro

3. bei Luftfahrzeugen, welche nicht unter Z 2

fallen, bis 1 200 kg Höchstgewicht .......... 2 900 000 Euro

4. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 1 200 kg bis

2 000 kg Höchstgewicht ...................... 4 360 000 Euro

5. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 2 000 kg bis

5 700 kg Höchstgewicht ...................... 8 720 000 Euro

6. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 5 700 kg bis

14 000 kg Höchstgewicht ..................... 21 800 000 Euro

7. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 14 000 kg

Höchstgewicht ............................... 65 400 000 Euro

(2) Ein Drittel der im Abs. 1 genannten Summe dient für den Ersatz von Sachschäden, zwei Drittel für den Ersatz von Personenschäden. Wird der für den Ersatz von Sachschäden oder den Ersatz von Personenschäden jeweils vorgesehene Höchstbetrag nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen, so kann er für den Ersatz der Schäden der anderen Art beansprucht werden.

(3) Die Höchstsumme des Schadenersatzes für jede verletzte Person beträgt 1 090 000 Euro.

(4) Die Haftung mehrerer Halter eines Luftfahrzeuges oder Flugmodells für einen Unfall ist durch die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Höchstbeträge begrenzt. Im übrigen haftet jeder der an einem Unfall beteiligten Halter bis zu den für ihn vorgesehenen Höchstbeträgen.

. (1) Ist eine Jahresrente anstelle eines Kapitalbetrags zu bezahlen, so darf der Kapitalwert der Rente die Höchstbeträge nach nicht übersteigen.

(2) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zustehen, die Höchstbeträge nach , so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

Beachte: Ist auf Schäden, die vor dem 1. 1. 1998 eingetreten sind, nicht

anzuwenden (vgl. idF. BGBl. I Nr. 102/1997)

. Die Haftungsgrenzen der und 150 gelten nicht für Schäden, die durch Luftfahrzeuge oder Flugmodelle des Bundesheeres oder der Sicherheitsbehörden im Sinn des , BGBl. Nr. 566/1991, verursacht werden.

Beachte: Ist auf Schäden, die vor dem 1. 1. 1998 eingetreten sind, nicht

anzuwenden (vgl. idF. BGBl. I Nr. 102/1997)

Rückgriffs- und Ausgleichsanspruch

. (1) Wurde der Schaden durch mehrere Luftfahrzeuge oder Flugmodelle verursacht und sind die Halter einem Dritten kraft Gesetzes zum Schadenersatz verpflichtet, so hängen im Verhältnis der Halter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden überwiegend von dem einen oder anderen verursacht wurde. Das gleiche gilt für die gegenseitige Ersatzpflicht der Halter.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn neben dem Halter ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.

Beachte: Ist auf Schäden, die vor dem 1. 1. 1998 eingetreten sind, nicht

anzuwenden (vgl. idF. BGBl. I Nr. 102/1997)

Anzeigepflicht

. Der Ersatzberechtigte verliert die Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt, wenn er nicht spätestens drei Monate, nachdem er vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, diesem den Unfall anzeigt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige zufolge eines vom Ersatzberechtigten nicht zu vertretenden Umstands unterblieben ist oder der Ersatzpflichtige innerhalb der Frist auf andere Weise vom Unfall Kenntnis erlangt hat.

Beachte: Ist auf Schäden, die vor dem 1. 1. 1998 eingetreten sind, nicht

anzuwenden (vgl. idF. BGBl. I Nr. 102/1997)

2. Abschnitt

Haftung aus dem Beförderungsvertrag

Haftung für Fluggäste, Reisegepäck und Luftfracht

. (1) Wird ein Fluggast an Bord eines Luftfahrzeuges oder beim Ein- oder Aussteigen getötet oder am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt, so haftet der Beförderer für den Ersatz des Schadens.

(2) Der Beförderer haftet ferner für den Schaden, der an Sachen, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt, an Frachtgütern und an aufgegebenem Reisegepäck während der Beförderung entsteht. Die Beförderung umfaßt den Zeitraum, in dem sich die Frachtgüter oder das Reisegepäck auf einem Flugplatz, an Bord eines Luftfahrzeuges oder - bei Landung außerhalb eines Flugplatzes - sonst in der Obhut des Beförderers befinden.

(3) Die und 161a bleiben unberührt.

Ausschluß der Haftung

. Die Ersatzpflicht des Beförderers im Falle des und 2 tritt nicht ein, wenn er beweist, daß er, seine Leute und sonstige Personen, deren er sich zur Erfüllung des Beförderungsvertrags bedient, alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder daß sie diese Maßnahmen nicht treffen konnten.

Beachte: Ist auf Schäden, die vor dem 1. 1. 1998 eingetreten sind, nicht

anzuwenden (vgl. idF. BGBl. I Nr. 102/1997)

Vereinbarung von Haftungsbeschränkungen

. (1) Für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung einer beförderten Sache kann die Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 35 Euro pro Kilogramm, für Gegenstände, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt oder als Reisegepäck aufgegeben hat, auf einen Betrag von 1 800 Euro beschränkt werden. Ist die Beförderung unentgeltlich, so kann die Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit auf die im ersten Satz vorgesehenen Beträge beschränkt werden.

(2) Im übrigen sind Vereinbarungen, durch die die Haftung des Beförderers aus dem Beförderungsvertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, unwirksam.

3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für die Haftung

Mitverschulden des Geschädigten

. Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist sinngemäß anzuwenden.

Beachte: Ist auf Schäden, die vor dem 1. 1. 1998 eingetreten sind, nicht

anzuwenden (vgl. idF. BGBl. I Nr. 102/1997)

Anwendung des ABGB

. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist auf die darin vorgesehenen Ersatzansprüche das ABGB anzuwenden.

Beachte: Ist auf Schäden, die vor dem 1. 1. 1998 eingetreten sind, nicht

anzuwenden (vgl. idF. BGBl. I Nr. 102/1997)

Sonstige Ersatzansprüche

. Bestimmungen des ABGB und anderer Vorschriften, nach denen Schäden in weiterem Umfang und von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sind, bleiben unberührt.

Beachte: Ist auf Schäden, die vor dem 1. 1. 1998 eingetreten sind, nicht

anzuwenden (vgl. idF. BGBl. I Nr. 102/1997)

Gerichtsstand

. (1) Für Klagen, die auf Grund des 1. und 2. Abschnittes dieses Teils erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat. Bei diesem Gericht können auch anderweitige aus dem Schadensfall abgeleitete Klageansprüche gegen den Halter oder Beförderer oder einen sonst Ersatzpflichtigen erhoben werden.

(2) Für Klagen, die auf Grund des erhoben werden, ist auch das Gericht des Bestimmungsortes zuständig.

Beachte: Ist auf Schäden, die vor dem 1. 1. 1998 eingetreten sind, nicht

anzuwenden (vgl. idF. BGBl. I Nr. 102/1997)

4. Abschnitt

Haftung nach internationalen Abkommen und Haftung für Postsendungen

Haftung nach internationalen Abkommen

. Ist der Schaden bei einer internationalen Beförderung im Sinn des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Warschauer Abkommen) vom 12. Oktober 1929, BGBl. Nr. 286/1961, des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag 1955 vom 28. September 1955, BGBl. Nr. 161/1971, oder des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 18. September 1961, BGBl. Nr. 46/1966, oder des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) entstanden, so gilt jeweils das betreffende Übereinkommen.

Haftung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft

. Für die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr ist die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen, ABl. Nr. L 285 vom 17. Oktober 1997, S 1, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Haftung für Postsendungen

. Werden Sendungen, welche bei der Post aufgegeben werden, im Luftfahrzeug befördert, so bestimmt sich die Haftung ausschließlich nach den postrechtlichen Vorschriften.

Beachte: Ist auf Schäden, die vor dem 1. 1. 1998 eingetreten sind, nicht

anzuwenden (vgl. idF. BGBl. I Nr. 102/1997)

5. Abschnitt

Versicherung

Versicherung zugunsten von Personen und Sachen, die nicht im

Luftfahrzeug befördert werden

. (1) Der Halter eines Luftfahrzeuges oder motorisierten Flugmodells hat zur Deckung von Schadenersatzansprüchen von Personen und wegen Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden, eine Haftpflichtversicherung zumindest über die in vorgesehenen Beträge abzuschließen.

(2) Der Vertrag ist so abzuschließen, daß bei einem Wechsel des Halters während der Versicherungsdauer auch die Haftpflicht des neuen Halters gedeckt ist.

Beachte: Ist auf Schäden, die vor dem 1. 1. 1998 eingetreten sind, nicht

anzuwenden (vgl. idF. BGBl. I Nr. 102/1997)

Fluggast-Versicherungen

. (1) Der Halter eines Luftfahrzeuges hat, außer bei gemäß den und 161a durchgeführten Beförderungen, pro vorhandenen Passagierplatz für seine Fluggäste eine Versicherung gegen Unfälle an Bord des Luftfahrzeuges oder beim Ein- oder Aussteigen abzuschließen. Unentgeltliche Flüge im Rahmen des Flugsports sind davon nicht betroffen.

(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt für den Fall des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit 40 000 Euro für jeden Fluggast.

(3) Soweit aus der Unfallversicherung geleistet wird, erlöschen Schadenersatzansprüche gegen den Ersatzpflichtigen.

(4) Aus der Unfallversicherung steht dem Fluggast als Versichertem ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zu. Im übrigen sind die , 75 Abs. 1, 78, 79 Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959, entsprechend und dessen § 158c Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Wortes "Dritter" das Wort "Fluggast" tritt.

(5) Der Halter eines Luftfahrzeuges hat zur Deckung der Schadenersatzforderungen der Fluggäste pro vorhandenen Passagierplatz eine Haftpflichtversicherung zumindest über eine Summe von 218 000 Euro, bei gewerbsmäßiger Beförderung gemäß und 2 zumindest über eine Summe von 363 000 Euro, abzuschließen.

(6) Im Fall des im genannten Warschauer Abkommens samt Zusatzabkommen ist eine Versicherung zugunsten der Fluggäste zumindest über die in diesen Abkommen genannten Haftungssummen abzuschließen.

(6a) Wird, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 und 6, bei einer Beförderung die Haftpflicht des Beförderers nicht durch eine Haftpflichtversicherung des Halters gedeckt, so hat der Beförderer für eine entsprechende Versicherungsdeckung zu sorgen.

(7) Der Betreiber eines Luftfahrtgerätes, mit dem Personen befördert werden, hat pro vorhandenen Passagierplatz für seine Fluggäste die im Abs. 1 und 5 genannten Versicherungen abzuschließen. Die Abs. 2 bis 4 sind anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen eine vergleichbare Versicherungspflicht vorgeschrieben ist.

Haftpflichtversicherung für Fracht und Fluggastgepäck

. (1) Ein Luftverkehrsunternehmen hat für die von ihm beförderte Fracht und das Fluggastgepäck eine Haftpflichtversicherung zumindest über die in genannten Beträge abzuschließen.

(2) Im Fall des ist eine Haftpflichtversicherung für Fracht und Fluggastgepäck zumindest über die in den internationalen Abkommen genannten Summen abzuschließen.

Beachte: Ist auf Schäden, die vor dem 1. 1. 1998 eingetreten sind, nicht

anzuwenden (vgl. idF. BGBl. I Nr. 102/1997)

Ansprüche gegen den Versicherer

. Der Geschädigte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner. Wird das versicherte Risiko von mehreren Versicherern getragen, haften diese dem Geschädigten als Gesamtschuldner.

Beachte: Ist auf Schäden, die vor dem 1. 1. 1998 eingetreten sind, nicht

anzuwenden (vgl. idF. BGBl. I Nr. 102/1997)

Grundsätze der Pflichtversicherung

. (1) Die Versicherungen nach den , 164 und 165 sind bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweiges in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen. Auf den Versicherungsvertrag muß jedenfalls österreichisches Recht anzuwenden sein. Eine Anzeige eines Umstandes, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses im Sinne des § 158c Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz 1958 zur Folge hat, ist an die Austro Control GmbH zu richten.

(2) Der Versicherer und der versicherte Halter haben der Austro Control GmbH jede vor Ablauf der Versicherungsdauer eintretende Beendigung des Versicherungsverhältnisses sowie jede Unterbrechung des Versicherungsschutzes unverzüglich anzuzeigen.

(3) Eine Versicherungspflicht nach den bis 165 besteht nicht, wenn der Halter des Luftfahrzeuges oder Flugmodells der Bund, ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Ortsgemeinde mit mehr als 50 000 Einwohnern ist.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Luftverkehrsunternehmen, die eine Bewilligung gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr (BGzLV) benötigen.

Versicherungsnachweis

. (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen nach der Übernahme der Verpflichtungen aus einer vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung oder Fluggast-Unfallversicherung eine Bestätigung über die Übernahme dieser Verpflichtungen (Versicherungsnachweis) kostenlos auszustellen. Auf dem Versicherungsnachweis ist anzugeben, daß auf den Versicherungsvertrag österreichisches Recht anzuwenden ist.

(2) Der Versicherungsnachweis über die aufrechte Versicherung gemäß den bis 165 ist in den Luftfahrzeugen mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Organen der Aufsichtsbehörde, den Organen der Austro Control GmbH und sonstigen, mit der Überwachung der Einhaltung der in der Luftfahrt geltenden Rechts- und Sicherheitsvorschriften () betrauten Personen () vorzulegen.

Beachte: Ist auf Schäden, die vor dem 1. 1. 1998 eingetreten sind, nicht

anzuwenden (vgl. idF. BGBl. I Nr. 102/1997)

XI. Teil

Strafbestimmungen und einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

Strafbestimmungen

. (1) Wer

1. diesem Bundesgesetz,

2. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,

3. der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, CELEX Nr. 392R2407, der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen, der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 793/2004, der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, oder

3a. den auf Grund der in Z 1 bis 3 genannten Normen erlassenen Bescheide und den darin enthaltenen Auflagen, oder

4. den Anordnungen der Flugsicherungsorgane

zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Bezirksverwaltungsbehörde durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu unterstützen.

(2) Auf Zuwiderhandlungen, die von Angehörigen des Bundesheeres in Ausübung des Dienstes begangen werden, findet Abs. 1 keine Anwendung.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie bei der Verwendung eines Luftfahrzeuges österreichischer Staatszugehörigkeit () oder eines Luftfahrzeuges, welches von einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen () eingesetzt wird, im Ausland begangen werden und nicht bereits eine Strafverfolgung durch eine ausländische Behörde eingeleitet wurde. Örtlich zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz hat. Befindet sich kein Wohnsitz des Beschuldigten im Inland, dann ist des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, anzuwenden.

(4) Liegt kein Verdacht auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Begehung einer Verwaltungsübertretung vor, so ist ein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gegen eine Person nicht einzuleiten, wenn der Verdacht ausschließlich auf Grund einer von dieser Person erstatteten Meldung eines Ereignisses gemäß bekannt geworden ist.

Verzeichnis der Bestrafungen

. (1) Die Austro Control GmbH hat ein Verzeichnis aller nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig verhängten Strafen zu führen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat alle nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig verhängten Strafen unter Angabe des Bestraften und Strafausmaßes der Austro Control GmbH mitzuteilen.

Besondere Sicherungsmaßnahmen

. (1) Bei Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer öffentlicher Interessen obliegt es den mit der Überwachung der Einhaltung der in der Luftfahrt geltenden Rechts- und Sicherheitsvorschriften () betrauten Personen (), in Ausnahmebereichen () den in Betracht kommenden militärischen Dienststellen, und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Durchführung von Flügen zu verbieten. Eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer öffentlicher Interessen ist insbesondere anzunehmen, wenn

1. die für den Flug notwendigen Zivilluftfahrerberechtigungen oder die Voraussetzungen für eine Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden können,

2. der verantwortliche Pilot sich offensichtlich in einem durch Alkohol, Drogen oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet,

3. versucht wird, Personen oder Sachen mit Zivilluftfahrzeugen ohne die nach erforderlichen Bewilligungen zu befördern oder

4. Zivilluftfahrer ohne die nach den und 44 erforderlichen Bewilligungen auszubilden,

5. der Flug gegen im Interesse der Verminderung des Fluglärms erlassene Gesetze, Verordnungen oder Bescheide verstoßen würde,

6. versucht wird, Außenabflüge oder Außenlandungen ohne die nach erforderlichen Bewilligungen durchzuführen.

(2) Zur Durchsetzung der Verbote gemäß Abs. 1 sind, falls erforderlich, nach Lage des Falles und Art des Luftfahrzeuges Zwangsmaßnahmen, wie etwa Verweigerung der Start- oder Anflugfreigabe, Abnahme des Zivilluftfahrerscheines oder der Borddokumente, Abnahme des Zündschlüssels oder Blockierung des abgestellten Luftfahrzeuges, anzuwenden.

(3) Erweist sich ein Eingriff (Abs. 2) als erforderlich, darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt. Es ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß

1. auf die Schonung und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht genommen wird,

2. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt beendet wird, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde.

Auf Verlangen haben sich die Organe welche die Zwangsmaßnahmen durchführen, über ihre Befugnisse auszuweisen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den in Abs. 1 genannten Flugsicherungsorganen und Organen der militärischen Dienststellen auf deren Ansuchen Hilfe beim Vollzug der in Abs. 2 genannten Maßnahmen zu leisten.

(5) Die den Sicherheitsbehörden nach anderen Rechtsvorschriften zustehenden Befugnisse werden durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 nicht berührt.

XII. Teil

Schlußbestimmungen

Verweisungen

. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Staatsverträge des Bundes verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In- und Außerkrafttreten

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1958 in Kraft.

(2) Die , 5 Abs. 1 und 4, 7 Abs. 3, 119, 120 Abs. 2, 122 Abs. 2, 2a und 3, 129 Abs. 1, 139, 140 Abs. 1 und 3, 140b, 142, 145 Abs. 1, 145a, 146 Abs. 1, 146a und 147 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 898/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(3) Die bis 6, 91, 91a bis 91c, 92 Abs. 1 und 3, 93 und 95 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 898/1993 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(4) Die samt Überschrift, 5 Abs. 6, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 10 Abs. 2, 12 Abs. 1 lit. a und b, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2 und 4, 16 samt Überschrift, 18, 19 samt Überschrift, 20, 23, 26, 28, 30 Abs. 2, 33, 34 Abs. 1, 35, 36 Abs. 2, 39 Abs. 1 und 2, 40 Abs. 1, 42, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2, 46, 47 Abs. 1, 50, 51, 62 Abs. 4, 85 Abs. 4, 92 Abs. 3, 94, 95 Abs. 1, 96, 98 lit. a und c, die Überschriften zum VII. Teil, 101 bis 103 samt Überschriften, 104 bis 106, 107 Abs. 2, 115, 120, 121a samt Überschrift, 122 Abs. 1, 1a, 4 und 5, 123 samt Überschrift, 125 Abs. 2, 126 Abs. 4, 128 samt Überschrift, 131 Abs. 2, 132 Abs. 1 und 3, 135 Abs. 1, 136, 140 Abs. 3, 140b Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 5, 140c, 141 Abs. 1 bis 3, 145 Abs. 1, die Überschriften zum XI und XII. Teil, 169 bis 172, 173 Abs. 1 bis 3, 174 und 175 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft.

(5) Die Überschrift zum X. Teil und die bis 168 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Schäden, die vor dem 1. Jänner 1998 eingetreten sind, nicht anzuwenden.

(6) Die §§ 41, 111 bis 114 und 146 bis 153 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 102/1997 treten mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft.

(7) Die , 12 samt Überschrift, 13 samt Überschrift, 16 Abs. 2 und 3, 18 samt Überschrift, 19 samt Überschrift, 20 Abs. 1, 132 Abs. 1, 137 samt Überschrift, 138 samt Überschrift, 140 Abs. 4, 140b Abs. 1, 141 Abs. 1a, 149 Abs. 1 und 169 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(8) § 14 tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.

(9) Die gemäß der vor Ablauf des 30. September 1999 geltenden Rechtslage ausgestellten Zulassungsscheine verlieren mit Ablauf des 30. September 1999 ihre Gültigkeit und sind der Behörde, die sie ausgestellt hat, bis 30. November 1999 zurückzustellen.

(10) , , , , , , , und § 170a in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.

(11) Die , 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 5, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1, 23, 26, 28, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1, die Überschrift des Abschnittes B des Teiles III., 42, 43, 44 Abs. 1 und 5, 45, 46, 47 Abs. 1, 50, 51, 72 Abs. 1, 75 Abs. 4, 78 Abs. 2, 80a samt Überschrift, 102 Abs. 1 und 4, 103, 108, 116 Abs. 1, 117 Abs. 2, 119, 120, 122 Abs. 2, 125 Abs. 2, 126 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129

Abs. 1, 130 Abs. 2, 131 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 1 und 2, 133 Abs. 2, 134 Abs. 1, 135, 140 Abs. 1a, 140b Abs. 1 und 5, 141 Abs. 1, 2, 4 und 5, 141a samt Überschrift, 149 Abs. 1, 154 Abs. 2 und 3, 156 Abs. 1, 161, 161a, 164 Abs. 1, 2, 5 bis 7, 167 Abs. 1 und 2, 169 Abs. 1 und 3 und 175, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2003, treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(12) Die und 142 Abs. 3 und 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2003, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(13) Die , 117 Abs. 2 und 170a, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2003, treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.

(14) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2003, mit Ausnahme des und 4, dürfen bereits vor dem 1. September 2003 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(15) Die , 5 Abs. 1, Abs. 3 und 4, 7 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 4, 16 Abs. 3, 21, 22 Abs. 1, 23, die Überschrift des Abschnittes C des II. Teiles, 24a, 28, 29 Abs. 2, 31 Abs. 1, 34 Abs. 2, 35, 36 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 2 und 3, 44 Abs. 5, 46, 49, die Überschrift des Abschnittes D des III. Teiles, 57a, 59, 61 Abs. 2, 62 Abs. 3 bis 5, 66, 67 Abs. 2, 68 Abs. 2, 70 Abs. 2, 74 Abs. 1, 75 Abs. 3, 78 Abs. 3, 82 Abs. 1, 84 Abs. 1, 85 Abs. 4, 94 Abs. 2, 96 Abs. 2, 99 Abs. 6, 102 Abs. 2, 103 Abs. 2, 116 Abs. 1, 120 Abs. 2, 121, 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 124 Abs. 2 und 3, 126 Abs. 4, 127, 129 Abs. 2, 130, 132 Abs. 2, 134 Abs. 2, 135 Abs. 2, 137 Abs. 5, 139, 140 Abs. 1, 3 und 4, 140a, 140b Abs. 1 bis 5, 140c, 141 Abs. 1, 1a und 2, 143 Abs. 1, 6 und 9, 144 Abs. 2, 145 Abs. 1 und 2, 149 Abs. 3, 164 Abs. 6a, 167 Abs. 1 und 2, 169 Abs. 1 und 175 Abs. 1 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(16) Die und Abs. 5, 140d samt Überschrift und 175 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2004, treten mit 1. März 2005 in Kraft. Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen bereits Inhaber einer Zugangsberechtigung zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens sind, haben sich bis längstens 1. September 2005 einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehen.

(17) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2004 dürfen bereits vor dem 1. Jänner 2005 bzw. 1. März 2005 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesen Tagen in Kraft gesetzt werden.

(18) , , samt Überschrift und , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2005, treten mit 1. August 2005 in Kraft.

(19) samt Überschrift, und , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2005 dürfen bereits vor dem 1. Jänner 2006 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(20) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(21) , , , bis 5 und , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2005, treten mit 2. Jänner 2006 in Kraft.

Außerkrafttreten bisheriger Rechtsvorschriften

. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten alle bisherigen, den Gegenstand dieses Bundesgesetzes regelnden gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, außer Kraft, und zwar:

a) das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1936, Deutsches RGBl. I S 653, und der Gesetze vom 27. September 1938, Deutsches RGBl. I S 1246, und vom 26. Jänner 1943, Deutsches RGBl. I S 69, mit Ausnahme des ersten, zweiten, dritten und fünften Unterabschnittes des zweiten Abschnittes,

b) die Verordnung über Luftverkehr vom 21. August 1936, Deutsches RGBl. I S 659, in der Fassung der Verordnungen vom 31. März 1937, Deutsches RGBl. I S 432, vom 12. Juli 1937, Deutsches RGBl. I S 815, vom 15. Dezember 1937, Deutsches RGBl. I

S 1387, und vom 30. September 1938, Deutsches RGBl. I S 1327,

c) das Gesetz über die Befugnisse der Luftfahrtbehörde bei Ausübung der Luftaufsicht (Luftaufsichtsgesetz) vom 1. Februar 1939, Deutsches RGBl. I S 131,

d) die Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Befugnisse der Luftfahrtbehörde bei Ausübung der Luftaufsicht (Luftaufsichtsgesetz) vom 1. Februar 1939, Deutsches RGBl. I S 134.

(2) Der erste, zweite, dritte und fünfte Unterabschnitt des zweiten Abschnittes des Luftverkehrsgesetzes sind auf Schäden, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 eingetreten sind, nicht mehr anzuwenden.

(3) Die Verordnung über die Unfallversicherung der Luftausbildungsunternehmen vom 28. Jänner 1943, DRGBl. I 1943, in der Fassung des Luftfahrtgesetzes vom 2. Dezember 1957, BGBl. Nr. 253, und die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 12. März 1951, womit die Verordnung über die Unfallversicherung der Luftausbildungsunternehmen abgeändert wird, BGBl. Nr. 95/1951, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

Bezugnahme auf Richtlinien

. Mit diesem Bundesgesetz werden

1. die Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S.13,

2. die Richtlinie 2003/42/EG über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 167 vom 4.7.2003 S. 23,

umgesetzt.

Vollziehung

. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für den Bereich der Zivilluftfahrt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und für den Bereich der Militärluftfahrt der Bundesminister für Landesverteidigung betraut.

(2) Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(3) Mit der Vollziehung des ist, soweit es sich um den Einsatz von Zivilluftfahrzeugen des Bundes handelt, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. Mit der Vollziehung des ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.

(4) Mit der Vollziehung des sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 80/2026kundgemacht am 29.07.2026

Fassungen ab: 31.03.2027, 01.10.2026, 01.09.2026, 30.07.2026

Erfasste Bestimmungen: § 8, § 9, § 10, § 12, § 16, § 18, § 19, § 21, § 22, § 23, § 24a, § 24f, § 24j, § 24m, § 33, § 40, § 43, § 44, § 57a, § 58, § 59, § 60a, § 62, § 68, § 69, § 70, § 72, § 74, § 77, § 78, § 79, § 80, § 80b, § 94, § 95a, § 96, § 96b, § 102, § 107, § 116, § 117, § 119, § 120, § 120a, § 120c, § 120d, § 121a, § 122, § 123a, § 124, § 126, § 128, § 131, § 134a, § 135, § 139a, § 140a, § 140b, § 140d, § 141, § 144, § 145, § 145d, § 169, § 171, § 172a, § 173, § 175

Änderung des Luftfahrtgesetzes

BGBl. I Nr. 80/2026 ↗
BGBl. I Nr. 153/2024kundgemacht am 19.12.2024

Fassungen ab: 01.01.2026

Erfasste Bestimmungen: § 139a

Aufhebung einer Wortfolge in § 139a Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 153/2024 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 40/2024kundgemacht am 18.04.2024

Fassungen ab: 19.04.2024

Erfasste Bestimmungen: § 74a, § 123a, § 173

Änderung des Luftfahrtgesetzes

BGBl. I Nr. 40/2024 ↗
BGBl. I Nr. 151/2021kundgemacht am 27.07.2021

Fassungen ab: 01.08.2021, 28.07.2021, 01.01.2014, 01.10.2013, 27.06.2008, 01.03.2006

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 4, § 5, § 7, § 8, § 10, § 11, § 12, § 15, § 18, § 20, § 21, § 22, § 24a, § 24b, § 24c, § 24d, § 24e, § 24f, § 24g, § 24h, § 24i, § 24j, § 24k, § 24l, § 28, § 30, § 33, § 35, § 40, § 41, § 44, § 46, § 47, § 52, § 54, § 57a, § 57b, § 62, § 74, § 77, § 80a, § 80b, § 80d, § 85, § 87, § 91a, § 91b, § 94, § 95a, § 96a, § 96b, § 96c, § 96d, § 99, § 100, § 101, § 102, § 104, § 105, § 106, § 108, § 110, § 110a, § 120, § 120b, § 120c, § 120d, § 120e, § 121, § 122, § 124, § 126, § 128, § 130, § 131, § 132a, § 134, § 134a, § 134b, § 136, § 139a, § 140, § 140a, § 140b, § 140d, § 140e, § 141, § 141b, § 144, § 145, § 145a, § 145b, § 145c, § 146, § 156, § 160, § 164, § 169, § 172a, § 173, § 174a

Änderung des Luftfahrtgesetzes

BGBl. I Nr. 151/2021 ↗
BGBl. I Nr. 135/2020kundgemacht am 15.12.2020

Fassungen ab: 31.12.2020, 16.12.2020, 01.01.2019

Erfasste Bestimmungen: § 24j, § 140b, § 173

Budgetbegleitgesetz 2021

BGBl. I Nr. 135/2020 ↗
BGBl. I Nr. 92/2017kundgemacht am 17.07.2017

Fassungen ab: 01.08.2017, 18.07.2017

Erfasste Bestimmungen: § 24a, § 24j, § 57a, § 73, § 74, § 77, § 80a, § 80c, § 120, § 120d, § 136, § 169, § 173, § 174a

Änderung des Luftfahrtgesetzes

BGBl. I Nr. 92/2017 ↗
BGBl. I Nr. 80/2016kundgemacht am 11.08.2016

Fassungen ab: 12.08.2016

Erfasste Bestimmungen: § 9, § 10, § 128, § 173

Änderung des Luftfahrtgesetzes

BGBl. I Nr. 80/2016 ↗
BGBl. I Nr. 61/2015kundgemacht am 27.05.2015

Fassungen ab: 28.05.2015

Erfasste Bestimmungen: § 139a

Passagier- und Fahrgastrechteagenturgesetz – PFAG

BGBl. I Nr. 61/2015 ↗
BGBl. I Nr. 108/2013kundgemacht am 20.06.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 01.10.2013, 21.06.2013, 01.07.2008, 27.06.2008, 01.03.2006

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 4, § 5, § 7, § 8, § 9, § 10, § 10a, § 11, § 12, § 15, § 16, § 18, § 20, § 21, § 22, § 24a, § 24b, § 24f, § 24g, § 24h, § 24i, § 24j, § 24k, § 24l, § 25, § 26, § 31, § 33, § 34, § 35, § 44, § 45, § 46, § 48, § 51, § 52, § 53, § 57a, § 57b, § 58, § 59, § 63, § 72, § 74, § 75, § 78, § 80b, § 81, § 84, § 85, § 87, § 91a, § 91b, § 91c, § 92, § 93, § 94, § 95, § 95a, § 96, § 96a, § 97, § 101, § 102, § 103, § 106, § 107, § 108, § 110, § 111, § 112, § 113, § 116, § 119, § 120, § 120a, § 120b, § 120c, § 120d, § 121a, § 122, § 124, § 125, § 128, § 129, § 130, § 131, § 132a, § 134a, § 135, § 136, § 139, § 140, § 140b, § 140c, § 141, § 141a, § 142, § 145, § 146, § 151, § 156, § 160, § 164, § 165, § 168, § 169, § 171, § 171a, § 172, § 172a, § 172b, § 173, § 174a

Änderung des Luftfahrtgesetzes

BGBl. I Nr. 108/2013 ↗
BGBl. I Nr. 96/2013kundgemacht am 18.06.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 19.06.2013

Erfasste Bestimmungen: § 120c, § 140, § 140b, § 173

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

BGBl. I Nr. 96/2013 ↗
BGBl. I Nr. 77/2012kundgemacht am 02.08.2012

Fassungen ab: 03.08.2012

Erfasste Bestimmungen: § 145b, § 173

Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 und des Luftfahrtgesetzes

BGBl. I Nr. 77/2012 ↗
BGBl. I Nr. 111/2010kundgemacht am 30.12.2010

Fassungen ab: 01.01.2011, 31.12.2010

Erfasste Bestimmungen: § 134a, § 140d, § 169, § 173

Budgetbegleitgesetz 2011

BGBl. I Nr. 111/2010 ↗
BGBl. I Nr. 83/2008kundgemacht am 26.06.2008

Fassungen ab: 01.07.2008, 27.06.2008, 01.07.2006

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 15, § 16, § 17, § 18, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 24a, § 24b, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 32, § 34, § 39, § 53, § 54, § 55, § 56, § 57, § 57a, § 58, § 59, § 60, § 61, § 62, § 63, § 64, § 65, § 66, § 67, § 68, § 69, § 70, § 71, § 72, § 73, § 74, § 75, § 76, § 77, § 78, § 79, § 80, § 80a, § 81, § 82, § 83, § 84, § 85, § 86, § 87, § 88, § 89, § 91, § 91a, § 92, § 94, § 95, § 96, § 96a, § 97, § 98, § 99, § 100, § 102, § 104, § 106, § 107, § 108, § 109, § 110, § 115, § 116, § 117, § 118, § 119, § 120, § 120a, § 120b, § 120c, § 120d, § 120e, § 121, § 121a, § 122, § 123, § 124, § 125, § 126, § 127, § 128, § 130, § 131, § 132, § 133, § 134, § 134a, § 135, § 136, § 139a, § 140, § 141, § 141a, § 143, § 144, § 145, § 145a, § 168, § 169, § 171, § 172a, § 173, § 174a

Änderung des Luftfahrtgesetzes

BGBl. I Nr. 83/2008 ↗
BGBl. I Nr. 70/2008kundgemacht am 07.05.2008

Fassungen ab: 01.06.2008, 08.05.2008

Erfasste Bestimmungen: § 147, § 173, Art. 11 § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 70/2008 (NR: GP XXIII RV 467 AB 494 S. 56. BR: 7909 AB 7926 S. 755.)

Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 – URÄG 2008

BGBl. I Nr. 70/2008 ↗
BGBl. I Nr. 149/2006kundgemacht am 11.08.2006

Fassungen ab: 01.09.2006, 12.08.2006

Erfasste Bestimmungen: § 62, § 145b, § 173

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 149/2006 (NR: GP XXII IA 847/A AB 1577 S. 160. BR: 7607 AB 7639 S. 737.)

Änderung des Luftfahrtgesetzes, des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes und des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

BGBl. I Nr. 149/2006 ↗
BGBl. I Nr. 88/2006kundgemacht am 23.06.2006

Fassungen ab: 01.07.2006, 24.06.2006, 01.09.2003

Erfasste Bestimmungen: § 12, § 18, § 19, § 20, § 90, § 106, § 110, § 115a, § 129, § 132, § 139a, § 146, § 147, § 148, § 149, § 150, § 151, § 152, § 153, § 154, § 155, § 156, § 157, § 158, § 159, § 160, § 161, § 161a, § 162, § 163, § 164, § 165, § 166, § 167, § 168, § 169, § 173

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 88/2006 (NR: GP XXII RV 1429 AB 1524 S. 153. BR: 7543 AB 7573 S. 735.)

Änderung des Luftfahrtgesetzes und des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997

BGBl. I Nr. 88/2006 ↗
BGBl. I Nr. 27/2006kundgemacht am 23.02.2006

Fassungen ab: 01.07.2006, 01.03.2006, 24.02.2006

Erfasste Bestimmungen: § 28, § 29, § 30, § 31, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 42, § 43, § 44, § 46, § 47, § 48, § 49, § 50, § 52, § 57a, § 62, § 134a, § 141, § 169, § 171, § 173

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 27/2006 (NR: GP XXII RV 1191 AB 1263 S. 135. BR: 7467 AB 7472 S. 731.)

Änderung des Luftfahrtgesetzes

BGBl. I Nr. 27/2006 ↗
BGBl. I Nr. 123/2005kundgemacht am 31.10.2005

Fassungen ab: 02.01.2006, 01.01.2006, 01.11.2005

Erfasste Bestimmungen: § 12, § 18, § 132, § 136, § 137, § 173

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 123/2005 (NR: GP XXII RV 681 AB 1108 S. 122. BR: AB 7386 S. 725.)

Unfalluntersuchungsgesetz sowie Änderung des Luftfahrtgesetzes, des Eisenbahngesetzes 1957, des Schifffahrtsgesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967

BGBl. I Nr. 123/2005 ↗
BGBl. I Nr. 98/2005kundgemacht am 11.08.2005

Fassungen ab: 01.01.2006, 12.08.2005, 01.08.2005

Erfasste Bestimmungen: § 24a, § 57a, § 136, § 142, § 169, § 173, § 174a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 98/2005 (NR: GP XXII IA 650/A AB 1008 S. 117. BR: AB 7371 S. 724.)

Änderung des Luftfahrtgesetzes

BGBl. I Nr. 98/2005 ↗
BGBl. I Nr. 173/2004kundgemacht am 30.12.2004

Fassungen ab: 01.03.2005, 01.01.2005, 31.12.2004

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 5, § 7, § 8, § 12, § 15, § 16, § 21, § 22, § 23, § 24a, § 28, § 29, § 31, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 42, § 43, § 44, § 46, § 49, § 57a, § 59, § 61, § 62, § 66, § 67, § 68, § 70, § 74, § 75, § 78, § 82, § 84, § 85, § 94, § 96, § 99, § 102, § 103, § 116, § 120, § 121, § 122, § 123, § 124, § 126, § 127, § 129, § 130, § 132, § 134, § 134a, § 135, § 137, § 139, § 140, § 140a, § 140b, § 140c, § 140d, § 141, § 143, § 144, § 145, § 149, § 164, § 167, § 169, § 173, § 174a, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 173/2004 (NR: GP XXII RV 548 AB 750 S. 90. BR: AB 7198 S. 717.)

Änderung des Luftfahrtgesetzes, des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung und des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997

BGBl. I Nr. 173/2004 ↗
BGBl. I Nr. 73/2003

Fassungen ab: 01.09.2003, 22.08.2003, 01.08.2002

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 8, § 9, § 10, § 12, § 15, § 16, § 18, § 20, § 21, § 23, § 26, § 28, § 38, § 40, § 42, § 43, § 44, § 45, § 46, § 47, § 50, § 51, § 72, § 75, § 78, § 80a, § 102, § 103, § 108, § 116, § 117, § 119, § 120, § 122, § 125, § 126, § 128, § 129, § 130, § 131, § 132, § 133, § 134, § 134a, § 135, § 140, § 140b, § 141, § 141a, § 142, § 149, § 154, § 156, § 161, § 164, § 169, § 170a, § 173, § 174, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 73/2003 (NR: GP XXII RV 94 AB 181 S. 29. BR: AB 6806 S. 700.)

BGBl. I Nr. 73/2003 ↗

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BGBl. I Nr. 65/2002

Fassungen ab: 01.08.2002, 20.04.2002

Erfasste Bestimmungen: § 67, § 68, § 70, § 78, § 80, § 99, § 169, § 170, § 173

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 65/2002 (NR: GP XXI RV 772 AB 885 S. 83. BR: 6488 AB 6496 S. 682.)

BGBl. I Nr. 65/2002 ↗

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BGBl. I Nr. 194/1999

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 105/1999 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XX IA 1048/A AB 1930 S. 174. BR: 5963 AB 5999 S. 656.)

BGBl. I Nr. 194/1999 ↗

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BGBl. I Nr. 105/1999

Fassungen ab: 01.10.1999, 10.07.1999, 01.01.1958

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 12, § 13, § 14, § 16, § 18, § 19, § 20, § 102, § 132, § 137, § 138, § 140, § 140b, § 141, § 149, § 169, § 173

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 105/1999 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XX IA 1048/A AB 1930 S. 174. BR: 5963 AB 5999 S. 656.)

BGBl. I Nr. 105/1999 ↗

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BGBl. I Nr. 147/1998

Fassungen ab: 21.08.1998

Erfasste Bestimmungen: § 62, § 121a, § 141

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 147/1998 (NR: GP XX RV 1209 AB 1335 S. 134. BR: AB 5762 S. 643.)

BGBl. I Nr. 147/1998 ↗

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BGBl. I Nr. 102/1997

Fassungen ab: 01.01.1998, 01.09.1997, 20.08.1997, 01.01.1994, 29.12.1993, 01.08.1992, 01.01.1958

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 5, § 8, § 9, § 10, § 12, § 13, § 15, § 16, § 18, § 19, § 20, § 23, § 26, § 30, § 33, § 34, § 35, § 36, § 39, § 40, § 41, § 42, § 44, § 45, § 46, § 47, § 50, § 51, § 62, § 85, § 92, § 94, § 95, § 96, § 98, § 101, § 102, § 103, § 104, § 105, § 106, § 107, § 111, § 112, § 113, § 114, § 115, § 120, § 121a, § 122, § 123, § 125, § 126, § 128, § 131, § 132, § 135, § 136, § 140, § 140b, § 140c, § 141, § 145, § 146, § 146a, § 147, § 148, § 149, § 150, § 151, § 152, § 153, § 154, § 155, § 156, § 157, § 158, § 159, § 160, § 161, § 162, § 163, § 164, § 165, § 166, § 167, § 168, § 169, § 170, § 171, § 172, § 173, § 174, § 175

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 102/1997 (NR: GP XX RV 758 AB 788 S. 81. BR: AB 5502 S. 629.)

BGBl. I Nr. 102/1997 ↗

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BGBl. Nr. 656/1994

Fassungen ab: 24.08.1994

Erfasste Bestimmungen: § 140b

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 656/1994 (NR: GP XVIII IA 735/A AB 1804 S. 173. BR: AB 4915 S. 589.)

BGBl. Nr. 656/1994 ↗

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BGBl. Nr. 917/1993

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)

BGBl. Nr. 917/1993 ↗

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BGBl. Nr. 898/1993

Fassungen ab: 01.07.1994, 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 5, § 7, § 38, § 85, § 91, § 91a, § 91b, § 91c, § 92, § 93, § 95, § 119, § 120, § 122, § 129, § 139, § 140, § 142, § 145, § 145a

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 898/1993 (NR: GP XVIII RV 1247 AB 1354 S. 139. BR: AB 4672 S. 577.)

BGBl. Nr. 898/1993 ↗

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BGBl. Nr. 691/1992

Fassungen ab: 01.01.1994, 11.11.1992, 11.10.1992

Erfasste Bestimmungen: § 43, § 72, § 106, § 117, § 130

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 691/1992 (NR: GP XVIII RV 605 AB 707 S. 84. BR: AB 4349 S. 559.)

BGBl. Nr. 691/1992 ↗

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BGBl. Nr. 452/1992

Fassungen ab: 01.01.1993, 01.08.1992

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 8, § 11, § 15, § 16, § 21, § 23, § 28, § 29, § 30, § 31, § 34, § 35, § 36, § 37, § 49, § 56, § 57, § 60, § 61, § 62, § 66, § 67, § 68, § 70, § 74, § 75, § 78, § 81, § 82, § 83, § 84, § 87, § 94, § 98, § 99, § 103, § 104, § 108, § 109, § 110, § 121, § 124, § 126, § 127, § 131, § 134, § 135, § 137, § 143, § 144

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 452/1992 (NR: GP XVIII RV 295 AB 558 S. 76. BR: AB 4309 S. 557.)

BGBl. Nr. 452/1992 ↗

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BGBl. Nr. 238/1975

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 238/1975 (NR: GP XIII RV 1422 AB 1507 S. 140. BR: AB 1331 S. 340.)

BGBl. Nr. 238/1975 ↗

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BGBl. Nr. 234/1972

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 234/1972 (NR: GP XIII RV 3 AB 332 S. 31. BR: S. 311.)

BGBl. Nr. 234/1972 ↗

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BGBl. Nr. 20/1970

Fassungen ab: 31.12.1969

Erfasste Bestimmungen: § 140a

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 20/1970 (NR: GP XI RV 1437 AB 1465 S. 167. BR: S. 286.)

BGBl. Nr. 20/1970 ↗

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BGBl. Nr. 253/1957 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1958

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 4, § 9, § 10, § 12, § 13, § 17, § 18, § 19, § 20, § 22, § 24, § 25, § 26, § 27, § 32, § 33, § 39, § 40, § 42, § 44, § 45, § 46, § 47, § 48, § 50, § 51, § 52, § 53, § 54, § 55, § 58, § 59, § 63, § 64, § 65, § 69, § 71, § 73, § 76, § 77, § 79, § 80, § 86, § 88, § 89, § 90, § 96, § 97, § 100, § 101, § 102, § 105, § 107, § 115, § 116, § 118, § 123, § 125, § 128, § 132, § 133, § 136, § 138, § 141

BGBl. Nr. 253/1957 ↗

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