Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

. Dieses Bundesgesetz regelt die Berufsausbildung

1. der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ( des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021) beschäftigten Land- und Forstarbeiter ( und 3 LAG) und der familieneigenen Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 3 LAG) und

2. von anderen Personen, die eine land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung gemäß diesem Bundesgesetz absolvieren.