Geltungsbereich
. Dieses Bundesgesetz regelt die Berufsausbildung
1. der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ( des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021) beschäftigten Land- und Forstarbeiter ( und 3 LAG) und der familieneigenen Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 3 LAG) und
2. von anderen Personen, die eine land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung gemäß diesem Bundesgesetz absolvieren.
