Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 22.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Ausbildungsgebiete und Gliederung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung

. (1) Die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung umfasst folgende Ausbildungsgebiete:

1. Landwirtschaft,

2. Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

3. Gartenbau,

4. Feldgemüsebau,

5. Obstbau und Obstverarbeitung,

6. Weinbau und Kellerwirtschaft,

7. Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

8. Pferdewirtschaft,

9. Fischereiwirtschaft,

10. Geflügelwirtschaft,

11. Bienenwirtschaft,

12. Forstwirtschaft,

13. Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

14. Landwirtschaftliche Lagerhaltung,

15. Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung,

16. Berufsjagdwirtschaft.

(2) Die Ausbildungsgebiete gemäß Abs. 1 gelten im Rahmen der Ausbildung gemäß als Lehrberufe.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung gliedert sich in die Ausbildung

1. zum Facharbeiter und

2. zum Meister

in den Ausbildungsgebieten gemäß Abs. 1.