Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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3. Abschnitt

Ausbildung zum Meister

Erwerb der Meisterqualifikation – Allgemeine Bestimmungen

. Die Qualifikation zum Meister wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungslehrgangs im Ausmaß von mindestens 360 Unterrichtseinheiten, der Führung von gesamtbetrieblichen Aufzeichnungen je nach Ausbildungsgebiet () einschließlich der Abfassung einer Meisterarbeit und der erfolgreichen Ablegung der Meisterprüfung erworben, soweit in nicht anderes bestimmt ist.